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Wichtige Updates zum Transparenzgesetz

Verschärfung der Meldepflichten u.a. für Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG) – Handlungsbedarf bis 31.12.2019 – Neuerungen ab dem 01.01.2020

Zum Jahresende hin wollen wir Sie über drängende Neuerungen informieren, die aktuell für das sog. Transparenzregister anstehen.

Zu nennen wäre zum einen die Verschärfung bei den Meldepflichten im Transparenzregister, die derzeit von der zuständigen Behörde, dem Bundesverwaltungsamt, propagiert wird (unter Abschnitt II.) und die öffentliche Zugänglichkeit des Transparenzregisters ab 2020 (unter Abschnitt III.). Fazit und Handlungsempfehlungen finden Sie unter Abschnitt IV.

I. Einführung: Bisherige Regelungen zum Transparenzregister

1. Einführung des Transparenzregisters im Oktober 2017

Das Transparenzregister wurde durch eine Änderung im Geldwäschegesetz („GwG“) Ende 2017 eingeführt.

Seit Oktober 2017 haben in Deutschland ansässige juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (sog. „transparenzpflichtige Vereinigungen“) die Pflicht, Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen. Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erschweren und zu verhindern.

Als „wirtschaftlich Berechtigter“ gilt nach dem GwG insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile an der transparenzpflichtigen Vereinigung hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Vereinigung ausübt. Dabei handelt es sich regelmäßig um die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter oder Mitglieder der jeweiligen Vereinigung.

Die im Transparenzregister zu hinterlegenden Informationen umfassen Angaben zu Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten. Aus den Angaben muss insbesondere hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter beruht (etwa der Höhe der Kapitalbeteiligung, der Höhe der Stimmrechte, etwaigen Absprachen zwischen Dritten und Anteilseignern oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, gesellschaftsvertraglichen Regelungen, Stimmbindungsvereinbarungen, der Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner oder auch anderen Umständen, aus denen sich die Kontrolle in sonstiger Weise ergibt).

Kommen die verpflichteten Personen ihrer Meldepflicht nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder.

Bisher war das Transparenzregister nicht öffentlich einsehbar. Lediglich Notare, eintragungspflichtige Rechtsträger sowie Personen bzw. Behörden, die im Bereich der Aufdeckung und Bekämpfung der Geldwäsche tätig waren, konnten Einblick nehmen.

2. Erleichterung für im Handelsregister und in anderen Registern eingetragene Gesellschaften: Gesetzliche Meldefiktion

Um aber unnötige Bürokratie und Doppeleintragungen im Transparenzregister und v.a. im Handelsregister zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Erleichterungen für transparenzpflichtige Vereinigungen vorgesehen. Demnach gilt die Meldepflicht für das Transparenzregister grundsätzlich als erfüllt, wenn sich die relevanten Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) ergeben und elektronisch abrufbar sind. Die Gesetzesbegründung zur Einführung des Transparenzregisters ging daher davon aus, dass bis zu 90% der Rechtsträger, die bereits in anderen öffentlich zugänglichen Registern eingetragen sind, keine Meldungen hinsichtlich ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterstruktur zum Transparenzregister machen müssen.

II. Verschärfte Sichtweise des Bundesverwaltungsamts („BVA“) zur Meldepflicht von Kommanditgesellschaften

1. Auslegung der Meldefiktion bei Kommanditgesellschaften durch das BVA

Das für die Sanktionierung einer Meldepflichtverletzung zuständige BVA vertritt laut einer im November veröffentlichten Stellungnahme neuerdings die Auffassung, dass die Meldefiktion jedenfalls für Kommanditgesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG in den meisten Fällen nicht (mehr) eingreifen soll. Hiermit weicht das BVA erheblich von dem Verständnis der Fachliteratur zur Meldefiktion sowie auch der bisher gängigen Praxis ab.

