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Der Fiskus macht Fehler! – Erfolgreiche Verfahren von Dr. Schwarz & Partner mbB beim Bundesfinanzhof

Der Jahresbericht 2019 des Bundesfinanzhofs verdeutlicht: Steuerpflichtige, deren Fall vor dem BFH landet, haben gute Chancen, diesen auch zu gewinnen.

I. Einleitung

Den Finanzämtern in Deutschland unterlaufen ganz offensichtlich viele Fehler. Das bestätigt erneut wieder der Jahresbericht 2019 des höchsten deutschen Finanzgerichts. Danach lag die Erfolgsquote der Revisionen bei 40%, wobei der Bundesfinanzhof die unverändert hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen eigens hervorgehoben hat. Eine Äußerung zur möglichen Ursache unterbleibt. Beachtlich ist aber jedenfalls, dass selbst in den Verfahren, bei denen die Finanzgerichte Klagen in erster Instanz abweisen und eine Revision gar nicht erst zugelassen wird (Nichtzulassungsbeschwerden), mit 17% noch beträchtlich ist.

Auch wir können aus Erfahrung sprechen: Die von uns in letzter Zeit vor dem BFH geführten Verfahren waren allesamt erfolgreich!

Von den zahlreichen Verfahren möchten wir hier kurz zwei Verfahren exemplarisch darstellen:

  • Umsatzsteuerrecht, Az: BFH, Urteil v. 22.01.2020 – Az.: XI R 24/19 (nachfolgend II.)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, BFH, Urteil v. 19.02.2019 – IX R 16/18 (nachfolgend III.)

Diese Verfahren zeigen vor allem, dass ein Erfolg ganz unabhängig von der betroffenen Steuerart und dem konkreten Verfahrensgang ist (z. B. Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde).

II. Umsatzsteuerrecht – Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Laborleistungen an andere Ärzte (BFH, Urteil v. 22.01.2020 – XI R 24/19)

  1. Kurz - worum geht‘s:
    Streitig war die umsatzsteuerliche Behandlung von Laborleistungen, die der Steuerpflichtige an externe Ärzte und Kliniken erbringt.

  2. Sachverhalt und Streitstand
    Der Steuerpflichtige (Facharzt für Dermatologie mit histopathologischer Zusatzausbildung) betreibt ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben. Daneben erbringt er weitere Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gefäßchirurgie sowie der dermatologischen und allergologischen Labordiagnostik einschließlich der Histopathologie. Der Steuerpflichtige untersucht sowohl Gewebeproben eigener Patienten wie auch Gewebeproben, die er von Seiten anderer Ärzte und Kliniken zur Untersuchung erhält.

    Nach Auffassung des von uns vertretenen Steuerpflichtigen, sind auch die Untersuchungen, die er gegenüber anderen Ärzten und Kliniken für deren jeweilige Patienten erbringt, gem. § 4 Nr. 14 Bst. a) S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzamt dagegen hielt bei der Befunderhebung für andere Ärzte und Kliniken § 4 Nr. 14 Bst. a) S. 1 UStG vorliegend für nicht anwendbar. Es fehle an dem nach dieser Vorschrift erforderlichen persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Gewebeproben untersuchenden Arzt, d. h. dem Steuerpflichtigen, und dem Patienten.

  3. Verfahrensgang
    Entsprechend der seitens des Finanzamts vertretenen Auffassung, wurden für die Leistungen, die der Steuerpflichtige für andere Ärzte und Kliniken erbrachte, Umsatzsteuer festgesetzt.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, haben wir für den Steuerpflichtigen Klage beim Finanzgericht erhoben. Mit Erfolg. Auch die Revision des Finanzamts wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen.

  4. Entscheidung
    Unserer Auffassung folgend, hat der BFH entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Bst. a) S. 1 UStG nicht von einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem behandelten Patienten abhängt. Auch der Auffassung der Finanzverwaltung, dass sich aus dem EU-Recht eine Stütze für ihre Argumentation ergäbe (Art. 132 Abs. 1 Bst. b bzw. Bst. c MwStSystRL), haben die Richter in München eine klare Absage erteilt.

