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Green Deal

Environmental, Social & Corporate Governance

Dr. Schwarz & Partner möchte Sie über die Anforderungen des ESG und Auswirkungen auf die Berichterstattungspflichten für Unternehmen informieren.

1 Ausgangspunkt

Die Europäische Union will mit dem „Green Deal“ die Nachhaltigkeit in Europa kräftig voranbringen. Um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, spielt der Finanzsektor eine bedeutsame Rolle. Dabei sollen Finanzströme bzw. Finanzierungen bewusst in nachhaltige Aktivitäten mittels Anpassung der Zinskonditionen umgelenkt werden. Hierzu benötigt die Finanzwirtschaft eine valide und messbare Datenbasis von der Realwirtschaft.

Vor diesem Hintergrund hat das Parlament der Europäischen Union am 10. November 2022 die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet. Damit wurden die Regelungen der bereits bestehenden Richtlinie Non-Financial Reporting Directive (NFRD) überarbeitet und signifikant ausgeweitet. Das dadurch entstehende regulatorische Umfeld bringt tiefgreifende Veränderungen in den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichtserstattung von Unternehmen mit sich und wird sich unmittelbar in künftigen Abschlussprüfungen niederschlagen.

Zusammen mit der EU-Taxonomie, ist die CSRD ein weiterer Baustein des Green Deals und unterstreicht den Anspruch der Europäischen Union, eine nachhaltige Wirtschaft zu schaffen.

2 Wer ist berichtspflichtig?

Im Rahmen der bisherigen Berichtspflicht (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) waren ausschließlich solche Unternehmen betroffen, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Darüber hinaus wurden große Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern in den Anwendungsbereich einbezogen.

Mit Einführung der CSRD werden der Umfang der Berichtspflichten als auch die Anzahl der zu berichtenden Unternehmen massiv ausgeweitet. Danach erstreckt sich die Berichtspflicht auf folgende Unternehmen:

  • Große Unternehmen (wenn mindestens zwei der drei Kriterien überschritten werden)
    • Bilanzsumme > 20 Mio. Euro
    • Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro
    • Mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
  • Kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen
  • Nichteuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr 150 Mio. Euro haben und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben

Im Vergleich zur NFRD Richtlinie, welche in Deutschland bisher in Form des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Anwendung findet, wird sich die Zahl der in Deutschland berichtspflichtigen Unternehmen von 500 auf ca. 15.000 erhöhen.

3 Über was ist zu berichten?

3.1 Überblick

Grundsätzlich fordert die CSRD folgende Angaben, die in einem gesonderten Abschnitt im Lagebericht zu erfolgen haben:

  • Informationen zu Geschäftsmodell, Konzepten und Strategien hinsichtlich verschiedener Nachhaltigkeitsaspekte
  • Risiken adäquat beschreiben und dazu korrespondierende Gegenmaßnahmen herleiten
  • Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind
  • Angaben zur doppelten Wesentlichkeit (siehe Abschnitt 3.2)

Diese Inhalte werden sowohl in der CSRD, als auch in den sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisiert und um branchenspezifische Angaben ergänzt. Darüber hinaus besteht ein enger Bezug der zu berichtenden Inhalte mit der EU-Taxonomie, die im Folgenden erläutert wird.

3.2 EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie ist ein System von Kriterien und Standards, das entwickelt wurde, um wirtschaftliche Aktivitäten als umweltfreundlich bzw. nachhaltig zu kennzeichnen. Die daraus resultierende Transparenz unterstützt die Zielstellung, Investitionen und Geldflüsse in nachhaltige Unternehmensaktivitäten umzuleiten. Damit haben Angaben zur Taxonomie Auswirkungen auf den Zugang des Unternehmens zum Finanzkapital.

Die Taxonomie verfolgt sechs Ziele:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Ursprünglich mussten die von der Berichtserstattungspflicht betroffenen Unternehmen lediglich Angaben zu den ersten beiden Umweltzielen machen.

Die EU-Kommission hat das Regelwerk wie geplant auf die verbleibenden vier Umweltziele erweitert. Der entsprechende delegierte Rechtsakt wurde am 13. Juni 2023 genehmigt und am 27. Juni 2023 endgültig verabschiedet.

Bei der konkreten Umsetzung werden in einem ersten Schritt alle taxonomiefähigen Aktivitäten auf ihre Taxonomiekonformität überprüft:

  1. Leistet sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel?
  2. Die Aktivität führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der weiteren Umweltziele
  3. Ein Mindestschutz für Arbeitssicherheit und Menschenrechte ist gewährleistet

Sofern eine Tätigkeit diese Kriterien gesamtheitlich erfüllt, ist sie als taxonomiekonform einzustufen. Taxonomiefähig sind all jene Tätigkeiten, die das Potential haben, als nachhaltig eingestuft zu werden. Diese Beurteilung richtet sich nach einem dafür aufgestellten EU-Katalog, in dem verschiedene Branchen aufgeführt werden.

