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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe April 2022

Unternehmer

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 11.02.2021 die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekanntgegeben. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In diesem Zusammenhang hatte das BMF mit Schreiben vom 15.06.2021 die Pauschbeträge für Sachentnahmen aktualisiert. Mit dem nun veröffent­lichten Schreiben vom 20.01.2022 gibt das BMF die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekannt.

Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % be­steuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohn­heiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.

Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss. Sprechen Sie uns gerne an, sollten Sie hierzu Fragen haben.

Steuersatzermäßigung ist auch bei irrtümlicher Gewährung „verbraucht“

Gewinne aus einer Betriebsveräußerung können Sie als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuern. Haben Sie als Veräußerer bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so können Sie alternativ auf Antrag eine besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen, so dass für die Gewinne nur 56 % des regulären durchschnittlichen Steuersatzes anfallen. Das Einkommensteuergesetz sieht aber vor, dass diese Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die besondere Steuersatzermäßigung auch dann „verbraucht“ ist, wenn das Finanzamt sie in der Vergangenheit versehentlich und ohne Antrag für nicht begünstigte Einkünfte gewährt hat. Im zugrundeliegenden Fall war einem Arzt im Jahr 2006 die Steuersatzermäßigung auf Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung gewährt worden, obwohl diese Einkünfte gar nicht begüns­tigt waren. Das Finanzamt hatte eine Feststellungsmitteilung für die Gemeinschaftspraxis falsch ausgewertet, so dass der Steuersatz reduziert wurde, ohne dass der Arzt einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Gleichwohl ließ er den Fehler damals nicht korrigieren.

Als der Arzt zehn Jahre später seine Anteile an der Gemeinschaftspraxis veräußerte, wollte er für den dabei entstandenen Veräußerungsgewinn die besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und verwies auf die erfolgte Gewährung im Jahr 2006.

Der BFH bestätigte den „Verbrauch“ der Steuersatzermäßigung und verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der eine antragsgebundene Steuervergünstigung für die Zukunft auch dann verbraucht ist, wenn sie zu Unrecht und ohne erforderlichen Antrag gewährt wurde. Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung damals bereits ausgewirkt hat und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Etwas anderes kann nach den Grund­sätzen von Treu und Glauben nur gelten, wenn die irrtümliche Gewährung angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung oder einer fehlenden Erläuterung im Steuerbescheid nicht erkennbar war. Diese Fallkonstellation war hier aber nicht gegeben, da die irrtümlich gewährte Ermäßigung die Steuer 2006 um rund 8.000 € gemindert hatte.

Hinweis: Wer die Steuersatzermäßigung in seinem Leben noch in Anspruch nehmen will, ist also gut beraten, wenn er eine irrtümliche Gewährung zeitnah beim Finanzamt anzeigt bzw. Einspruch einlegt, damit der Fehler korrigiert werden kann, so dass die Ermäßigung für spätere Veräußerungsgewinne noch zur Verfügung steht. Wer untätig bleibt, nimmt den Verbrauch der Ermäßigung in Kauf.

Unternehmensbesteuerung: Globale Mindeststeuer auf dem Weg

Ab 2023 soll in etlichen Ländern eine einheitliche Mindeststeuer von 15 % für Großunternehmen gelten. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, warnt aber zugleich vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen. Mit dem Kommissionsvorschlag soll die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden.

Die Eckpunkte der globalen Mindeststeuer im Überblick:

  • Multinationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € aufweisen, werden effektiv zu mindestens 15 % besteuert.
  • Die effektive Besteuerung von 15 % wird im Regelfall durch eine „Top-up“-Berechnung hergestellt. Das heißt: Befindet sich die Muttergesellschaft in der EU, wird sie für ihre im Ausland befindlichen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaften zu einer „Top-up“-Steuer herangezogen, bis in der Unternehmensgruppe insgesamt die 15 % erreicht sind.
  • Im Unterschied zur OECD soll die Mindeststeuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und rein nationalen Sachverhalten zu vermeiden.

Die BStBK fordert, dass zumindest die von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmen im Gegenzug von anderen Regelungen befreit werden, die das gleiche Ziel verfolgen. Außerdem fordert die Kammer eine Überprüfung, inwie­fern andere Missbrauchsvermeidungsnormen, wie Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinien ATAD 1 und 2, die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und die Zinsschranke, noch notwendig sind.

