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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juli 2023

Unternehmer

FINALE AUSLÄNDISCHE BETRIEBSSTÄTTENVERLUSTE NICHT ABZIEHBAR

Eine wichtige Entscheidung für international tätige deutsche Unternehmen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass sie Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen dürfen, wenn für die ausländischen Einkünfte nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Dies gilt auch, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen. Der BFH erklärte, dass die Verluste auch in Deutschland nicht abziehbar seien, denn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen unterlägen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sogenannte Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte - also Verluste - umfasst. Vergleichbare Regelungen sind in einer Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten. Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sogenannte finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Hinweis: Ursprünglich gingen sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerzahler nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat „final“ sind. Ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2015 war dann aber vom BFH als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen Zweifel daran aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat sein Urteil von 2015 - und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung - bestätigt.

WIE DIE VORBESITZZEIT BEI UMSTRUKTURIERUNG BERÜCKSICHTIGT WIRD

Wenn ein Grundstück den Besitzer wechselt, fällt Grunderwerbsteuer an. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Besteuerung - zum Beispiel, wenn man ein Grundstück durch Schenkung oder Erbschaft erhält. Aber auch wenn ein Konzern umstrukturiert wird, kann ein solcher Vorgang von der

Grunderwerbsteuer befreit sein. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Neben der Beteiligungshöhe ist auch die Dauer der Beteiligung entscheidend. So muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und nach der Umstrukturierung ununterbrochen beteiligt sein. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob die Vorbesitzzeit erfüllt war. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Eine KG war seit 1993 alleinige Gesellschafterin einer Grundstücks-GmbH. Die Kommanditisten der KG gründeten 2010 neben der Klägerin noch eine weitere GmbH und brachten zunächst ihre jeweils hälftigen Kommanditanteile in die beiden Gesellschaften ein. Hierdurch wurde Grunderwerbsteuer ausgelöst. Im gleichen Jahr wurde ein Vertrag geschlossen, nach dem das Vermögen der KG aufgeteilt wurde. Der Teilbetrieb, der die Beteiligung an der Grundstücks-GmbH umfasste, wurde an die Klägerin übertragen. 2013 wurde die Grundstücks-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Da die KG weniger als fünf Jahre an der Grundstücks-GmbH beteiligt war, stellte sich die Frage, ob die Vorbesitzzeit auf die fünfjährige Vorbehaltensfrist angerechnet werden kann.

Diese Frage wurde vom FG bejaht: Die Verschmelzung erfülle die Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Im Streitfall konnte die Vorbehaltensfrist eingehalten werden. Die Klägerin war in den fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der Grundstücks-GmbH beteiligt. Zum einen war sie selbst beteiligt und zum anderen war ihr die Beteiligung der KG zuzuordnen. Nach dem Gesetz gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Darüber hinaus wirken alle steuerlich relevanten Umstände, die für den Rechtsvorgänger eingetreten waren, grundsätzlich auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Klägerin ist zivilrechtlich im Zuge der Aufspaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden.

FREIBERUFLER

PAUSCHALEN FÜR BETRIEBSAUSGABEN ERHÖHEN SICH

Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), darf seine Betriebsausgaben mit festgelegten Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun ab 2023 wie folgt angehoben:

  • Hauptberuflich selbständige Schriftsteller und Journalis- ten dürfen nach wie vor 30 % ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben abziehen, der maximal abziehbare Betrag wird jedoch von 2.455 € auf 3.600 € angehoben.
  • Für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten (auch nebenberufliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeiten) dürfen nach wie vor 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wird hier von 614 € auf 900 € jährlich angehoben. Dieser Höchstbetrag kann auch bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abgezogen werden. Nebenberufler, die bereits vom steuerfreien Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € profitieren, können den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach wie vor nicht nutzen.

Hinweis: Den vorgenannten Erwerbstätigen bleibt es natürlich weiterhin unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben durch einen Einzelnachweis zu ermitteln. Es empfiehlt sich daher, die Betriebsausgaben (z.B. Reisekosten, Kosten für Arbeitsmittel etc.) während des Jahres zunächst einmal genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, dann sollte man den Pauschalabzug nutzen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.