Nachdem die Geschäftsaktivitäten im Rahmen dieses Verfahrens auf ökologische Nachhaltigkeit untersucht wurden, erfolgt eine quantitative Überführung in Finanzkennzahlen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Anteil nachhaltiger Umsätze am Gesamtumsatz, der Anteil grüner Investitionen an Gesamtinvestitionen (Capex) und der Teil der nachhaltigen Betriebsausgaben an den gesamten Ausgaben zu quantifizieren (Opex).

3.3 EU-Standards für nachhaltige Berichtserstattung

Mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) hat die EU einen einheitlichen und verbindlichen Berichtsstandard geschaffen. Sie sollen sicherstellen, dass transparent und konsistent über Nachhaltigkeitsleistungen berichtet wird.

Der Aufbau und die Struktur des ESRS gliedert sich wie folgt:

Weiterhin sind branchenspezifische Standards vorgesehen, von denen ein Großteil allerdings noch nicht final verabschiedet worden ist.

Für die Ermittlung der berichtspflichtigen Inhalte wird die doppelte Wesentlichkeit zu Grunde gelegt. Die Berichterstattung im Rahmen der ESRS hängt vom Ergebnis dieser Analyse ab.

Einige Aspekte sind jedoch obligatorisch für alle Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD berichtspflichtig – sie sind somit unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse. Dies betrifft insbesondere die zwei allgemeinen Standards sowie den Standard zum Thema Klimawandel.

4 Wesentliche Herausforderungen

1. Doppelte Wesentlichkeit

Mit Einführung der neuen Regelung müssen zwei Perspektiven berücksichtigt werden: Demnach sind grundsätzlich all die­jenigen Themen berichtspflichtig, deren Auswirkungen sich entweder wesentlich auf die Umwelt oder Gesell­schaft beziehen (Wesentlichkeit der Auswirkung, inside-out) oder die sich kurz-, mittel- oder langfristig finanziell auf das Unter­nehmen auswirken und somit die Ent­wicklung und Performance des Unter­nehmens wesentlich beeinflussen können (finanzielle Wesentlichkeit, outside-in). Dadurch erhöht sich die Komplexität signifikant, da ausgehend von dieser Analyse die Identifikation berichtspflichtiger Inhalte vorgenommen werden kann.

2. Datenbeschaffung- und Verarbeitung

Um die Anforderungen der CSRD erfüllen zu können, müssen Unternehmen relevante Daten sammeln, aufbereiten und transparent darstellen können. Dafür müssen automatisierte und effiziente Prozesse implementiert werden. Somit geht es im Kern um die Weiterentwicklung des Finanz- und Rechnungswesens und um das Non-Financial Accounting.

In der Praxis dürfte die EU-Taxonomie auf Grund der vielfältigen Auslegungs- und Interpretationsspielräume für die meisten Unternehmen die größte Herausforderung darstellen. Die Komplexität und der damit einhergehende Umsetzungsaufwand ist geprägt von der hohen Anzahl an Daten und dem geforderten Detailgrad der Kennzahlen. Dabei dürften den meisten Unternehmen die erforderlichen Daten aktuell noch nicht in der benötigten Form vorliegen. Hier spielt die oben beschriebene Unterscheidung zwischen „taxonomiefähigen“ (eligible) und „taxonomiekonformen“ (aligned) Wirtschaftstätigkeiten eine wichtige Rolle. Somit müssen u.U. interne Prozesse, IT-Systeme und Kontrollmechanismen dementsprechend an die neuen Anforderungen angepasst werden. Gerade deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige interne Erhebung, Verarbeitung und Analyse taxonomie­re­le­vanter Daten und Kennzahlen.

3. Verpflichtende Prüfung im Lagebericht

Die CSRD schreibt eine verpflichtende Prüfung der Berichtsinhalte vor. Diese müssen außerdem in einem gesonderten Abschnitt im Lagebericht veröffentlicht werden.

Im ersten Jahr (2025) ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) vorgesehen. Perspektivisch ist mit einem Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) zu rechnen, so dass die Anforderungen von Prüferseite im Laufe der Jahre wohl zunehmen werden.

Fazit

Um langfristig eine Verschlechterung der Finanzierungskonditionen zu vermeiden, müssen sich Unternehmen diesem Wandel anpassen. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass veränderte Stakeholder-Erwartungen und das gesellschaftliche Interesse an Nachhaltigkeit mittelfristig zu einer Ausweitung des Betroffenenkreises führen werden.

Auf Grund des Informationsumfangs und der daraus resultierenden Komplexität stehen Unternehmen vor großen Herausforderungen. Aus Unternehmenssicht lohnt es sich daher, bereits jetzt ausreichend personelle Ressourcen und Kapazitäten zu schaffen.

Wir unterstützen Sie gerne in der konkreten Umsetzung bei der Bewältigung der komplexen Anforderungen.

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