GmbH-Geschäftsführer

Auch ruhende Kapitalgesellschaften müssen Steuererklärungen abgeben

Will das Finanzamt durchsetzen, dass ein Steuerzahler bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. seine Steuererklärung abgibt), kann es zu Zwangsgeldern greifen. In einem ersten Schritt muss das Amt das Zwangsgeld androhen und dem Steuerzahler in diesem Zuge eine angemessene Frist setzen, damit die angeforderte Handlung nachgeholt werden kann. Ist diese Frist ergebnislos verstrichen, sollen die Ämter das Zwangsgeld innerhalb von zwei Wochen festsetzen.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass die Finanzämter auch Zwangs­gelder androhen können, um die Abgabe von Steuererklärungen einer „ruhenden“ Kapitalgesellschaft durchzu­setzen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Ein-Mann-GmbH ihre Steuererklärungen zuletzt für das Jahr 2011 beim Finanzamt abgegeben. Im Anschluss hatte sie dem Amt mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei und nur noch ein „GmbH-Mantel ohne Geschäftstätigkeit“ vorgehalten werde. Hiermit werde eine „Nullmeldung“ abgegeben. Das Amt begnügte sich zunächst mit dieser Aussage, forderte die GmbH aber Jahre später zur Abgabe der Steuererklärungen für 2017 auf und bekräftigte sein Ansinnen mit einer Zwangsgeldandrohung.

Die GmbH zog dagegen vor den BFH und erklärte erneut, dass sie seit Jahren „ruhe“. Da sie seit geraumer Zeit nicht mehr am Wirtschaftsleben teilgenommen habe, sondern nur noch als „Firmenmantel“ existiere, sei eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe grob ermessensfehlerhaft.

Der BFH bestätigte jedoch das Vorgehen des Finanzamts und entschied, dass die Zwangsgeldandrohung rechtens sei. Die Gesellschaft sei zu Recht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert worden. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nach der ständigen Rechtsprechung nur vor, wenn das Finanzamt eine Steuererklärung einfordere, obwohl klar und einwandfrei feststehe, dass keine Steuerpflicht gegeben sei. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn es war zwischen dem Amt und der GmbH ja strittig, ob eine Steuerpflicht gegeben war. Es war auch nicht eindeutig nachgewiesen, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war. Eine ausdrückliche Erklärung der Betriebsaufgabe war nicht abgegeben worden. Diese Prüfung musste das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durchführen und hierfür war die Abgabe der Steuererklärungen erforderlich.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass sich eine Kapitalgesellschaft nicht einfach aus der Steuererklärungs­pflicht herauswinden kann, indem sie lediglich das Ruhen ihrer Geschäftstätigkeit behauptet.

Einstellung in Gewinnrücklage ist noch kein Kapitalertrag

Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung beschließen, dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dieser Fall der sogenannten gespaltenen Gewinnverwendung hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Konkret war durch das Gericht zu klären, ob ein Gewinn bereits bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage steuerlich zugeflossen ist, so dass er als Kapitalertrag versteuert werden muss. Im zugrundeliegenden Fall hatte das Finanzamt einen in die Rücklage eingestellten Gewinn eines beherrschenden Gesellschafters als Kapitalertrag besteuert und erklärt, dass dieser aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit über den Gewinn verfügen könne.

Der BFH lehnte einen Steuerzugriff jedoch ab und urteilte, dass durch die Einstellung in die personenbezogene Gewinnrücklage noch keine Kapitaleinkünfte angefallen seien. Gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn sie – wie im Urteilsfall – nach der Satzung der GmbH möglich sind und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Dieser Beschluss muss grundsätzlich auch steuerlich anerkannt werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, dass der Kläger ein beherrschender Gesellschafter war. Es war vorliegend noch kein konkreter, auszahlbarer Gewinnanspruch entstanden. Der Anspruch entsteht vielmehr erst durch einen erneuten Gewinnverwendungsbeschluss, der die Ausschüttung des Gewinns vorsieht. Da ein solcher Beschluss noch nicht gefasst worden war, hatte der Kläger keine Forderung erlangt, die er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit hätte realisieren können.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steuerbefreiter Kaufkraftausgleich bei Auslandstätigkeit

Wenn Arbeitnehmer im Ausland tätig sind, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kauf­kraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 64 EStG) geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Erfasst werden Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inlän­dischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn überstei­gen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzu­schuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Begünstigt sind Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraus­setzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise die Arbeitnehmer des Deut­schen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, der Max-Planck-Gesellschaft oder des Goethe-Instituts.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Darüber hinaus ist im EStG geregelt, dass bei Arbeitnehmern der Privat­wirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbe­züge im öffent­lichen Dienst nach § 55 BBesG gezahlt werden könnte.

Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundes­steuerblatt (Teil I) veröffentlicht. Die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben. Mit Schreiben vom 04.01.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die Gesamtübersicht über die Kauf­kraftzuschläge zum 01.01.2022 (mit Zeitraum ab dem 01.01.2020) veröffentlicht.

Hausbesitzer

Wie Sie die Kosten eines Mietobjekts richtig absetzen

In Zeiten niedriger Zinsen und Inflationsbedenken sind Immobilien begehrte Anlageobjekte. Wer mit der Vermie­tung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte unbedingt auch die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermie­tungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Mietobjekts steuermindernd absetzen lassen. Hierbei gilt folgende Unterscheidung:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes müssen in aller Regel über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt Die Abschreibung der Kosten ist meist nur mit 2 % pro Jahr zulässig. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die zum Erwerb eines bebauten Grundstücks getätigt wer­den, einschließlich der Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuch-, Notar- und Maklerkosten. Muss ein Gebäude erst einmal in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gehören auch die Aufwendungen hierfür zu den Anschaffungskosten. Als Herstellungskosten wertet das Finanzamt Aufwendungen zur Herstellung oder Erweiterung einer Immobilie. Hierunter fallen Kosten für den Hausneubau, die Wiedererrichtung eines voll verschlissenen Gebäudes und die Änderung der Funktion bzw. Zweckbestimmung eines Gebäudes. Auch Kosten, die das Mietobjekt über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern, zählen zu den Herstellungskosten, ebenso Kosten, die dadurch entstehen, dass neuer Wohnraum geschaffen wird (z.B. durch Anbau).
  • Erhaltungsaufwendungen können von Vermietern sofort im Jahr der Zahlung steuermindernd abgezogen Hierunter fallen Kosten, die nicht die Wesensart des Gebäudes verändern, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten und regelmäßig wiederkehren (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Austausch von Fenstern, Einbau einer neuen Heizung). Fallen allerdings mehrere Erhaltungsaufwendungen zusammen als „Maßnahmenbündel“ an, kann es zu einer Standardverbesserung des Gebäudes kommen mit der steuerlichen Folge, dass die Aufwendungen insgesamt zu Herstellungskosten werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und daher kein Anlass zu einer weiteren Fortentwicklung besteht.

Kauf und Verkauf einer Immobilie: Achtung, Spekulationsfrist!

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbstgenutzte Immobilien. Die zehnjährige Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie, maßgeblich ist grundsätzlich das Vertragsdatum.

Wie teuer eine unzutreffende Fristberechnung für Immobilienbesitzer werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eheleute ein Mietobjekt gewinnbringend veräußert hatten. Steuerlich zum Verhängnis wurde ihnen, dass die ursprüngliche Anschaffung über einen im Jahr 2000 geschlossenen Grundstückskaufvertrag mit befristetem Erwerberbenennungsrecht erfolgt war. Die Ehefrau war damals in dem Kaufvertrag als „Benenner“ aufgetreten und befugt, innerhalb einer bestimmten Frist die Erwerber der zu veräußernden Grundstücks­teilflächen zu benennen. Im Jahr 2001 hatte sie (fristgemäß) sich selbst und ihren Ehemann als Erwerber be­nannt, so dass beide (Mit-)Eigentümer wurden und den Kaufpreis zu zahlen hatten.

Offenbar nahmen sie an, dass die zehnjährige Spekulationsfrist ausgehend vom ursprünglichen Vertragsdatum aus dem Jahr 2000 zu berechnen und die Frist somit 2010 abgelaufen war, da sie das Objekt im Februar 2011 gewinnbringend veräußerten und keinen privaten Veräußerungsgewinn erklärten. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Spekulationsfrist erst mit Benennung der Erwerber 2001 begonnen hatte, so dass sie bei der Veräußerung im Februar 2011 noch nicht abgelaufen war. Dementsprechend setzte das Amt einen privaten Veräußerungsgewinn von rund 62.000 € für das Ehepaar an.