ÄRZTE UND HEILBERUFE

REHABILITATIONSKLINIK: AUFNAHME UND VERPFLEGUNG VON BEGLEITPERSONEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Steuerbefreiung für Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern herausgegeben. Viele Patienten wünschen sich gerade bei längeren Krankenhausaufenthalten, dass ihre Angehörigen in der Nähe sind. Auch wenn die Unterbringung von Begleitpersonen direkt im Krankenhaus den Heilungserfolg verbessern mag, ist sie deshalb noch lange nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2015 zu dieser Thematik geurteilt. Er hatte konkret entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist.

Im Ergebnis führt diese Körperschaft umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Im aktuellen Schreiben nimmt das BMF auf die Rechtsprechung des BFH Bezug und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

WIE SICH DER NETTOLOHN OPTIMIEREN LÄSST

Arbeitgeber können ihrer Belegschaft geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum regulären Arbeitslohn steuerlich begünstigt werden oder sogar komplett steuerfrei sind. Hiervon können beide Arbeitsparteien profitieren - von der Zahlung kommt dann ein höheres Netto im Geldbeutel des Arbeitnehmers an als bei einer regulären Gehaltserhöhung. Die Möglichkeiten im Überblick:

  • Inflationsausgleichsprämie: Relativ neu ist diese Prämie, bei der Unternehmen ihren Mitarbeitern zwischen dem 10.2022 und dem 31.12.2024 Zahlungen von bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können, um die gestiegene Inflation auszugleichen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt.
  • Steuerfreie Beihilfe: In Notfällen wie Krankheit oder Unfall können Unternehmen betroffenen Mitarbeitern eine Beihilfe von bis zu 600 € im Jahr steuerfrei Die Beihilfe gilt beispielsweise auch für Mitarbeiter, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind.
  • Mobilität: Mitarbeiter können entlastet werden, wenn sich Unternehmen an deren Fahrtkosten beteiligen. Beim Jobticket für den ÖPNV übernehmen Betriebe entweder zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung oder im Rahmen der Barlohnumwandlung die Kosten des Das Jobticket ist steuer- und abgabenfrei. Das neue 49-€-Ticket kann ebenfalls steuerlich als Jobticket begünstigt werden.
  • Job-Rad und E-Bike: Stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt ein Fahrrad oder E-Bike zur beruflichen sowie privaten Nutzung zur Verfügung, ist dies ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Außerdem dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitern die Nutzung von betriebseigenen E-Ladesäulen gestatten oder sich am Erwerb bzw. der Nutzung einer privaten E-Ladesäule finanziell Gewährte Zuschüsse werden arbeitgeberseitig pauschal mit 25 % versteuert.
  • Kinderbetreuung: Ebenfalls keine Steuern und Sozialabgaben fallen an, wenn Unternehmen einen Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes des Mitarbeiters zahlen oder diese Kosten vollständig übernehmen.
  • Gutscheine: Mitarbeiter können steuer- und abgabenfrei Gutscheine für Waren und Dienstleistungen (z.B. Einkaufs- oder Tankgutscheine) bis zu einem Wert von maximal 50 € pro Monat erhalten.
  • Weiterbildung: Auch Zuschüsse zu Weiterbildungen und Sprachkursen bleiben steuer- und abgabenfrei.
  • Gesundheitsförderung: Kosten für Kurse zur Stärkung der mentalen und körperlichen Fitness der Mitarbeiter (z.B. Ernährungsberatung oder Raucherentwöhnung) können bis zu einem Betrag von 600 € pro Jahr steuer- und abgabenfrei übernommen werden.

WELCHE FINANZIELLEN BETEILIGUNGEN BEGRÜNDEN EINEN HAUSSTAND?

Die moderne Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab. Insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld aus beruflichen Gründen nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt. Der Fiskus federt diesen Spagat mit einem großzügigen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab. Arbeitnehmer können unter anderem die Kosten der Zweitwohnung (maximal 1.000 € pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.

Hinweis: Ist der Arbeitnehmer lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung dort wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor, so dass das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zulässt.

