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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe März 2020

GESETZGEBUNG

GESETZGEBUNG: MASSNAHMEN ZUM KLIMASCHUTZPROGRAMM 2030 VERABSCHIEDET

Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. In seiner Sitzung am 20.12.2019 hat der Bundesrat nach einem Vermittlungsverfahren den vorgesehenen steuerlichen Begleitmaßnahmen zum Klimaschutzprogramm 2030 zugestimmt. Konkret sind folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden seit 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind, wie unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Das Gesetz sieht für die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr einen Steuerabzug von jeweils höchstens 7 % der Aufwendungen (in den jeweiligen Kalenderjahren höchstens 14.000 €) und im zweiten folgenden Kalenderjahr einen Steuerabzug von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 €) vor. Insgesamt können in den drei Jahren somit 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € je Objekt, von der Steuerschuld als Steuerermäßigung abgezogen werden. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
  • Die Pendlerpauschale wird befristet vom 01.2021 bis zum 31.12.2023 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent und vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent angehoben. Dies gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
  • Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, gibt es die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschalen zu wählen. Hierdurch sollen all diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.
  • Der Umsatzsteuersatz für den öffentlichen Bahnfernverkehr wurde von 19 % auf 7 % gesenkt

JSTG 2019: WEITERE STEUERLICHE FÖRDERUNG DER ELEKTROMOBILITÄT BESCHLOSSEN

In seiner Sitzung am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 07.11.2019 verabschiedeten Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vor.

Dienstwagenbesteuerung 

Die bisher befristeten Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung für E- und Hybridfahrzeuge wurden wie folgt erweitert:

  • Bei Anschaffung nach dem 12.2018 und vor dem 01.01.2031 ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt.
  • Soweit das Kfz diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bei Anschaffungen nach dem 12.2021 und vor dem 01.01.2025 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite im elektrischen Betrieb mindestens 60 km beträgt.
  • Bei Anschaffungen nach dem 12.2024 und vor dem 01.01.2031 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite bei reinem E-Betrieb mindestens 80 km beträgt.

Sonderabschreibung für E-Nutzfahrzeuge

Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte neue E-Lieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden.

Verlängerung von Steuerbefreiungen und Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung

Folgende bisher bis 2021 befristete Steuerbefreiungen bzw. Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung werden bis zum 31.12.2030 verlängert:

  • Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Fahrrads
  • Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines E- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung
  • Wenn Ladevorrichtungen für E- oder Hybridfahrzeuge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt übereignet werden, gibt es die Möglichkeit der Erhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 %.

Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für E-Fahrzeuge

Für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht das Gewerbesteuergesetz eine Hinzurechnung dieser Aufwendungen in Höhe von einem Fünftel vor.

Die Regelung wurde dahin gehend angepasst, dass der Hinzurechnungsbetrag für E- und Hybrid-E-Fahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kfz sind, unter bestimmten Voraussetzungen halbiert wird. Die Fahrzeuge dürfen eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder müssen eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine aufweisen.

UNTERNEHMER

VORSTEUERVERGÜTUNG: RECHNUNGSKOPIEN MÜSSEN NUR MINDESTSTANDARDS ERFÜLLEN

Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.

Der Unternehmer muss seinem Vergütungsantrag direkt die zugrundeliegenden Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beifügen, sofern das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen gilt eine Wertgrenze von 250 €.

Dass die Anforderungen an die beizufügenden Rechnungen nicht überspannt werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bekräftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Firma beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt. Zu zwei Antragspositionen hatte sie lediglich „rudimentäre“ Eingangsrechnungen eingereicht:

  • Eine Rechnung mit der Bezeichnung „Nachberechnung der 19%igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen“, zu der die in Bezug genommenen Rechnungen jedoch nicht eingereicht wurden. Das vorgelegte Dokument enthielt allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben
  • Eine Rechnung, die nur mit ihrer vierten Seite beigefügt Auf dieser Seite waren aber Teile des Liefergegenstands nach Baustelle, Liefertag und Menge sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt.

