Seitenbereiche
Inhalt

Grundsteuer-Reformgesetz

Grundsteuer

Das Grundsteuergesetz muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 bis Ende 2019 reformiert werden. Die Bundesregierung hat sich am 21.6.2019 auf eine neue Grundsteuer geeinigt. Diese soll künftig in drei Schritten berechnet werden, nämlich aus dem Grundbesitzwert, multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz. Neu ist, dass die Berechnungsregelungen nicht verbindlich sind. Die Bundesländer können stattdessen von dem Berechnungsmodell abweichen und ein eigenes Modell einführen (Öffnungsklausel).

Berechnungsschritte im Einzelnen

Die neue Grundsteuer orientiert sich im Wesentlichen an dem jeweiligen Bodenrichtwert sowie der Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Letztere hängt u. a. von der Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde ab. Es gilt dabei folgende Faustformel: Je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist die Miete in der betreffenden Gemeinde. Die jeweils maßgebliche Mietniveaustufe legt das Bundesfinanzministerium fest. Weitere Faktoren für die Bemessung des Grundbesitzwertes sind die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes.

Steuermesszahl

Um das Versprechen einer „aufkommensneutralen“ Grundsteuerreform zu erfüllen, wird die Steuermesszahl etwa auf 1/10 des bisherigen Werts, das heißt von 0,35 % auf 0,034 %, gesenkt.

Hebesatz

Grundbesitzwert und Steuermesszahl werden schließlich multipliziert mit dem Hebesatz. Diesen legen die Gemeinden fest. Das Bundesfinanzministerium vertritt hier die Auffassung, dass einzelne Kommunen ihre Hebesätze anpassen und so dafür sorgen können, dass sie insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnehmen als vor der Reform. Laut Bundesfinanzministerium haben die Kommunen angekündigt, dass sie dies auch tun werden – „denn eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar“ (vgl. Bundesfinanzministerium: Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten, www. bundesfinanzministerium.de). Ob und wie lange sich die Kommunen daran halten, bleibt abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: SG- design - stock.adobe.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.