Seitenbereiche
Inhalt

Umsatzsteuer-Rückerstattung aus anderen EU-Staaten

Steuerrückvergütung

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen rückerstatten lassen. Zuständige Behörde für den Vergütungsantrag ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Vergütungsanträge sind online über das BZSt-Online-Portal (BOP) zu stellen. Für das vergangene Jahr 2018 müssen die Anträge bis spätestens 30.9.2019 beim Bundeszentralamt eingegangen sein.

Antragsvoraussetzungen

Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Dem Antrag sind elektronische Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr im Regelfall mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die Grenzbeträge variieren zwischen den EU-Staaten, ebenso die Mindestbeträge.

Mindestbeträge

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung setzt bestimmte Mindesterstattungsbeträge voraus. So muss die beantragte Vergütung mindestens € 400,00 oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen (§ 61 Abs. 3 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Die Grenzwerte als auch die Beträge für die Übersendung elektronischer Kopien variieren je nach EU-Mitgliedstaat. Eine aktuelle Präferenzliste kann beim BZSt unter www.bzst.de heruntergeladen werden.

Stand: 27. August 2019

Bild: rustamank - stock.adobe.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.