III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Neugestaltung des Prognosezeitraums für die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, Urteil v. 19.02.2019 – IX R 16/18)

  1. Kurz - worum geht’s:
    Streitig war der Beginn bzw. der Neubeginn des „Prognosezeitraums“ bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies spielt eine Rolle bei der Frage, ob Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar sind, weil der Steuerpflichtige zu Beginn des Prognosezeitraums mit einem „Totalgewinn“ rechnen durfte und daher mit Einkünfteerzielungsabsicht handelte. Oder musste er bei Beginn des Prognosezeitraums von einem Totalverlust ausgehen, der zu einer Liebhaberei führt und einen steuerlichen Abzug der Verluste nicht zulässt? Der Beginn bzw. Neubeginn des Prognosezeitraums kann entscheidend bei der Frage sein, welche späteren Gewinne und Verluste hierbei zeitlich mit zu berücksichtigen sind.

  2. Sachverhalt/Streitstand
    Der Steuerpflichtige ist Inhaber eines Hotel- und Gaststättenkomplexes. Die Immobilie, bestehend aus Hotel- und Gaststättenkomplex, Nebengebäude, Wohnhaus sowie Wald-, Wiesen und Landwirtschaftsflächen, wurde zu Beginn der 1990er-Jahre erworben. Zunächst wurde der Hotel- und Gaststättenkomplex - ohne Wohn- und Nebengebäude - an einen Fremdpächter verpachtet. Weil wider Erwarten anfängliche erhebliche Verpachtungsverluste eintraten und um zukünftige Verluste zu vermeiden, führte der Steuerpflichtige in 2000/2001 sehr umfangreiche Um- und Erweiterungsarbeiten durch und verpachtete die Immobilie - jetzt Hotel- und Gaststättenkomplex einschließlich des Wohn- und Nebengebäudes - im Jahr 2001 erneut an einen anderen Pächter. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurden sodann - wie auch bislang seit Erwerb/Anschaffung - Verluste erklärt. Das Finanzamt sah sich deshalb im Veranlagungszeitraum 2011 veranlasst, eine sog. „Überschussprognose“ mit Beginn in den 1990er Jahren anzustellen, um hieraus Rückschlüsse auf die Einkünfteerzielungsabsicht" des Steuerpflichtigen ziehen zu können. Unter Einbeziehung der umfangreichen Anfangsverluste wurde dem Steuerpflichtigen dann die Einkünfteerzielungsabsicht" abgesprochen.

    Kurz zur Erläuterung zur Überschussprognose:
    Die Überschussprognose ist eine im Einkommensteuerrecht anerkannte Methode, um danach die „Einkünfteerzielungsabsicht“ des Steuerpflichtigen zu bestimmen. Geprüft wird, ob der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit, über den jeweils maßgeblichen Prognosezeitraum einen Totalgewinn (von mindestens 1 EUR) erzielen wird/kann. Der Prognosezeitraum beginnt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich mit Anschaffung des Objekts und beträgt 30 Jahre. In diesem Zeitraum muss laut der Prognose ein Totalgewinn entstehen, damit anfängliche steuerliche Verluste abzugsfähig sind. Zugrunde gelegt werden i. d. R. die Informationen/Geschäftszahlen aus den vergangenen Veranlagungszeiträumen (insbes. Einnahmen, Werbungskosten und bestimmten Zu- und Abschläge).

    Ergibt sich eine negative Prognose, wird dem Steuerpflichtigen die „Einkünfteerzielungsabsicht" i. d. R. abgesprochen und die Tätigkeit dem steuerlich irrelevanten Bereich der privaten Lebensführung („Liebhaberei“) zugeordnet. Im Ergebnis können dann die in diesem Zusammenhang i. d. R. im Raum stehenden negativen Einkünfte/Werbungskosten/Verluste - steuerlich nicht geltend gemacht werden. So auch vorliegend.

