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Umfassende Neuerungen im Gesellschaftsrecht - Das GbR-Gesellschaftsregister kommt

Überprüfen Sie, ob für Sie Handlungsbedarf besteht

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) hat der Gesetzgeber, dem Vorschlag einer unabhängigen Expertenkommission folgend, eine umfassende Modernisierung des Personengesellschaftsrechts beschlossen. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für welche in Zukunft nun auch ein eigenes Register geschaffen werden soll. Dieses neue Gesellschaftsregister soll eine mit dem Handelsregister vergleichbare Transparenz schaffen und das Publizitätsdefizit der GbR beseitigen. Das MoPeG wird zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Mit diesem Artikel wollen wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen darstellen, damit Sie etwaigen Handlungsbedarf erkennen und noch in diesem Jahr notwendige Schritte einleiten können.

1. Arbeitsverhältnisses Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit Inkrafttreten des MoPeG wird die Rechtsfähigkeit der GbR nun anerkannt, gesetzlich normiert und definiert. Eine rechtsfähige Gesellschaft kann nach der neuen gesetzlichen Regelung in § 705 Abs. 2 BGB neue Fassung (n.F.) nun „selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“. Der BGH hatte die Rechtsfähigkeit der GbR bereits im Jahr 2001 anerkannt, eine gesetzliche Kodifizierung blieb aber bisher aus.

Die Rechtsfähigkeit der GbR hat u. a. zur Folge, dass die Gesellschaft nun zukünftig selbst Vermögen bilden kann und es sich bei diesem Vermögen nicht mehr nur um sogenanntes gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, also um Gesamthandsvermögen handelt. Im Detail führt dies wiederum zu Änderungen im Haftungssystem; wirtschaftlich betrachtet wird es jedoch dabei bleiben, dass die Gesellschafter persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt gegenüber Gläubigern haften.

Neben der „rechtsfähigen GbR“ soll es auch (weiterhin) eine „nicht rechtsfähige GbR“ geben. Eine solche liegt vor, wenn die Gesellschafter mit der Gesellschaft lediglich ihre internen Angelegenheiten organisieren wollen (z. B. Poolgesellschaft). Diese sogenannte Innengesellschaft ohne Teilnahme am Rechtsverkehr dürfte aber die Ausnahme bleiben.

2. Neues Gesellschaftsregister

Eine der entscheidenden Neuerungen des MoPeG wird das neu geschaffene Gesellschaftsregister für rechtsfähige GbRs sein. Darin können sich rechtsfähige GbRs zukünftig eintragen lassen und damit zu einer „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (kurz auch „eGbR“) werden.

Keine Eintragungspflicht, aber Eintragungspflicht durch die Hintertür

Zwar werden Gesellschafter einer GbR ab Inkrafttreten des MoPeG nicht gezwungen sein, sich bzw. die Gesellschaft beim zuständigen Registergericht in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Die Eintragung einer GbR und ihrer Gesellschafter ist nämlich anders als z. B. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) grundsätzlich nicht verpflichtend.

Dennoch werden Gesellschafter zukünftig mittelbar dazu gezwungen sein, ihre GbR unter bestimmten Umständen zum Gesellschaftsregister anzumelden („Eintragungspflicht durch die Hintertür“). Dies wird deshalb der Fall sein, weil nach den gesetzlichen Änderungen gewisse Rechtshandlungen nur noch einer eGbR möglich sein werden.

Zu diesen Fällen, in denen eine solche faktische Anmeldepflicht bestehen wird, zählen insbesondere 

  • die Eintragung der Gesellschaft in das Grundbuch oder Änderung einer bestehenden Eintragung und
  • die Eintragung der Gesellschaft in ein anderes Register (z. B. Handels- oder Aktienregister); dies ist z. B. bei der Beteiligung einer GbR an einer GmbH erforderlich.

Hervorzuheben ist hier vor allem, dass für Grundstücksgeschäfte einer GbR ab 2024 die Registrierung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister unausweichlich sein wird. Dies betrifft somit alle Grundstücksverwaltungsgesellschaften in Form einer GbR. Fehlt eine Eintragung in das Register, so werden Notare eine Beurkundung eines Immobiliengeschäfts ablehnen (müssen).

Ferner wird mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister auch die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister einhergehen, sodass in Zukunft auch sämtliche relevanten Daten über die Gesellschafter an das Transparenzregister zu übermitteln sind.

Handlungsempfehlung

Gegenwärtig besteht zwar kein akuter Handlungsbedarf. Ab dem 1. Januar 2024 wird es für bestimmte Gesellschaften bürgerlichen Rechts jedoch notwendig sein, eine Registrierung vorzunehmen, um handlungsfähig zu bleiben. Insbesondere GbRs mit Immobilienvermögen sind daher angehalten, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Wir möchten Ihnen daher empfehlen, rechtzeitig zu prüfen, ob Sie mit Ihrer GbR in absehbarer Zeit Handlungen vornehmen möchten, welche unter die oben genannten Fallgruppen fallen. Sofern dies zutreffend ist, können Sie die Anmeldung zum Register – gerne mit unserer Unterstützung – bereits im Laufe des Jahres vorbereiten.

