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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe September 2021

Gesetzgebung

Personengesellschaften: Gesetzgeber schafft neue Besteuerungsmöglichkeit

Der Bundestag hat am 21.05.2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25.06.2021 zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.

Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte (transparente Besteuerung). Dies führt im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften.

Auf Antrag können sich Personengesellschaften ab 2022 bei der Besteuerung wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen. Das gilt sowohl für die Körperschaft- als auch für die Gewerbesteuer. Erfreulich ist, dass sie aufgrund dieser Option vom niedrigen Körperschaftsteuersatz profitieren. Allerdings hat die Option auch noch andere Konsequenzen. Hier zwei Beispiele:

  • Geldentnahmen müssen als Gewinnausschüttung mit entsprechendem Abgeltungsteuerabzug durchgeführt werden.
  • Auch Anstellungs- und Darlehensverträge sind auf Konsequenzen zu überprüfen. Wird ein Gesellschafter für die Gesellschaft tätig, dann liegt nach der Option ein Anstellungsverhältnis vor, mit der Konsequenz, dass Lohnsteuer einbehalten werden muss.

Hinweis: Gerne prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob eine Option in Ihrem Fall sinnvoll ist und welche weiteren Schritte für eine optimale Ausnutzung der Option erforderlich sind.

Durch das Gesetz wird der räumliche Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes über den EWR hinaus erweitert. Es soll Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen beseitigen und den Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Nachverfolgung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen verringern. Die Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) und die Investitionsfrist des § 7g EStG wurden um ein weiteres Jahr verlängert. Beim § 7g EStG bedeutet das, dass die Steuerpflichtigen für im Jahr 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge fünf Jahre und für in 2018 in Anspruch genommene vier Jahre Zeit haben, um die Investition zu tätigen.

Geldwäsche: Gesetzgeber ändert Regeln für das Transparenzregister

Mit dem im Jahr 2017 eingeführten Transparenzregister soll der Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Konkret wollte der Gesetzgeber damit transparent machen, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken.

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister um ein „Auffangregister“, das lediglich auf andere Register (Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand bis dato keine Pflicht, Daten für den Eintrag in das Transparenzregister zu melden, weil sich die geforderten Informationen bereits aus den anderen Registern ergaben. Durch eine vom Bundestag am 10.06.2021 beschlossene Gesetzesänderung werden Gesellschaften, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten, genau hierzu verpflichtet. Diese Meldepflicht wird durch eine entsprechende Bußgeldvorschrift flankiert. Zudem sollen die Daten EU-weit ausgetauscht und somit soll die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert werden.

Hinweis: Sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam mit Ihnen prüfen können, ob in Ihrem Fall ein Eintrag ins Transparenzregister erforderlich ist.

Weiterhin sieht das Gesetz auch noch Änderungen bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen für die „Verpflichteten“ im Sinne des Geldwäschegesetzes (z.B. Kreditinstitute, Makler, Anwälte, Notare, Steuerberater) vor. Diese müssen sich künftig durch risikoangemessene Maßnahmen vergewissern, dass die von ihnen erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind. Im Fall der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung oder einer Rechtsgestaltung hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

Hinweis: Das Gesetz ist zum 01.08.2021 in Kraft getreten. Vereinigungen, deren Meldepflicht bis dahin als erfüllt galt, haben je nach Rechtsform unterschiedlich viel Zeit, um die Meldung noch nachzuholen. Sprechen Sie uns gerne an, wir erläutern Ihnen die Details!

Neben den Änderungen zum Transparenzregister wird auch die EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten umgesetzt, die auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen, zielt.

Unternehmer

Update: Umsatzsteuerliche Organschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf eine umsatzsteuerliche Organschaft geäußert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung erlässt.