Die Meldefiktion wurde bislang - im Einklang mit der Gesetzesbegründung - für die KG jedenfalls dann als erfüllt betrachtet, wenn Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort sämtlicher Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditisten) sowie die jeweilige Hafteinlage der Kommanditisten im Handelsregister eingetragen waren. Dies jedenfalls für den Fall, dass - wie im Regelfall - die Hafteinlage mit der Pflichteinlage der Kommanditisten (und damit ihrer Beteiligung am Kapital) übereinstimmt und - wie zumeist - der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) vermögensmäßig nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.

Nach Auffassung des BVA reichen diese Angaben im Handelsregister nun nicht mehr aus. Wegen der fehlenden Eintragung der Einlage der Komplementäre und weil die eingetragene Haftsumme der Kommanditisten nicht notwendig identisch mit deren Pflichteinlagen (dem gesellschaftsvertraglichen Kapitalanteil) ist, gebe das Handelsregister keine Auskunft über den Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft bzw. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Eine Aussage zur Stellung als wirtschaftlich Berechtigte könne danach durch Einsichtnahme in das Handelsregister nicht getroffen werden.

2. Ausnahmen von der Meldepflicht für besondere Formen von Kommanditgesellschaften

Eine Ausnahme von der Meldepflicht für Kommanditgesellschaften kann nach BVA und Bundesanzeiger (registerführende Stelle) nur in folgenden Fallkonstellationen angenommen werden:

a) „Einheits-GmbH & Co. KG“ mit nur einem Kommanditisten

Eine Einheits-GmbH & Co. KG liegt vor, wenn die KG Alleingesellschafterin einer GmbH und diese GmbH ihrerseits alleinige Komplementärin der KG ist. Die einzige natürliche Person ist Kommanditist. Die Meldefiktion für die KG greift bei dieser Gestaltung ein, wenn Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort des Kommanditisten aus dem Handelsregistereintrag der KG ersichtlich sind und sich die Stellung der KG als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH aus der elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste der Komplementär-GmbH ergibt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der einzige Kommanditist zusätzlich zur KG auch Gesellschafter der GmbH ist.

Ist der Kommanditist keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft, so greift die Meldefiktion nur, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten vollständig aus den Handelsregisterauszügen und Gesellschafterlisten (bzw. den Auszügen aus dem jeweils maßgebenden Register - Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister) der jeweiligen Zwischengesellschaften ergeben.

b) „Ein-Personen-GmbH & Co. KG“

Bei einer Ein-Personen-GmbH & Co. KG oder Einmann-GmbH & Co. KG ist der einzige Kommanditist der KG (in der Regel eine natürliche Person) zugleich Alleingesellschafter der alleinigen Komplementär-GmbH.

Erforderlich ist auch hier, dass sich die relevanten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten abschließend aus den elektronisch abrufbaren Handelsregisterauszügen und Gesellschafterlisten ergeben.

c) GmbH & Co. KG ohne „tatsächlich“ wirtschaftlich berechtigte Gesellschafter

Ist kein Kommanditist und auch kein Komplementär als „tatsächlich“ wirtschaftlich Berechtigter vorhanden, d.h. überschreitet der Kapital- oder Stimmenanteil keines Gesellschafters die Grenze von 25% und liegt auch keine andere Kontrollmöglichkeit vor, gilt der gesetzliche Vertreter der KG, hier also in erster Linie die Komplementär-GmbH, als wirtschaftlich Berechtigter. Für die KG ist - sofern im konkreten Fall lediglich die GmbH als Komplementärin fungiert - die Meldepflicht erfüllt, wenn sich Vor- und Nachname, Wohnort und Geburtsdatum aller Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aktuell und vollständig aus dem Handelsregister der GmbH ergeben.

d) Nur der oder die Komplementäre gelten als wirtschaftlich Berechtigte

Gilt kein Kommanditist aufgrund seiner Kapitalanteile oder Stimmrechte als wirtschaftlich Berechtigter und sind eine oder mehrere natürliche Personen Komplementäre bei der KG, wird die Mitteilung fingiert, wenn sich die aktuellen Vor- und Nachnamen, Wohnorte und Geburtsdaten aller Komplementäre aus dem aktuellen Abdruck des Handelsregisters ergeben. Fungiert als Komplementärin keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft, greift die Meldefiktion für die KG wiederum nur, wenn Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der natürlichen Person, die die Komplementär-GmbH beherrscht, im Handelsregister abrufbar sind.