Der BFH gab nun grünes Licht für den Steuerzugriff und bestätigte die Fristberechnung des Finanzamts. Nach Gerichtsmeinung kommt es bei Grundstückskaufverträgen mit Erwerbsbenennungsrecht erst im Zeitpunkt der Selbstbenennung zu einer Anschaffung und somit zum Fristbeginn. Erst dann tritt die rechtliche Bindungswirkung ein, die für die Fristbestimmung bei privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblich ist.

Hinweis: Unerheblich war für den BFH, dass die Ehefrau nach den Vertragsbestimmungen bei ausbleibender Erwerbernennung selbst „automatisch“ zur Erwerberin bestimmt worden wäre. Dieser „Automatikerwerb“ war ein nicht verwirklichter Alternativsachverhalt, der für die Besteuerung irrelevant war.

Alle Steuerzahler

Vielleicht sind Sie von der Zweitwohnungsteuer befreit?

Viele Berufstätige unterhalten mittlerweile zwei Wohnungen, weil ihre Arbeits- und Wohnorte weit voneinander entfernt liegen. In zahlreichen Kommunen werden sie mit einer Zweitwohnungsteuer belastet. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese reine Kommunalsteuer erheben. Häufig entschließen sich Groß- und Universitätsstädte sowie touristisch geprägte Gemeinden zu diesem Schritt. Die Steuer muss von selbstnutzenden Eigentümern oder Mietern gezahlt werden, die neben einer Hauptwohnung eine Zweitwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt.

Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer die Bürger auch dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die jeweilige Kommune zu verlegen. Die Höhe der Zweitwohnungsteuer wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt. In der Regel liegt der Steuersatz derzeit zwischen 8 % und 15 % der jährlichen Nettokaltmiete für Mieter bzw. der ortsüblichen Miete für Eigentümer.

Wer für seine Zweitwohnung zur Kasse gebeten wird, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erfüllt sind. Das kann beispielsweise für Berufspendler gelten, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um beispielsweise einen Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst zu leisten, müssen die Zweitwohnungsteuer nicht zahlen. Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen unterliegen zudem nur dann der Zweitwohnungsteuer, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen sind ebenfalls von der Steuerentrichtung befreit. Auch für Geringverdiener (z.B. Studenten) kann es Ausnahmen geben.

Besteuerung aktuell: Diese Freibeträge haben sich für 2022 erhöht

Bis die Steuererklärung 2022 ansteht, dauert es noch eine Weile. Dennoch ist es gut, schon jetzt über die Ände­rungen für das laufende Jahr Bescheid zu wissen. 2022 bringt unter anderem für Arbeitnehmer, Unterhaltszahler, Geringverdiener und Auszubildende zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Der Gesetzgeber hat an einer ganzen Reihe von Stellschrauben gedreht:

  • Steuerfreibetrag: Wie in den vergangenen Jahren ist der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer erneut angestiegen. Für Ledige erhöht er sich auf 9.984 €. Das macht ein Plus von 240 € gegenüber dem Vorjahr. Ehepartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhalten die doppelte Summe von 19.968 €.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen wurde an den Grundfreibetrag angepasst. Er liegt im Jahr 2022 ebenfalls bei 9.984 €. Diesen Betrag können Steuerzahler jährlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie an den Ex-Ehegatten oder ihre volljährigen und nicht mehr kindergeldberechtigten Kinder oder an andere bedürftige Angehörige Unterhaltszahlungen leisten müssen.
  • Mindestlohn: Geringverdiener erhalten seit 01.01.2022 für ihre Arbeit einen Mindestlohn von 9,82 € je Stunde anstatt bisher 9,60 €. Die nächste Lohnerhöhung steht auch schon fest: Am 01.07.2022 wird der Mindestlohn noch einmal auf 10,45 € angehoben. Die neue Regierung will den Mindestlohn sogar auf 12 € anheben.
  • Ausbildungsvergütung: Auszubildende, die keinem Tariflohn unterliegen, erhalten ebenfalls mehr Geld aufs Konto. Der Gesetzgeber hat die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr auf 585 € pro Monat angehoben. Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es 18 %, im dritten Ausbildungsjahr 35 % und im vierten Ausbildungsjahr 40 % mehr. Diese Regelung gilt allerdings nur für junge Leute, die ihre Ausbildung im Jahr 2022 beginnen.
  • Sachbezugsgrenze: Bisher waren Sachbezüge bis maximal 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freigrenze ist ab 2022 auf 50 € monatlich angestiegen.

 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

11.04.2022 (14.04.2022*)

Umsatzsteuer
(Monats- und Vierteljahreszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monats- und Vierteljahreszahler)

27.04.2022

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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