Das BMF hat diese Rechtsprechung des BFH übernommen und mit Schreiben vom 04.03.2021 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Mit dem aktuellen Schreiben vom 22.06.2021 wird das BMF-Schreiben vom 04.03.2021 ergänzt. Hier geht das BMF detailliert auf die gesetzlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenz-rechts (SanInsFoG) und durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ein. Im Rahmen des SanInsFoG wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren erweitert. Gemäß COVInsAG ist die neue Regelung auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Reiseleistungen: BMF überarbeitet Umsatzsteuer-Anwendungserlass final

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich am 24.06.2021 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen geäußert. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde die gesetzliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 Umsatzsteuergesetz) geändert. Im Fokus stand die Aufhebung der Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Aufhebung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge. Das BMF hatte daher den Abschnitt 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umfassend geändert. Der bereits am 20.04.2021 veröffentlichte Entwurf wurde aufgrund der Stellungnahmen der Verbände punktuell angepasst.

Das BMF zählt Bestandteile einer Reiseleistung auf, die insbesondere in Betracht kommen (z.B. Beförderung zu einzelnen Reisezielen, Beherbergung, Verpflegung). Es ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Daher können auch dort nicht aufgeführte Leistungen (z.B. Mietwagengestellung) der Margenbesteuerung unterliegen. Eigenleistungen sind bei der Prüfung, ob Reiseleistungen vorliegen, nicht zu berücksichtigen.

Von der Margenbesteuerung ausgenommen ist die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden. Diese Aufzählung wurde noch um Seminare ergänzt.

Einzelne Reisen können zusammengefasst werden, sofern diese an einen Leistungsempfänger abgegeben werden. Die Einschränkung, dass der Leistungsempfänger diese Reisen für den nichtunternehmerischen Bereich erwerben muss, wurde aufgehoben.

Aus Vereinfachungsgründen wird es für die Berechnung der Einzelmarge nicht beanstandet, mehrere Reisen zusammenzufassen, für die der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz anwendet. Er kann zudem nicht abgerufene Beförderungskontingente berücksichtigen, soweit dadurch keine negativen Einzelmargen entstehen. Das BMF ergänzt hier zudem das Wahlrecht, auf die Einbeziehung der Kontingente zu verzichten und dafür den Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Für die Besteuerung der Anzahlungen wurde die im Entwurf vorgesehene Schätzung der Einzelmargen auf Basis der Kalkulation der einzelnen Reisen um ein Wahlrecht ergänzt. Diese können nun auch nach den Erfahrungssätzen der Vorjahre ermittelt werden.

Hinweis: Diese Regelungen sind mit Ausnahme jener zur Einzelmargenbildung auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf bis zum 31.12.2021 ausgeführte Umsätze den Anwendungserlass in der am 01.06.2021 geltenden Fassung anwendet.

Gastronomie: Ermäßigter Steuersatz bis 31.12.2022 verlängert

Das Bundesfinanzministerium hatte bereits am 02.07.2020 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben. Danach galt ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Die Corona-Krise fordert Unternehmen finanziell. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Diese steuerlichen Erleichterungen hat die Finanzverwaltung mit aktuellem Schreiben vom 03.06.2021 übernommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert.

Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Von dieser Regelung ist die Abgabe von Getränken ausgenommen. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, profitieren daher nicht von der Steuerentlastung.

Die Ausnahme von Getränken bei der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie unionsrechtlich zulässig.

Dienstleistungskommission: BMF ergänzt Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Das Bundesfinanzministerium hat am 09.06.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von steuerbefreiten Dienstleistungskommissionen im Zusammenhang mit Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen herausgegeben. Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Rahmen einer Dienstleistungskommission die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG gilt.

§ 3 Abs. 11 UStG besagt, dass, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung handelt, diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht gilt. Dabei ist unerheblich, ob das Erbringen oder das Beschaffen einer sonstigen Leistung in Auftrag gegeben wird.

Bei einer Dienstleistungskommission wird eine Leistungskette fingiert. Die Dienstleistungskommission erfasst die Fälle des Leistungseinkaufs und des Leistungsverkaufs. Nach der Rechtsprechung des BFH ist nicht nur die vom Kommissionär besorgte Leistung, sondern auch die von ihm fiktiv erbrachte Besorgungsleistung umsatzsteuerfrei.