3. Stellungnahme zur Auffassung des BVA

Unseres Erachtens widerspricht diese Auffassung der Behörde diametral der Intention des Gesetzgebers. Wie bereits gesagt, ging man auch in der ursprünglichen Gesetzesbegründung - wegen der im Handelsregister hinterlegten Daten - davon aus, dass für KGs und GmbH & Co. KGs regelmäßig (d.h. in 90% der Fälle) keine weiteren Eintragungen mehr im Transparenzregister erforderlich sein werden. In der Gesetzesbegründung wurde dargelegt, dass eine Eintragung von KGs im Transparenzregister nur notwendig sei, wenn Hafteinlage und Kapitaleinlage der beteiligten Personen derart auseinanderfallen, dass sich hieraus, d.h. gerade aus der von der Hafteinlage abweichenden Kapitaleinlage, die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt oder diese Stellung zwar nicht aus der Stellung als Gesellschafter, aber aus anderen Umständen abzuleiten ist.

Von der verschärften Meldepflicht werden in der Praxis die meisten Kommanditgesellschaften mit mehreren Kommanditisten betroffen sein. Dadurch wird das vom Gesetzgeber geplante Ziel, eine Meldepflicht nur in Ausnahmefällen eingreifen zu lassen, nunmehr zum Regelfall. Richtigerweise ist der u.U. zu weit geratene Wortlaut der gesetzlichen Meldepflicht für Kommanditgesellschaften auf Grund der Aussagen der Gesetzesbegründung teleologisch zu reduzieren, d.h. entsprechend dem Gesetzesziel einzuschränken.

Inwieweit sich die von Seiten des BVA vertretene Auffassung letztendlich durchsetzt, insbesondere ob auch die Rechtsprechung ihr folgen wird, ist offen.

4. Handlungsempfehlung für Kommanditgesellschaften, GmbH & Co. KGs und andere Rechtsformen (oHGs, Partnerschaftsgesellschaften)

Derzeit raten wir allen Gesellschaften in der Rechtsform der KG und GmbH & Co. KG, nochmals zu prüfen, ob eine Eintragung im Transparenzregister v.a. nach der neuen Sichtweise des BVA erforderlich ist. Bestehen Zweifel an der Eintragungspflicht, sollten grundsätzlich alle mittelbaren und unmittelbaren Gesellschafter, die natürliche Personen sind, als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eingetragen werden, wenn ihr Kapital- und/oder Stimmanteil die Grenze von 25% überschreitet.

Entsprechendes halten wir im Zweifel auch für andere Rechtsformen für sinnvoll. Z.B. ergeben sich Stimmrechtsverhältnisse und Kapitalbeteiligung auch bei Partnerschafts- und offenen Handelsgesellschaften nicht aus dem Partnerschafts- bzw. Handelsregister, so dass auch hier im Zweifel eine Meldung an das Transparenzregister erwogen werden sollte.

Wir empfehlen auf jeden Fall auch gegen etwaige Bußgeldbescheide vorzugehen.

III. Neuregelungen ab 2020 und Karenzzeit bis Ende 2019 (!)

Darüber hinaus sind u.a. folgende weitere Neuerungen bzw. gesetzliche Änderungen zu beachten, die mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft treten.

1. Öffentlichkeit des Transparenzregisters

Ab dem 01.01.2020 wird das Transparenzregister öffentlich zugänglich sein. Die über das Transparenzregister abrufbaren Daten können künftig nicht mehr wie bislang nur von bestimmten Behörden oder sonstigen Personen, die ein „berechtigtes Interesse“ an der Einsichtnahme haben, eingesehen werden, sondern grundsätzlich von „Jedermann“. Erforderlich ist hierfür lediglich eine Registrierung auf der Plattform des Bundesanzeigers. Der Abruf von Daten wird gebührenpflichtig sein.