Damit ein eigener (Erst-)Hausstand anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung trägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass zu den Kosten der Lebensführung insbesondere Folgendes gehört:

  • Kosten für die Nutzung des Wohnraums (z.B. Finanzierungs- und Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten)
  • Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen
  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten
  • Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk,Telekommunikation

Nicht einzubeziehen sind hingegen die Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge. Der BFH führt weiter aus, dass die 10-%-Grenze der Finanzverwaltung nicht „in Stein gemeißelt“ sei und es sich auch nicht um eine laufende Beteiligung an den Kosten handeln müsse. Somit könne sich ein Arbeitnehmer auch durch eine Einmalzahlung (beispielsweise am Jahresende) an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Im zugrunde liegenden Fall genügte es dem BFH, dass ein Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz im elterlichen Haus durch ihn selbst bezahlte Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe von 1.410 € pro Jahr nachweisen konnte.

HAUSBESITZER

WIE LÄSST SICH EINE KÜRZERE NUTZUNG NACHWEISEN?

Bei einem vermieteten Gebäude wird bei der Gewinnermittlung die sogenannte Abschreibung für Abnutzung als Aufwand abgezogen. Das Gesetz geht hier von einer standardisierten Nutzungsdauer von 40 bzw. 50 Jahren aus. Allerdings kann es auch sein, dass die tatsächliche Nutzungsdauer geringer ist. Doch wie kann diese nachgewiesen werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob das von der Klägerin im Streitfall vorgelegte Gutachten als Nachweis ausreicht. Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Im Jahr 2016 fand eine Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 statt. Die Klägerin ermittelte die Restnutzungsdauern für die Immobilien nach dem Gesetz. Die tatsächlichen Restnutzungsdauern der Gebäude seien niedriger als die gesetzlichen 40 bzw. 50 Jahre. Als Nachweis legte sie das Gutachten einer Architektin vor, die auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige war. Nach Ansicht des Finanzamts waren die im Gutachten angegebenen Restnutzungsdauern jedoch nicht Grundlage für höhere Abschreibungen.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Steuerpflichtige könne im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen. Dabei könne er sich zum Nachweis der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine. Erforderlich sei, dass die Darlegungen Aufschluss über zum Beispiel technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen gäben. Das im Gutachten angewendete Verfahren der Gebäudesachwertermittlung sei zulässig gewesen. Eine Schätzung sei nur dann nicht anzuerkennen, wenn die ermittelten Werte außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens lägen. Die Gutachten seien daher zu berücksichtigen und die Abschreibungsbeträge nicht zu beanstanden.

WIE ARBEITEN IM GARTEN ABGERECHNET WERDEN KÖNNEN

Privathaushalte können die Kosten für Handwerker, Gärtner etc. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung abziehen. Der Steuerbonus wird aber nur gewährt, wenn die erbrachten Leistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück ausgeführt werden. Begrenzt ist der Steuerbonus durch drei Höchstbeträge:

  • Minijobber im Privathaushalt werden vom Finanzamt mit einem Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten bis zu 2.550 € abrechnen, der Steuerbonus beträgt hier also höchstens 510 € pro Haushaltsnah sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen, wie beispielsweise Kochen, Putzen, Bügeln, Waschen oder Gartenpflege.
  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleister, die „auf Lohnsteuerkarte“ oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, sind mit maximal 20.000 € pro Jahr abziehbar, die maximal erzielbare Steuerersparnis beträgt hier somit 000 €.
  • Handwerkerlöhne lassen sich pro Jahr mit maximal 6.000 € abrechnen, der Steuerbonus ist auf 1.200 € pro Jahr (also ebenfalls 20 %) beschränkt. Das Finanzamt erkennt hier sämtliche handwerklichen Tätigkeiten an, die bei der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im Haushalt Unerheblich ist, ob die Arbeiten lediglich simples Heimwerkerwissen erfordern oder ob sie ausschließlich von Fachkräften ausgeführt werden können. Begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Dachdecker, Küchen-, Kamin- und Fensterbauer, Installateure und Schornsteinfeger.

Wer Gartenarbeiten in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen will, sollte wissen, dass die Kosten für die reine Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung unter den Höchstbetrag von 4.000 € fallen. Hierzu zählen Kosten für Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten sowie das Entfernen von Laub. Wer seinen Garten umgestalten oder neugestalten lässt, kann die Kosten für die Gartenarbeiten nur als Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.200 €, geltend machen. Dies gilt auch, wenn beispielsweise Fachleute einen Carport bauen, Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen. Abziehbar sind bei Gartenarbeiten neben den reinen Lohnkosten auch die anfallenden Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts.