Die Finanzverwaltung hat mit aktuellem Schreiben diese BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Corona-Bonus: Sonderzahlungen bleiben länger steuerfrei

Aufgrund der Corona-Krise dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Prämie von bis zu 1.500 € steuerfrei zuwenden. Bis zu dieser Höhe bleibt die Prämie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird. Die Steuerfreiheit galt zunächst nur für Unterstützungsleistungen, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 flossen. Mittlerweile wurde sie aber auf den Zeitraum bis zum 31.03.2022 erweitert.

Hat ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 bereits 1.500 € als Corona-Bonus erhalten, kann er 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung erhalten. Wurde bislang jedoch kein bzw. ein niedrigerer Bonus gezahlt, kann der Arbeitgeber noch bis zum 31.03.2022 die vollen 1.500 € bzw. den Differenzbetrag hierzu steuerfrei auszahlen. Geht das Geld jedoch erst ab April 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist es lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzämter auch keine besonderen Nachweise über den Anlass der Sonderzahlung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.

Hinweis: Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft vor der Corona-Pandemie nur bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen besonderer Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Nur in besonderen Notlagen des Arbeitnehmers durfte ein höherer Betrag steuerfrei bleiben. Es ist damit zu rechnen, dass die Steuerfreiheit nach der Pandemie wieder auf diese Regelung zurückgefahren wird.

Steuerjahr 2020: Wie sich Homeoffice absetzen lässt

Für viele Arbeitnehmer war das Arbeiten in den eigenen vier Wänden im Pandemiejahr 2020 an der Tagesordnung. Steuerlich schließt sich da die Frage an, wie der Fiskus an den erhöhten Wohnungskosten beteiligt werden kann.

Hierbei gilt: Hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Raum als Arbeitszimmer genutzt und entsprechend eingerichtet, gilt der „Arbeitszimmer-Paragraph“ des Einkommensteuergesetzes. Danach dürfen die Kosten des Zimmers unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war. Das trifft zu, wenn komplett oder überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und nur gelegentlich die Firma aufgesucht wurde. Zur Nachweisführung sollte sich der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die geleisteten Homeoffice-Tage ausstellen lassen.

Lag der Tätigkeitsmittelpunkt weiterhin in der Firma, stand dort für die Arbeit aber vorübergehend kein Arbeitsplatz zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers immerhin beschränkt mit maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten abrechnen. Gute Chancen auf diesen beschränkten Raumkostenabzug haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sie angewiesen hat, während des Corona-Lockdowns von zu Hause aus zu arbeiten.

Stand einem Arbeitnehmer zu Hause kein eigenständiger Raum als Arbeitszimmer zur Verfügung, sondern wurde die Arbeit im Wohnzimmer, in der Küche oder im Schlafzimmer verrichtet, kann immerhin die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € pro Jahr geltend gemacht werden (je 5 € pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenn auch nur kurzfristig - aufgesucht wurde, darf keine Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Für diese Tage kann jedoch die Pendlerpauschale abgerechnet werden.

Zu teures Pendeln: Steuerzahlerbund fordert höhere Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen - diese Pauschale gilt unverändert bereits seit dem Jahr 2004.

Ab 2021 hat der Steuergesetzgeber die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 € pro Kilometer angehoben. Für die ersten 20 km des Arbeitswegs verbleibt es aber bei einem Abzug von 0,30 € pro Kilometer. Ab 2024 erfolgt dann eine weitere Erhöhung auf 0,38 € (ebenfalls ab dem 21. Entfernungskilometer). Im Einkommensteuergesetz ist allerdings geregelt, dass diese Erhöhungen bis einschließlich 2026 befristet sind, so dass danach wieder einheitlich 0,30 € pro Entfernungskilometer gelten, sofern der Steuergesetzgeber bis dahin nicht nachjustiert.