Das BZSt stufte die vorgelegten Rechnungen als unvollständig ein und lehnte daher die Vorsteuervergütung ab. Anders der BFH, der nun grünes Licht für deren Gewährung gab. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte die Firma das Erfordernis der Rechnungsvorlage ordnungsgemäß erfüllt. Im Vergütungsverfahren genüge der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnungskopie, wenn er seinem Antrag ein Rechnungsdokument beifüge, das den an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellenden Mindestanforderungen entspreche.

Hinweis: Die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien enthielten die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Firma konnte die vollständigen Rechnungsdokumente daher mit Rückwirkung nachreichen.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

ARBEITSZEITKONTO: BEACHTEN SIE DIE VGA-FALLE!

Verdeckte Gewinnausschüttungen führen zu unangenehmen steuerlichen Folgen. Erkennt das Finanzamt Aufwendungen der Gesellschaft nicht an, weil es sich seiner Meinung nach um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung handelt, treten insbesondere zwei Rechtsfolgen ein: Zum einen darf die Gesellschaft keinen steuermindernden Aufwand geltend machen und zum anderen muss der Gesellschafter die verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, wie Arbeitszeitkonten eines Geschäftsführers in diesem Kontext zu beurteilen sind. In Arbeitszeitkonten werden in der Regel Mehrarbeitszeiten erfasst, damit der darauf entfallende Arbeitslohn während einer späteren, in der Regel länger währenden Freistellung (Sabbatical) ausgezahlt werden kann. Für die steuerliche Behandlung sind bei Geschäftsführern grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden:

  1. Fremdgeschäftsführer: Bei nicht an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern führt die Vereinbarung und Befüllung von Arbeitszeitkonten grundsätzlich nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Vielmehr sind diese zwar gesellschaftsrechtlich ein Organ der Gesellschaft, steuerlich jedoch „ganz normale“
  2. Nicht beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer: Sofern Geschäftsführer (auch in geringstem Umfang) an der Gesellschaft beteiligt sind, ist zu prüfen, ob mit ihnen vereinbarte Arbeitszeitkonten gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind. Wichtigstes Kriterium dürfte hierbei der sogenannte Drittvergleich sein. Danach gilt es zu prüfen, ob auch andere (nicht an der Gesellschaft beteiligte) Angestellte Arbeitszeitkonten haben. Hat nur der Gesellschaftergeschäftsführer ein Arbeitszeitkonto, dürfte regelmäßig von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen sein.
  3. Beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer: Geschäftsführern, die mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind, steht die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos aus steuerlicher Sicht nicht offen. Die Ansparung der Arbeitszeit auf einem zivilrechtlich vereinbarten Arbeitszeitkonto führt nach Meinung der OFD regelmäßig und in vollem Umfang zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

EINLAGENRÜCKGEWÄHR: VERRECHNUNGSMETHODE BEI UNTERSCHIEDLICHEN ANTEILEN

Unter dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft versteht man einen fiktiven Merkposten (also kein Finanzbuchhaltungskonto), in dem diejenigen Einlagen der Gesellschafter festgehalten werden, die nicht in das Stammkapital geleistet werden. Typischerweise entspricht das steuerliche Einlagekonto daher in den meisten Fällen der Kapitalrücklage.

Das steuerliche Einlagekonto dient nur dem Zweck festzustellen, ob bzw. inwieweit eine Ausschüttung an die Anteilseigner aus operativen Gewinnen gespeist wird oder ob bzw. inwieweit diese eine Einlagenrückgewähr darstellen. Letztere führen nämlich beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern sind mit den Anschaffungskosten zu verrechnen.

Doch wie verhält es sich, wenn A zum Beispiel nicht von Anfang an Alleingesellschafter war, sondern die ersten 50 % 2017 für 20.000 € und die weiteren 50 % 2018 für 6.000 € gekauft hat?

