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Dr. Schwarz & Partner erstreitet steuerlichen Rechtsschutz von Betrugsopfern bei Schneeballsystemen!

Unterliegen ausgewiesene „Scheinrenditen“ aus einem betrügerischen Schneeballsystem beim getäuschten Anleger der Kapitalertragsteuer?

Hat eine dabei vom Anlagebetrüger abgezogene, aber nicht an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung oder muss der Anleger diese Kapitalertragsteuer nochmals an das Finanzamt zahlen?

Der Bundesfinanzhof hatte Gelegenheit nach einer Klage unserer Kanzlei zu diesen Rechtsfragen zu entscheiden und die Interessen von betrogenen Anlegern zu stärken. 

Einkünfte aus Kapitalvermögen, Az: BFH – VIII R 3/20

Der Finanzverwaltung unterlaufen häufig Fehler, die erfolgreich gerichtlich angefochten werden können. Auch wir können aus Erfahrung sprechen: Im Newsletter 2 | 2020 haben wir auf zwei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hingewiesen, in denen unsere Kanzlei erfolgreich Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung vertreten hat.

Im Frühjahr 2021 hat dann der Bundesfinanzhof ein weiteres Urteil veröffentlicht (Az. - VIII R 3/20), bei dem Dr. Schwarz & Partner wieder erfolgreich gegen fehlerhafte Steuerbescheide der Finanzverwaltung vorgegangen ist.

Gegenstand war die Besteuerung von Scheinrenditen bei betrügerischen Schneeballsystemen.

1. Sachverhalt/Streitstand

Der Steuerpflichtige ist hier – wie viele weitere Betroffene – einem betrügerischen Schneeballsystem zum Opfer gefallen. Er hat dem Initiator des Schneeballsystems erhebliche Geldbeträge für Aktienkäufe überwiesen, die in Wirklichkeit nicht getätigt wurden. Aus den vermeintlichen Aktienverkäufen bescheinigte der Anlagebetrüger dem Steuerpflichtigen erhebliche Gewinne. Auf den Abrechnungen über diese (angeblichen) Gewinne wurde jeweils rechnerisch zutreffend die abgezogene und einbehaltene Kapitalertragsteuer mit Solidaritätszuschlag ausgewiesen. Ausbezahlt wurde an den Steuerpflichtigen nur der Nettobetrag, also der fiktive Aktienerlös ohne den Steuerbetrag. In Unkenntnis des Steuerpflichtigen führte
der Betrüger diese ausgewiesenen Steuerbeträge jedoch nicht an das Finanzamt ab.

Nachdem das Schneeballsystem aufflog, forderte das Finanzamt von dem Betrugsopfer die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer heraus und erließ entsprechende Steuerbescheide.

Grundsätzlich hat ein Steuereinbehalt von Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge Abgeltungswirkung. D. h. die zugrunde liegenden Kapitalerträge gelten nach Abzug dieser Steuerbeträge als besteuert und der Steuerpflichtige muss die Kapitalerträge nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Die Finanzverwaltung kann die Kapitalertragsteuer nicht ein zweites Mal vom Steuerpflichtigen fordern.

In unserem Fall vertrat das Finanzamt nun die Auffassung, dass allein der vorgetäuschte Abzug und Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag keine steuerabgeltende Wirkung habe. Diese trete allein dann ein, wenn die (angeblich) abgezogenen und einbehaltenen Steuerbeträge auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt werden, d. h. in den Kassen des Fiskus landen. Daraufhin hatte das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen (erneut) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auf die Bruttobeträge der angeblichen Gewinne / Scheinrenditen festgesetzt.

Diese Sichtweise war besonders schmerzhaft für die Betrugsopfer. Denn zum einen verlangte inzwischen auch der Insolvenzverwalter des Anlagebetrügers die von ihm ausbezahlten Beträge von den Opfern zurück. Zum anderen konnten die Betrugsopfer diese Forderungen des
Insolvenzverwalters und vom Fiskus oftmals nicht erfüllen, weil sie ihre Renditen bei dem Anlagebetrüger wiederangelegt hatten, als dieser insolvent wurde.

Gegenüber der Finanzverwaltung vertraten wir folgende Auffassung: Sofern „Scheinrenditen“, d. h. nur vorgetäuschte Gewinne, als steuerbare Einkünfte eingeordnet werden müssen (so die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung), muss ebenso die nur zum Schein abgezogene und einbehaltene Steuer (hier: Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) Abgeltungswirkung haben. Alles andere würde zu einem „Rosinenpicken“ zulasten des Steuerpflichtigen führen. Die Ansicht der Finanzverwaltung, die Abgeltungswirkung komme nur zum Tragen, wenn die einzubehaltenden und abzuführenden Steuerbeträge tatsächlich in die Kassen des Fiskus fließen, fehlte unseres Erachtens bereits jede gesetzliche Grundlage.

2. Verfahrensgang 

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben wir für den Steuerpflichtigen erfolgreich Klage beim Finanzgericht erhoben. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein. Die Revision der Behörde wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen.

3. Entscheidung des BFH

Zunächst einmal bestätigte der BFH seine langjährige Rechtsprechung, dass auch Scheinrenditen beim getäuschten Anleger steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Was dem Rechtsanwender oftmals wenig einleuchten will, ist, dass auch „Scheinrenditen“ steuerpflichtig sind, zumindest dann, wenn sie dem Anleger zufließen. Der BFH stellt hier auf den Empfängerhorizont des betrogenen Anlegers ab und zwar darauf, ob der Zahlungszufluss steuerpflichtig wäre, wenn die getäuschte Erwartung des Anlegers richtig wäre. Geht der Anleger irrig von steuerpflichtigen Aktienerlösen aus, so ist der Zahlungszufluss auch als Aktienerlös zu versteuern.

Wie aber von uns vertreten, haben die Münchner Richter entschieden, dass der vom Anlagebetrüger berechnete und ausgewiesene Steuerabzug bei den Scheinrenditen Abgeltungswirkung hat. Gesetzlich sei vorgesehen, dass der Anlagebetrüger als Auszahlungsstelle der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen habe. Abgeltungswirkung zugunsten des Steuerpflichtigen tritt aber dann schon ein, wenn die Steuer einbehalten wird, auch wenn die Steuer am Ende nicht beim Fiskus landet. Die Auszahlungsstelle, auch wenn es sich um einen Betrüger handelt, ist der verlängerte Arm des Fiskus bei der Steuereintreibung. Daher hat auch der Fiskus das Risiko zu tragen, wenn die Auszahlungsstelle die Steuer nicht abführt.

Das Gericht deutete ferner an, dass die andere Sichtweise der Finanzverwaltung wohl verfassungswidrig sei.

Das Urteil des BFH gilt für diejenigen Fälle, in denen der Steuerpflichtige keinerlei Kenntnis davon hatte, dass die Steuer nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt wurde.

Fazit

Anleger sollten nach diesem erfreulichen Urteil versuchen, die an das Finanzamt bezahlte Kapitalertragsteuer zurückzuverlangen.

Auch zeigt das Urteil einmal mehr, dass man nicht jeden Steuerbescheid hinnehmen, sondern auch ggfs. versuchen sollte, sein Recht bei Gericht durchzusetzen.

Sollten Sie Fragen hierzu haben oder Hilfe bei der Eintragung in das Transparenzregister benötigen, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne!

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