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Das neue Transparenzgesetz

„Das neue Transparenzgesetz zur Bekämpfung von Geldwäschestraftaten – Meldepflicht ab 01.10.2017“

Im Sommer dieses Jahres wurden in das Geldwäschegesetz Regelungen zur Einführung eines Transparenzregisters eingefügt. Bestimmte Unternehmen und Rechtsträger müssen beim neuen Transparenzregister erstmals ab 01.10.2017 Angaben u.a. zu ihren Anteilseignern machen.

I. Welche Rechtsträger sind von dem neuen Transparenzregister betroffen?

Betroffen sind Kapitalgesellschaften, sog. „eingetragene“ Personengesellschafen, Genossenschaften, Vereine und rechtsfähige Stiftungen sowie nichtrechtsfähige Stiftungen und Trusts o.ä. mit Verwaltern, die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben. Diese Rechtsträger sind u.U. verpflichtet, Personenangaben über ihre „wirtschaftlichen Berechtigten“ dem Transparenzregister zu melden. Die Meldepflicht besteht erstmals ab dem 01.10.2017. Die Meldung muss online erfolgen und im Nachgang stets aktuell gehalten werden. Die Daten hat der jeweilige Rechtsträger auch bei seinen Unterlagen aufzubewahren.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs) müssen keine Meldungen an das Transparenzregister machen, weil GbRs keine in einem öffentlichen Register eingetragene Personengesellschaften sind.


II. Wer sind die „wirtschaftlichen Berechtigten“, die dem  Transparenzregister gemeldet werden müssen?

„Wirtschaftlicher Berechtigter“ ist eine natürliche Person, die an dem betroffenen Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar a. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, b. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder c. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Werden Gesellschaftsanteile nicht unmittelbar gehalten, sondern über eine juristische Person oder Personengesellschaften, kommt eine mittelbare Kontrolle in Betracht. Eine Zurechnung der unmittelbar gehaltenen Anteile liegt aber grds. nur dann vor, wenn die zwischengeschaltete juristische Person oder Personengesellschaft nach der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung unmittelbar oder mittelbar dem „beherrschenden Einfluss“ einer natürlichen Person unterliegen. Die Meldepflicht entfällt, wenn sich die Angaben bereits aus den einschlägigen öffentlichen Registern im Inland ergeben (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister). Damit müssen für Gesellschafter, deren Angaben sich bereits aus diesem register ergeben, keine meldepflichten eingehalten werden!
Zu melden sind jedoch „wesentliche Berechtige“ im Ausland, wenn sie nicht selbst unmittelbar an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, oder auch Aktionäre von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, die lediglich im internen Aktienregister der AG erscheinen.
Nach der Gesetzesbegründung gehören zu den wirtschaftlichen Berechtigen auch natürliche Personen, die entsprechende Kapitalanteile oder Stimmrechte über Treuhandverträge oder Stimmbindungsverträge halten. Da solche Treuhandverträge und Stimmbindungsverträge nicht aus den genannten öffentlichen Registern ersichtlich sind, wären Treugeber und Stimmbindungsberechtigte beim Überschreiten der 25%-Grenze dem Transparenzregister zu melden.
Bei rechtsfähigen Stiftungen sind zumindest grds. die Vorstände und bei privatnützigen Stiftungen auch noch die begünstigten Personen (Destinatäre) beim Transparenzregister zu melden.
Eine entsprechende Meldepflicht haben Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland von nicht rechtsfähigen, eigennützigen Treuhandstiftungen und von vergleichbaren Rechtsgestaltungen sowie Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland.
Der Umfang der Offenlegung soll nach der Intention des Gesetzgebers grds. nicht weiter gehen, als die Informationen, die ohnehin schon bei jeder Bankkontoeröffnung vorgelegt werden müssen.