Dann - so die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main - ist die Einlagenrückgewähr gleichmäßig auf alle Anteile zu verteilen, denn unabhängig von den individuellen Anschaffungskosten existiert jeder Gesellschaftsanteil eigenständig.

Das merkt man auch daran, dass etwa bei einer GmbH die Gesellschaftsanteile in der Gesellschafterliste durchnummeriert sind. Für das oben genannte Beispiel bedeutet dies, dass von der Einlagenrückgewähr (15.000 €) je 7.500 € auf den 2017 und auf den 2018 gekauften Anteil entfallen. Die verbleibenden Anschaffungskosten des ersten Gesellschaftsanteils (aus 2017) betragen also fortan 12.500 €. Hinsichtlich des 2018 erworbenen Anteils übersteigt die Einlagenrückgewähr die Anschaffungskosten um 1.500 €.

In Höhe dieses überschießenden Betrags handelt es sich per Fiktion um ein Veräußerungsgeschäft. Es gilt mithin zum Beispiel nicht der Sparerfreibetrag.

ALLE STEUERZAHLER

PFLICHTTEILSVERZICHT: SIND ZINSEN FÜR AUSGLEICHSANSPRUCH STEUERPFLICHTIG?

Dass Regelungen zur Vermögensnachfolge innerhalb der Familie teure Folgen nach sich ziehen können, wenn sie steuerlich ungünstig getroffen wurden, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eltern im Jahr 1994 mit ihren vier Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatten.

Die Kinder hatten darin auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dafür eine Ausgleichszahlung von jeweils 76.694 € erhalten, die am 31.12.1994 fällig war, jedoch erst nach dem Ableben des letztversterbenden Elternteils ausbezahlt werden sollte. Bis dahin sollte sie mit 5 % pro Jahr verzinst werden. Im Jahr 2015 kam es schließlich zur Auszahlung der 76.694 € zuzüglich Zinsen von 81.012 €.

Während das Finanzamt die Zinsen 2015 als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte, vertrat die klagende Tochter die Auffassung, dass in der Zahlung kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten gewesen sei. Sie erklärte, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 157.706 € um eine Schenkung gehandelt habe, die nicht der Einkommensteuer unterliege. Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt den Zinsanteil zu Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) besteuert hatte, da die Tochter ihre Forderung verzinslich gestundet hatte. Sie hatte ihren Eltern durch die Stundung einen Kredit gewährt.

Hinweis: Das Entgelt für den Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Besteuerung, da es sich bei der Regulierung der Vermögensnachfolge um einen erbrechtlich, bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich unentgeltlichen Vertrag handelt. Die Zinsen waren jedoch davon losgelöst zu betrachten.

ERBEN UND VERSCHENKEN: RECHTZEITIGE PLANUNG SICHERT STEUERLICHE VORTEILE

Die meisten Menschen hängen an ihrem Hab und Gut und scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation.

Steuerlich kann es aber durchaus sinnvoll sein, sich rechtzeitig mit dem Thema „Schenkungen“ zu beschäftigen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass es diverse Möglichkeiten gibt (siehe nachfolgend), um steueroptimiert zu vererben und zu verschenken:

  • Freibeträge: Der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff lässt sich durch diverse Freibeträge vermeiden oder Die Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 € steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 € steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt bei 20.000 €.
  • Versorgungsleistungen: Wenn Eltern ihren Nachkommen eine Immobilie schenken und dafür von den Kindern Versorgungsleistungen erhalten, können die Kinder solche Leistungen steuerlich geltend Bei den Eltern ist die Einnahme zwar steuerpflichtig, bleibt aber wegen gewährter Freibeträge in der Praxis oft ganz oder teilweise steuerfrei.
  • Nießbrauch: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen. Zugleich kann er ein Rückforderungsrecht - beispielsweise für den Fall einer Insolvenz des Beschenkten - verankern.
  • Familienheim: Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer Allerdings darf er die Immobilie dann während dieser Zeit weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
  • Pflege-Freibetrag: Im Erbfall können Kinder, die ihre Eltern pflegen, einen Pflege-Freibetrag von bis zu 20.000 € bei der Erbschaftsteuer geltend
  • Erbausschlagung: Es kann durchaus vorteilhaft sein, ein Erbe nicht anzutreten. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden.

