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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe September 2020

GESETZGEBUNG

BUNDESREGIERUNG KURBELT KONJUNKTUR MITTELS CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE AN

Weil viele kleine und mittlere Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, stellt die Bundesregierung mit der Überbrückungshilfe eine Liquiditätshilfe zur Verfügung. 

Das gesamte Volumen der Überbrückungshilfe beträgt 25 Mrd. € und wird als direkter Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt.

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Die Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Wo wird Überbrückungshilfe beantragt?

Die Überbrückungshilfe muss von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beantragt werden. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die Fixkosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform.

Wie viel Überbrückungshilfe kann gewährt werden?

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs (siehe nachfolgende Tabelle):

Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) Erstattung als Überbrückungshilfe
zwischen 40 % und unter 50 % 40 % der Fixkosten
zwischen 50 % und 70 % 50 % der Fixkosten
mehr als 70 % 80 % der Fixkosten

Als förderfähige Fixkosten werden unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern berücksichtigt. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden.

Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 € pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 € pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Ab wann und wo kann die Überbrückungshilfe beantragt werden?

Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform ist am 08.07.2020 gestartet. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Inzwischen  können von ihnen online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestes Datum für einen Antrag ist der 31.08.2020.

KINDERGELD/FREIBETRÄGE:  AB 2021 WEITERE ENTLASTUNGEN

In dem vorliegenden Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen setzt die Bundesregierung mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um.

Konkret ist geplant, das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um monatlich 15 € pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:

Kindergeld ab 01.01.2021
für das 1. und 2. Kind je 219 €
für das 3. Kind 225 €
ab dem 4. Kind je 250 €

Mit der Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2021 auf 5.460 € (pro Elternteil: 2.730 €) und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € (pro Elternteil: 1.464 €) einher.

Doch die Bundesregierung möchte nicht nur die Familien entlasten, sie hat auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler geplant. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 € und ab 2022 auf 9.984 € ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.

Hinweis: Schließlich ist noch geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.

UNTERNEHMER

NEUES ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERBEFÖRDERUNG

Das Beundesfinanzministerium hat am 02.06.2020 die Nichtbeanstandungsregelung für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung verlängert.

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich auf Gegenstände der Ein- und Ausfuhr beziehen, unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits zuvor entschieden, dass die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthaltene Steuerbefreiung nicht für eine Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat gilt, wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht gegenüber dem Versender dieser Gegenstände erbracht werden.

Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar gegenüber dem Absender oder dem Empfänger der Gegenstände erbringt.

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bereits mit Schreiben vom 02.06.2020 umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Danach wird es für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird. Die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregelung ist nunmehr durch das aktuelle Schreiben um sechs Monate verlängert worden.

VERMIETUNGSUMSÄTZE: VERZICHT AUF STEUERBEFREIUNG

Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich entschieden, dass eine Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen nicht ausgeschlossen ist, wenn der Mieter die Gegenstände vorerst für steuerpflichtige Umsätze verwendet, jedoch beabsichtigt, diese später für steuerfreie Ausgangsumsätze zu verwenden.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH & Co. KG, die seit dem 01.01.2014 ihr Anlagevermögen an die LD KG vermietete. 2014 wurde die Bebauung des Grundstücks mit einer Halle sowie Freiflächen und Parkplätzen von der GmbH & Co. KG abgeschlossen. Sie errichtete auf dem Grundstück später ein Bürogebäude. Die LD KG hatte hier ihren Betriebssitz. Laut Pachtvertrag vom 01.07.2014 erklärte die GmbH & Co. KG, dass sie hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optiere.

2015 beauftragte die LD KG einen Architekten mit der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je sechs Wohneinheiten auf einem weiteren Grundstück. Sie wollte die Häuser selbst errichten und anschließend an Privatpersonen veräußern. Die Baugenehmigung wurde im Jahr 2016 erteilt. Die LD KG nahm für die Architektenleistung sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück keinen Vorsteuerabzug vor.