III. Wer muss der Meldepflicht nachkommen?

Meldepflichtig ist der jeweilige Rechtsträger, an dem die „wirtschaftlichen Berechtigten“ mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind.
Offen scheint zu sein, ob bei mehrstufigen Beteiligungsketten jede Gesellschaft den jeweiligen „wirtschaftlichen Berechtigten“ melden muss oder ob es ausreicht, wenn dies eine Gesellschaft in der Kette (z.B. die oberste Gesellschaft) macht. Um größtmögliche Sicherheit zu erlangen, sollte überlegt werden, dass jede Gesellschaft eine solche Meldung vornimmt.
„Wirtschaftliche Berechtigte“ Stiftungen müssen ihre Vorstandsmitglieder und ihre begünstigten natürlichen Personen melden. Sind darüber hinaus verpflichtet, sich bei den o.g. Rechtsträgern zu melden, sofern sie diesen Rechtsträgern noch nicht bekannt sind, damit die Rechtsträger ihren Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister nachkommen können.
Offen ist auch, ob der jeweilige Rechtsträger darauf vertrauen darf, von dem „wirtschaftlichen Berechtigten“ rechtzeitig informiert zu werden, oder ob er zumindest bei seinen Anteilseigner bzgl. abweichender „wirtschaftlicher Berechtigter“ nachfragen muss. Empfehlenswert ist, dies ggfs. zu tun und zu dokumentieren.
IV.  Welche Angaben müssen zu den „wirtschaftlichen  Berechtigten“ gemacht werden?
Gemeldet werden müssen grds. folgende Angaben des „wirtschaftlich Berechtigten“: • Vor- und Nachname, • Geburtsdatum, • Wohnort und • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Höhe der Stimmrechte und Kapitalbeteiligung).
Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen keine natürliche Person als „wesentlicher Berechtigter“ ermittelt werden kann oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person „wirtschaftlich Berechtigter“ ist, ist als „wirtschaftlich Berechtigter“ der gesetzliche Vertreter eines Gesellschafters, der oder die geschäftsführenden Gesellschafter oder etwaige Partner des Vertragspartners zu melden.


V.  Was passiert, wenn die Meldung nicht oder nicht  rechtzeitig an das Transparenzregister gemacht wird  oder „wirtschaftliche Berechtigte“ ihren Meldepflichten nicht nachkommen?

Kommt der jeweilige Rechtsträger diesen Pflichten nicht nach und meldet er insbesondere die erforderlichen Angaben nicht dem Transparenzregister, so drohen mitunter hohe Bußgelder (bis zu 100.000 €, ggfs. sogar mehr bei mehrmaligen und/ oder systematischen Verstößen).
Entsprechendes gilt für den „wirtschaftlich Berechtigten“, der den Rechtsträger nicht informiert.
VI. Wer kann in das neue Transparenzregister einsehen?
Eine Einsichtnahme soll erst am 27.12.2017 möglich sein. Einsehen können dies nur bestimmte Behörden (z.B. Staatsanwaltschaften und Finanzämter), in bestimmten Fällen aber auch Private (Unternehmen, natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts).
Private müssen jedoch zuvor ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein solches berechtigtes Interesse liegt wohl nur dann vor, wenn der Grund der Einsichtnahme der Vermeidung oder Bekämpfung von Geldwäschestraftaten dienen soll. Wird ein solches berechtigtes Interesse nur vorgetäuscht, kann dies auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Einsichtnahme durch „Jedermann“, wie bei dem Handelsregister, ist daher nicht vorgesehen.
Auf Antrag des „wirtschaftlich Berechtigten“ kann der Einsichtnahme jedoch vollständig oder teilweise beschränkt werden, wenn der Betroffene darlegt, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen von ihm entgegenstehen. Das ist (abschließend) der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der „wirtschaftlich Berechtigte“ wegen der Einsichtnahme Opfer eines Betrugs, einer Erpressung, einer Geiselnahme oder vergleichbarer Straftaten wird oder wenn er minderjährig oder geschäftsunfähig ist.


VII. Fazit

Für die meisten Gesellschafter und Unternehmen sind keine Besonderheiten zu beachten, weil sich deren Angaben bereits aus den öffentlich zugänglichen Registern in Deutschland ergeben.
Insbesondere folgende Personen bzw. Rechtsträger sollten jedoch zeitnah die relevanten Daten online im Transparenzregister anmelden:

• Stiftungen,
• Eingetragene Rechtsträger und ihre Gesellschafter mit bekannten Treuhandverträgen, Stimmbindungsvereinbarungen oder ähnlichen Kontrollmöglichkeiten, die eine Zurechnung von mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte eines eingetragenen Rechtsträgers bewirken und bei denen sich die o.g. Angaben, nicht oder nicht allein aus den öffentlichen Registern ergeben,
• Aktiengesellschaften, die nicht börsennotiert sind und bei denen die genannten Kapital- und Stimmrechtsgrenzen von ihren Aktionären überschritten werden,
• Gesellschaften, an denen ausländische Gesellschaften beteiligt sind, so dass sich die Angaben der „wirtschaftlich Berechtigten“ nicht aus den deutschen öffentlichen Registern ergeben.

Weiterführende Informationen finden sich unter https://www.transparenzregister.de, wo auch die Meldungen durchgeführt werden können.

 

 

 

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