2. Nachforschungspflicht

Die Gesetzesänderung sieht ferner eine „Nachforschungspflicht“ der transparenzpflichtigen Vereinigungen vor. Bislang waren lediglich die wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen Vereinigungen verpflichtet, dieser die offenzulegenden Informationen mitzuteilen. Künftig wird allerdings auch die jeweilige Vereinigung selbst, jedenfalls, sofern dieser die erforderlichen Informationen seitens der wirtschaftlich Berechtigten nicht bzw. noch nicht mitgeteilt wurden, verpflichtet sein, von ihren Anteilseignern - soweit bekannt - in „angemessenem Umfang“ Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen. Zudem ist sie verpflichtet, das Auskunftsersuchen und die eigeholten Informationen zu dokumentieren.

3. Bußgelder und Veröffentlichung von Verstößen; Karenzzeit bis Ende 2019

Verstöße gegen die Auskunfts- und Meldepflicht werden seitens des BVA als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Bußgeldern belegt. Nach dem vom BVA veröffentlichten detaillierten Bußgeldkatalog drohen zum Teil Bußgelder in empfindlicher Höhe.

Das BVA hat verspätete Meldungen, d.h. erst nach dem 01.10.2017 vorgenommene Meldungen, zunächst „nur“ mit Verwarnungsgeldern geahndet, ist aber inzwischen dazu übergegangen, Bußgeldverfahren einzuleiten. Nach Angabe des BVA würden verspätete Mitteilungen aber deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog kann sich das Bußgeld bei „Nicht-Meldern“ sogar verfünffachen.

Entsprechend der bereits geltenden gesetzlichen Regelungen sollen bestandskräftige Maßnahmen der Aufsichtsbehörde und ebenso unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die auf einem Verstoß gegen die Meldepflichten zum Transparenzregister oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung beruhen, auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden. Künftig soll dies auch für gerichtliche Entscheidungen gelten, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben. Nach einer aktuellen Stellungnahme des BVA hat sich dieses dahingehend geäußert, dass eine Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen vermieden werden könne, wenn die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird.

IV. Fazit und Handlungsempfehlungen, ggfs. noch für 2019

Leider drängt die Zeit. Wegen des Zusammenspiels zwischen der verschärften Meldepflicht für Kommanditgesellschaften und der vom BVA gewährten Karenzzeit für Meldungen im Transparenzregister bis Ende dieses Jahres, um eine Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen zu vermeiden, ist Eile geboten.

Bestehende Auskunfts- und Meldepflichten sollten dringend noch einmal eingehend und sorgfältig überprüft werden. Zu beachten ist hier u.a. auch, dass sich eine Auskunfts- und Meldepflicht nicht allein aus der Kapitalbeteiligung oder den jeweiligen Stimmrechten ergeben, sondern maßgebliche Kontrolle auf die Vereinigung auch „auf vergleichbare Weise“ ausgeübt werden kann. Nicht nur unmittelbare Beteiligungen, sondern auch mittelbare Beteiligungen müssen auf den Prüfstand gestellt werden. Maßgeblicher Einfluss kann sich zudem auch z.B. aus Stimmrechtsregelungen in Gesellschaftsverträgen, Stimmbindungsvereinbarungen, Vertretungsregelungen, Treuhandregelungen oder anderweitigen, vertraglichen Regelungen und Absprachen ergeben.

In Zweifelsfällen sollten zumindest die Stimm- und Beteiligungsverhältnisse bei Kommanditgesellschaften und auch bei anderen Rechtsträgern (u.a. offene Handelsgesellschaften und Partnerschaften) dem Transparenzregister gemeldet werden, soweit die jeweilige Grenze von 25% für eine natürliche Person überschritten wird.

Eine solche Anmeldung kann grundsätzlich jederzeit sehr einfach im Internet online erfolgen über den Link https://www.transparenzregister.de.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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