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Dr. Schwarz & Partner mbB klagt gegen die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung

Einreise-Quarantäneverordnung verstößt gegen Grundrechte

Nach Auffassung der Kanzlei Dr. Schwarz & Partner mbB verstößt die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung gegen Grundrechte.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Freistaat Bayern einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, so der Wortlaut der Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung.

Der Gesellschafter der Kanzlei Dr. Schwarz & Partner mbB, Herr Dr. Walter Schwarz, hat gegen die Bayerische Einreise-Quarantäne-verordnung eine Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Gerügt wird dabei ein Verstoß gegen Grundrechte. In Art. 101 der Bayerischen Verfassung findet sich das sogenannte „Freiheitsgrundrecht“. Diese Norm verbürgt jedem Menschen die allgemeine Handlungsfreiheit und fungiert damit in der Systematik der Freiheitsrechte der Bayerischen Verfassung als Hauptfreiheitsrecht. So muss jeder Rechtsakt der Staatsgewalt des Freistaates Bayern, der in den Schutzbereich dieses Freiheitsgrundrechtes eingreift, entsprechend einem freiheitsrechtlichen Rechtfertigungsschema überprüft werden. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist nur dann verfassungsgemäß, wenn die Einschränkung sich an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert. Die Einschränkung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Die Einreise-Quarantäneverordnung schießt nach unserer Ansicht in ihrer Wirkung weit über das Ziel hinaus. Sie schränkt nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit, sondern auch die Berufsfreiheit ein. Die Maßnahme einer häuslichen Absonderung für 14 Tage ist nicht erforderlich, um den legitimen Zweck der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus zu erreichen. Die pauschale Verordnung einer häuslichen Quarantäne bei einem Aufenthalt im Ausland, der 48 Stunden dauert, stellt auch nicht das mildeste Mittel dar. Keinesfalls ist es nachvollziehbar, warum ein Aufenthalt von 48 Stunden und mehr zu einem erhöhten Infektionsrisiko führt. Ein Aufenthalt unter 48 Stunden dagegen würde nach der Einreise-Quarantäneverordnung die 14-tägige Pflichtquarantäne nicht auslösen.

Leider verkennt die Bayerische Staatsregierung hier das Wesen der Grundrechte und der Einschränkungen derselben. Nicht die Lockerungen sind auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, sondern die Beschränkungen sind permanent, das heißt tagtäglich, auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen.

Herr Dr. Schwarz geht davon aus, dass die Einreise-Quarantäneverordnung in der jetzigen Form spätestens Anfang nächster Woche durch das Bayerische Verfassungsgericht außer Vollzug gesetzt wird oder bis zu diesem Zeitpunkt durch die Bayerische Staatsregierung geändert (gelockert) wird, um einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vorzugreifen.

Diese Auffassung wird auch von der überwiegenden Anzahl der in der Kanzlei Dr. Schwarz & Partner mbB tätigen Rechtsanwälte vertreten.

Verfahren

Die entsprechende Klage wurde am 06.05.2020 beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht und wird unter dem Aktenzeichen Vf 59-VII-20 geführt. Mittlerweile wurde die Popularklage dem Bayerischen Landtag und der Bayerischen Staatsregierung zur Stellungnahme durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zugeleitet. Die Bayerische Staatsregierung und der Bayerische Landtag haben im Verfahren über die einstweilige Anordnung bis zum 15.05.2020 Zeit hierzu Stellung zu nehmen.

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