Sollten Sie jedoch darauf bedacht sein, mit Ihrer Grundstücksverwaltungs-GbR inkognito zu bleiben und die bisherige Intransparenz der GbR auch weiterhin aufrecht zu halten, so empfehlen wir Ihnen, etwaige Immobiliengeschäfte oder Grundbuchänderungen betreffend Ihre GbR noch im Jahr 2023 vorzunehmen. Natürlich sollten derartige Rechtsgeschäfte nicht ohne eine vorherige steuerliche Prüfung erfolgen; auch diesbezüglich sind wir Ihnen gerne stets behilflich.

GbRs und Grundbucheintragungen, welche bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MoPeG, also zum 01. 01. 2024 bestehen, haben nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen „Bestandsschutz“. Das heißt, die bestehenden Eintragungen bleiben weiterhin unverändert im Grundbuch, auch wenn die Eigentümer-GbR nicht im neuen Gesellschaftsregister angemeldet wird. Da es keine Eintragungspflicht geben soll, haben Sie in diesem Fall keine Registrierung beim neuen Gesellschaftsregister vorzunehmen.

Wie lange auf diesem Wege eine Registrierung einer GbR hinausgezögert werden kann, können wir nicht versprechen. Es mag sein, dass vorstehende Möglichkeit, eine Transparenz zu umgehen, in nicht allzu ferner Zukunft ebenfalls dem Streben des Gesetzgebers nach mehr Transparenz in Gesellschaftsstrukturen zum Opfer fallen wird. Dies ist jedoch noch ungewiss.

Viel wahrscheinlicher wird es sein, dass GbRs in Zukunft von anderen Vertragspartnern, wie z. B. Banken, Versicherungen etc. durch deren Vertragsbedingungen dazu gezwungen werden, sich in dem neuen Gesellschaftsregister anzumelden, um für diese transparenter zu werden. Insbesondere Banken haben natürlich ein erhöhtes Interesse verlässlich zu erfahren, wer tatsächlich Gesellschafter einer GbR ist.

Zuletzt macht es für bestehende GbRs auch Sinn, den bestehenden Gesellschaftsvertrag einmal im Lichte der bevorstehenden Gesetzeslage zu überprüfen. Sofern vertraglich Abweichungen von der neuen Gesetzeslage gewünscht sind, kann dies bereits im Vorfeld (soweit gesetzlich zulässig) abgeändert werden. 

Eintragungsverfahren

Die Eintragung einer GbR wird ähnlich wie die Eintragung z. B. einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister unter Mitwirkung eines Notars, der die Anmeldung öffentlich beglaubigen muss, durchzuführen sein. Dementsprechend ist neben vermutlich geringen Kosten des Registers auch mit notariellen Beglaubigungs- und Anmeldekosten zu rechnen.

Nach einer Eintragung in das Register ist die Gesellschaft verpflichtet, den Namenzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“ zu führen.

3. Vorteile der eGbR

Neben den vorgenannten Folgen der Eintragung einer GbR in das neue Register führt die eGbR u. a. zu folgenden Vorteilen: 

Freies Sitzwahlrecht 

Wie auch bei juristischen Personen anerkannt, ist es zukünftig auch bei einer eGbR möglich, einen vom tatsächlichen Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz zu wählen, § 706 BGB n. F. Diese Regelung gilt aufgrund von Verweisungen sodann auch entsprechend für andere Personenhandelsgesellschaften, wie OHG, KG und GmbH & Co. KG. Somit ist es ab Januar 2024 einer deutschen Personengesellschaft möglich, sämtlichen Geschäftstätigkeiten außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets nachzugehen und dennoch eine deutsche Personengesellschaft zu bleiben, indem sie ihren Vertragssitz im Gesellschaftsvertrag festlegt.

Umwandlungsfähigkeit

Ein weiterer großer Vorteil wird sein, dass die eGbR in den Kreis der umwandlungsfähigen Gesellschaften nach § 3 UmwG aufgenommen wird und die eGbR somit (endlich) ebenfalls nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes umgewandelt werden kann. Zukünftig muss eine eGbR somit nicht mehr erst in eine Kommanditgesellschaft oder in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt werden, um sie in eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft aufzunehmen.

Statuswechsel

Der eGbR wird es zukünftig möglich sein, einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel hin zu einer Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG) oder einer Partnerschaftsgesellschaft zu machen (sogenannter Statuswechsel gem. 707c BGB n.F.). Ein solcher Wechsel ist beim Gesellschaftsregister anzumelden und wird aus diesem ersichtlich sein.

4. Resümee

Auch wenn das MoPeG mit der Errichtung eines weiteren Registers zu noch mehr Bürokratie und formellen Anforderungen führen dürfte, so bringen die gesetzlichen Neuerungen durchaus nicht zu vernachlässigende Vorteile mit sich. Schließlich werden vielfach im Alltag verwendete Rechtspraktiken endlich in Gesetzestext gegossen, und führen damit auch zu mehr Rechtssicherheit.

Eine Neuerung, die das MoPeG ebenfalls bringt und die für die Zukunft spannende Gestaltungsmöglichkeiten bringen könnte, ist die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Freien Berufe. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist damit die Möglichkeit gegeben, sich als Freiberufler in Form einer KG oder GmbH & Co. KG zu organisieren. Allerdings steht diese Möglichkeit (noch) unter einem berufsrechtlichen Vorbehalt. Es bleibt also abzuwarten, wann und wie zukünftig von dieser Eröffnung Gebrauch gemacht werden kann.

Sollten Sie Fragen zum MoPeG haben oder Hilfe bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister benötigen, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. Wir werden Sie dabei selbstverständlich unterstützen.

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