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Formelle Anforderungen für Bewirtungsrechnungen

Den Steuerabzug nicht an kleinen Formalitäten scheitern lassen

Bewirtungsrechnung zwingend

Nach der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung ist für den Steuerabzug von Bewirtungsaufwendungen zwingend eine Rechnung des Gastwirts erforderlich. Nur so lassen sich 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer bzw. der volle Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Eigenbeleg des Unternehmers genügt nicht (BFH, Urt. v. 18.04.2012, X R 57/09 und X R 58/09).

Zwingende Angaben

Der Bewirtungsbeleg muss folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Gastwirts/Hotels, die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Gastwirts/Hotels, den Ort, den Tag (Rechnungs- und Leistungsdatum), die bewirteten Personen (hier ist auch der bewirtende Unternehmer aufzuführen) und den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die bezogenen Speisen und Getränke müssen dabei einzeln mit ihren Einzelpreisen aufgeführt werden. Allgemeine Angaben wie „Speisen und Getränke, zusammen 100 €“ oder Ähnliches reichen nicht aus. Von der Finanzverwaltung anerkannt sind hingegen besondere Bezeichnungen wie „Lunch-Buffet“, „Menü 1“ oder Ähnliches. Bewirtungsrechnungen mit einem Bruttobetrag von mehr als 150 € müssen an den bewirtenden Unternehmer adressiert sein. Der zahlende Gast muss also vom Gastwirt auf die Rechnung geschrieben werden. Nicht ausreichend ist, wenn der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer der Bewirtung auf der Rückseite der Rechnung aufgeführt ist. Ebenso wenig genügt es, dass die Bezahlung der Rechnung, z. B. durch Belastung per Kreditkarte, nachgewiesen wird.

Korrektur

Fehlt auf einer Rechnung von mehr als 150 € brutto der Name des bewirtenden Unternehmers, kann dies nachgeholt werden. Die Rechnung muss aber durch den Gastwirt vervollständigt werden. Den Formvorschriften wird es nicht gerecht, wenn der bewirtende Unternehmer selbst seine Adressangaben nachträglich ergänzt.

Stand: 27. März 2014

Bild: Victoria Andreas - Fotolia.com

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