    Das zuständige Finanzamt hatte den Beginn des Prognosezeitraum auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Hotel- und Gaststättenkomplexes zu Beginn der 1990er Jahre bestimmt. Die Behörde gelangte aufgrund der angestellten Überschussprognose und den erheblichen anfänglichen Verlusten zu der Überzeugung, dass innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums nicht mit einem Totalüberschuss zu rechnen sei. Vielmehr würde der Steuerpflichtige den verlustträchtigen Betrieb aus rein privaten Gründen fortführen, um ihn für die nächste Generation zu erhalten. Das Finanzamt erkannte die seitens des Steuerpflichtigen geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse für die Streitjahre nicht mehr an.

    Wir waren der Auffassung, dass der Prognosezeitraum - zugunsten des Steuerpflichtigen - bei wesentlichen Änderungen des Pacht-/Mietverhältnis (z. B. Verpachtung/Vermietung unterschiedlicher/anderer Objekte) und ferner bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeit als solcher (z. B. erhebliche Investitionen durch umfangreiche Renovierungs- und Umbauarbeiten; Umstrukturierungen; etc.) neu beginnen muss. Denn die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung verlangen bei länger andauernden Verlusten stets eine angemessene Gegenreaktion des Steuerpflichtigen, die hier durch die Umgestaltung des Pachtobjekts gegeben war. Vorliegend deshalb im Jahr 2001. Dadurch kann zugunsten des Steuerpflichtigen auch die für ihn in dem neuen Pachtverhältnis günstigere Entwicklung der Einnahmen-/Werbungskostensituation in der Prognoseberechnung berücksichtigt werden.

  3. Verfahrensgang
    Der Steuerpflichtige hat uns hier erst nach erfolglosen Einspruchs- und Klageverfahren beauftragt. Da das zuständige Finanzgericht im Urteil die Revision nicht zugelassen hatte, konnte das Revisionsverfahren nur über eine Nichtzulassungsbeschwerde eingeleitet werden. Bei derartigen Beschwerdeverfahren werden erhöhte Anforderungen an die Argumentation und die Form der verfahrenseinleitenden Beschwerde gestellt. Zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden scheitern bereits an diesen formalen Anforderungen. Die Misserfolgsquote liegt aktuell bei 83%.

    Auf der Grundlage unserer oben geschilderten Auffassung haben wir zunächst für den Steuerpflichtigen eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde vorbereitet und im Anschluss ebenso erfolgreich das Revisionsverfahren geführt.

  4. Entscheidung
    Wir konnten die Richter beim BFH auch in diesem Fall überzeugen. Die Richter gelangten ebenfalls zur Überzeugung das der 30-jährige Prognosezeitraum vorliegend nicht mit Anschaffung und anschließender Verpachtung zu Beginn der 1990er Jahre, sondern wegen maßgeblicher Veränderungen im Pachtverhältnis, (hier: Verpachtung des Gesamtobjektes anstelle nur eines Teils der Immobilie, im Zeitpunkt der Neuverpachtung 2001) von Neuem beginnt. Die aus dem neuen Pachtverhältnis resultierende für den Steuerpflichtigen günstigere Entwicklung der Einnahmen-/Werbungskostensituation ist deshalb in die Prognoseberechnung miteinzubeziehen.

IV. Fazit

Wie bereits dargestellt, zeigen auch die von uns kürzlich betreuten Verfahren vor dem BFH, dass sich ein Vorgehen bis zum obersten deutschen Finanzgericht durchaus lohnt.

Leider wird hier oft an der falschen Stelle gespart. Sicherlich ist der Weg zum BFH nicht einfach und auch nicht stets angebracht.

Erforderlich ist jedenfalls neben fachkundigen Beratern auch ein gewisses Fingerspitzengefühl.

Vertrauen Sie unserer Expertise. Wir unterstützen Sie gerne.

 

 

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