Hinweis: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung gilt hier nicht. Wird in einer Handwerkerrechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollte der Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung einfordern, damit er seinen Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährdet. Der Anteil der Arbeitskosten darf vom Auftraggeber nicht einfach geschätzt werden.

ALLE STEUERZAHLER

VORHERIGE GEWERBLICHE TÄTIGKEIT BEGRÜNDET KEINE ERSTAUSBILDUNG

Wer ein Gewerbe betreibt, lernt sicherlich viel fürs Leben - eine Erstausbildung im steuerlichen Sinn absolviert er damit jedoch nicht. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein ehemaliger Gewerbetreibender, der die Kosten für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abziehen wollte. Der Kläger hatte vor seiner Pilotenausbildung ein knapp zweijähriges Praktikum in der Veranstaltungsbranche absolviert und anschließend jahrelang ein eigenes Gewerbe in der Veranstaltungs- und Showtechnik betrieben. Der BFH entschied jedoch, dass weder Praktikum noch gewerbliche Tätigkeit als Erstausbildung anerkannt werden können, so dass die Pilotenausbildung keinen Werbungskostenabzug als Zweitausbildung eröffnet. Es war weder ein geordneter Ausbildungsgang durchlaufen worden, noch hatte eine Abschlussprüfung stattgefunden.

Zum Hintergrund: Kosten für eine Berufsausbildung oder für ein Studium können nach dem Einkommensteuergesetz nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerzahler zuvor entweder bereits eine Erstausbildung (eine Berufsausbildung oder ein Studium) abgeschlossen hat oder die (zweite) Berufsausbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Steuerlich weniger attraktiv ist der Abzug für Kosten einer erstmaligen Ausbildung oder eines erstmaligen Studiums, denn hierfür können nur maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Abzugsvariante ist ungünstiger als der Werbungskostenabzug, da sich Sonder-ausgaben nur dann steuermindernd auswirken, wenn der Auszubildende bzw. Student im gleichen Jahr auch ein Einkommen über dem steuerfreien Grundfreibetrag erzielt, denn nur wer Steuern zahlen muss, kann auch Steuern sparen. Eine Mitnahme der Kosten in spätere (Berufs-)Jahre über einen Verlustvortrag - wie bei den Werbungskosten - akzeptiert das Finanzamt bei Sonderausgaben nicht.

STEUERERKLÄRUNGEN 2021 UND 2022: DIE ABGABEFRISTEN

Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Fristen mehrmals verschoben, so dass für jedes Steuerjahr nun jeweils andere Termine gelten. Hier die aktuell geltenden Fristen im Überblick:

  • Steuererklärungen für 2021: Für die Erklärungen von steuerlich nicht beratenen Steuerbürgern ist die Abgabefrist bereits im vergangenen Jahr am 31.10.2022 abgelaufen. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, hat etwas länger Zeit und muss seine Steuererklärungen für 2021 bis zum 08.2023 abgeben.
  • Steuererklärungen für 2022: Wer keinen steuerlichen Berater eingeschaltet hat, muss als Abgabefrist den 30.09.2023 beachten. Da dieser Tag ein Samstag ist, muss die Steuererklärung de facto aber erst am Montag, den 02.10.2023, beim Finanzamt vorliegen. Wer steuerlich beraten ist, profitiert von einer verlängerten Abgabefrist bis zum 07.2024.

Hinweis: Die genannten Fristen gelten für Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Einnahmeüberschussrechnungen und Bilanzen sowie für Erklärungen zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung. Für Land- und Forstwirte sind gesonderte Fristen festgelegt.

Zu beachten sind die Fristen nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder wegen Nebeneinkünften über 410 €). Reichen Steuerzahler hingegen ihre Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), haben sie für die Abgabe der Steuererklärung 2021 noch bis zum 31.12.2025 Zeit (für 2022: bis 31.12.2026), denn dann müssen sie sich lediglich an die vierjährige Festsetzungsfrist halten.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.07.2023 (13.07.2023*)

  • Umsatzsteuer
    (Monats- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monats- und Vierteljahreszahler)

27.07.2023

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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