Angesichts der steigenden Zahl der Berufspendler und der steigenden Pendelkosten infolge der neuen CO2-Abgabe auf Kraftstoffe hat der Bund der Steuerzahler nun gefordert, die Entfernungspauschale einheitlich auf 0,40 € anzuheben. Damit Berufspendler innerhalb der aktuell geltenden Regeln eine möglichst hohe Entfernungspauschale geltend machen können, sollten sie Folgendes wissen:

  • Abrechenbare Entfernungskilometer: Maßgeblich für die Berechnung der abrechenbaren Kilometer ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Wegstrecke). Der Arbeitnehmer kann aber eine längere Fahrtstrecke ansetzen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger war und er diese Strecke auch tatsächlich gefahren ist. Dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war, kann dem Finanzamt beispielsweise durch Stau- und Baustellenmeldungen nachgewiesen werden, die in der Vergangenheit für die kürzeste Straßenverbindung ergangen sind.
  • Abrechenbare Arbeitstage: In der Praxis erkennen die Finanzämter bei Arbeitnehmern mit einer Fünftagewoche regelmäßig Pendelfahrten an bis zu 230 Arbeitstagen pro Jahr an, bei einer Sechstagewoche an maximal 280 Arbeitstagen. Es gilt aber der Grundsatz, dass die abgerechneten den tatsächlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers entsprechen müssen. Wer in letzter Zeit im Homeoffice gearbeitet hat, darf für diese Arbeitstage zwar keine Entfernungspauschale geltend
    machen, jedoch die neue Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Arbeitstag (max. 600 € pro Jahr). Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenn auch nur kurzfristig - aufgesucht wurde, darf die Entfernungspauschale angesetzt werden (nicht aber die Homeoffice-Pauschale).

Alle Steuerzahler

Aufnahme von Pflegekindern: Wann gilt Steuerfreiheit von Honoraren?

Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung werden vom Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellt, sofern sie aus öffentlichen Mitteln stammen. Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegekindern können eine solche steuerfreie Erziehungsbeihilfe sein - auch, wenn die Betreuung über zwischengeschaltete privatrechtliche Institutionen abgewickelt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Pflegepersonen die Steuerfreiheit bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe nur beanspruchen können, wenn das zuständige Jugendamt den Träger hinsichtlich seiner Honorarpolitik „durchleuchten“ kann.

Im Urteilsfall ging es um ein Jugendamt, das einen privaten Träger der freien Jugendhilfe (eine GmbH) mit der Betreuung eines neunjährigen Pflegekindes mit besonderem Betreuungsbedarf beauftragte und diesem hierfür Pflegesätze von 205,76 € bzw. 216,43 € pro Tag zahlte. Die GmbH wiederum beauftragte eine Pflegemutter als freie Mitarbeiterin, die das Kind in ihren Haushalt aufnahm und der GmbH hierfür Honorare in Rechnung stellte, die deutlich unter den Pflegesätzen lagen.

Die Pflegemutter wollte die Honorare steuerfrei beziehen, das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab und erfasste die Zahlungen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit. Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht und urteilte, dass die Steuerfreiheit nur dann zu gewähren sei, wenn das zuständige Jugendamt wisse, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil vom gezahlten Tagessatz einbehalte und welchen Restbetrag die Pflegeperson für die Betreuung erhalte. Ferner müsse das Amt diesen Einbehalt billigen und vom Träger eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen können. Im zugrundeliegenden Fall war diese Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverausgabung nicht gegeben, so dass die Steuerfreiheit ausschied.

Steuererklärung: Abgabefristen für 2019 und 2020

Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Infolge der Corona-Pandemie hat es deutlich Bewegung bei den aktuell geltenden Fristen gegeben:

  • Steuererklärungen 2020: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 von steuerlich nichtberatenen Steuerbürgern gilt regulär eine Abgabefrist bis zum 02.08.2021. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie; Bundesratszustimmung am 25.06.2021) wurde diese Frist nun um drei Monate verlängert, so dass entsprechende Erklärungen erst bis zum 01.11.2021 (in Bundesländern, in denen Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist: 02.11.2021) abgegeben werden müssen. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, muss diese für 2020 nun sogar erst bis zum 31.05.2022 abgeben - bislang galt eine Frist bis zum 28.02.2022.
  • Steuererklärungen 2019: Für Steuererklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, wurde die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Für steuerlich unberatene Steuerbürger wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 hingegen nicht verlängert. Sie ist für diese Gruppe bereits am 07.2020 abgelaufen.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.09.2021 (13.09.2021*)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)

27.09.2021

Sozialversicherungsbeiträge


(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

 

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