Hinweis: Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen. Alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen und eine unnötige Belastung mit Erbschaftsteuer vermeiden.

STEUERJAHR 2020: WICHTIGE STEUERLICHE ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK

Zum Jahreswechsel sind einige steuerliche Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Anpassungen und Neuerungen finden Sie hier:

  • Berufskraftfahrer: Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, erhalten einen neuen Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag. Dieser kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die dem Arbeitnehmer während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz des Arbeitgebers
  • Bonpflicht: Durch das Kassengesetz wurde zum Jahreswechsel die sogenannte Belegausgabepflicht ab dem 01.2020 eingeführt. Jeder Kunde muss demnach einen Kassenbon erhalten. Werden Waren an eine Vielzahl von nichtbekannten Personen verkauft, können die Finanzbehörden das betroffene Unternehmen aber von einer Belegausgabepflicht befreien.
  • Gesundheitsförderung: Der Freibetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung wurde von 500 € auf 600 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr
  • Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt von 168 € auf 9.408 €. Der Kinderfreibetrag wird von 2.490 € auf 2.586 € je Elternteil erhöht.
  • Kleinunternehmergrenzen: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € (wie bisher) voraussichtlich nicht übersteigen wird.
  • Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften: Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen.
  • Steuerhinterziehung: Um die Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- und Kettengeschäften zu bekämpfen, wird Unternehmern nun die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie der Vorsteuerabzug aus Leistungen nach 13b Umsatzsteuergesetz (Reverse-Charge) versagt, sofern sie wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt waren.
  • Verpflegungspauschalen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden von 24 € auf 28 € (für Abwesenheiten von 24 Stunden) und von 12 € auf 14 € (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden Abwesenheit) angehoben.
  • Vollautomatische Fristverlängerung: Abgabefristen für Steuererklärungen können vom Finanzamt neuerdings ohne Einbindung eines Amtsträgers ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern das Amt zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem einsetzt.
  • Zugreisen: Neuerdings gilt auch für Fernreisen mit der Bahn der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (bisher: 19 %). Bislang war nur der Nahverkehr entsprechend begünstigt.

STEUERERKLÄRUNG FÜR 2019: WANN MAN VERSPÄTUNGSZUSCHLAG ZAHLEN MUSS

Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Für die Steuererklärungen des Jahres 2019 gilt diesmal eine Abgabefrist bis zum 31.07.2020. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, hat mehr Zeit und muss seine Steuererklärungen 2019 erst bis Ende Februar 2021 abgeben.

Vorsicht ist bei Überschreitung der Abgabefristen geboten: Die Finanzämter sind aufgrund einer Neufassung der Abgabenordnung seit dem vergangenen Jahr in manchen Fällen dazu verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen - ein Ermessensspielraum besteht dann nicht mehr. Das gilt beispielsweise, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres abgegeben wird. Steuererklärungen für 2019 sind hiervon also betroffen, wenn sie erst ab März 2021 abgegeben werden. Ermessensspielraum haben die Ämter aber nach wie vor in Fällen

  • der Festsetzung einer Steuer auf 0 € auf einen negativen Betrag,
  • der Festsetzung einer Steuer unterhalb der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Erstattungsfälle) sowie
  • einer nur jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung,
  • einer gewährten Fristverlängerung, gegebenenfalls auch rückwirkend.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.03.2020 (13.03.2020*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
    (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer mit SolZ
    (Vorauszahlung)

27.03.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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