Die Errichtung der Mehrfamilienhäuser begann 2017. In der Folgezeit wurden die Wohnungen umsatzsteuerfrei veräußert. 2015 und 2016 führte die LD KG jedoch ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die LD KG bereits seit 2015 beabsichtigt habe, mit der Veräußerung der Wohnungen steuerfreie Ausgangsumsätze auszuführen. Die Vermietungsumsätze seien zwar umsatzsteuerfrei, die LD KG schulde jedoch die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Der aus der Errichtung der vermieteten Halle vorgenommene Vorsteuerabzug sei entsprechend zu korrigieren.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Der Vorsteuerabzug sei nicht zu korrigieren, da sich die maßgebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug in den Streitjahren nicht geändert hätten. Die LD KG habe keine steuerfreien Vermietungsumsätze ausgeführt. Das Grundstück sei in den betreffenden Jahren ausschließlich zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet worden. Die Absicht der LD KG, das Grundstück später teilweise zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze zu verwenden, stehe der Ausübung der Option nicht entgegen.

MISSBRAUCHSRECHTSPRECHUNG DES EUGH: AUSWIRKUNGEN BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 25.06.2020 zur Anwendung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Ausfuhrlieferungen geäußert. In diesem Kontext wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist die Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen generell auch bei Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Sofern materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt sind, kann es unschädlich sein, wenn nur einzelne formelle Kriterien des Buch- und Belegnachweises nicht vorliegen.

In seinem aktuellen Schreiben verweist das BMF explizit auf die EuGH-Rechtsprechung und erläutert zwei Fälle, in denen das Nichtvorliegen der formellen Voraussetzungen zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung führen kann. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde daraufhin geändert.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

BETRIEBSAUSGABENABZUG BEI NICHT ERBRACHTER LEISTUNG?

Bei einer in der Baubranche tätigen GmbH monierte der Betriebsprüfer zahlreiche Eingangsrechnungen und beanstandete, dass den Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen gegenüberständen und die Zahlungen nicht geleistet worden seien.

Die Klägerin behauptete jedoch, dass sehr wohl Leistungen erbracht worden seien und dass sie die Rechnungen in bar beglichen habe, was in der Baubranche auch völlig üblich sei.

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg liest sich so, als wäre in dem zugrundeliegenden Fall gegen jede steuerliche Regelung verstoßen worden, die es nur gibt. Die Richter kauften der Klägerin ihre Argumentation nicht ab. Mit den Worten, dass dieses Geschäftsgebaren „keineswegs üblich, sondern vielmehr die Ausnahme darstelle“ teilten sie die Auffassung des zuständigen Betriebsprüfers. Die grundlegenden Zweifel an dem tatsächlichen Leistungsaustausch wurden dadurch untermauert, dass der Geschäftsführer der Klägerin nichts von einem Geschäftsführer- und Anteilseignerwechsel bei einem der Rechnungsaussteller mitbekommen haben will. Insgesamt erschienen die geprüften Unterlagen und insbesondere die Rechnungen und Barquittungen recht unplausibel.

Im Ergebnis stimmte das Gericht dem Betriebsprüfer mit der Feststellung verdeckter Gewinnausschüttungen zu. Also konnte die Klägerin die Betriebsausgaben nicht nur nicht abziehen, vielmehr musste der Gesellschafter sämtliche Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

EIN ARBEITSWEG PRO TAG: HÄLFTIGE ENTFERNUNGSPAUSCHALE

Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten abziehen. Dieser Satz wird für jeden vollen Entfernungskilometer gewährt, der zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt.

Ein Flugbegleiter aus Nordrhein-Westfalen wollte kürzlich gerichtlich durchsetzen, dass er die Entfernungspauschale von 0,30 € auch für Tage erhält, an denen er entweder nur einen Hin- oder nur einen Rückweg zurückgelegt hat. Konkret ging es um 31 Arbeitstage, an denen er von seiner Wohnung zum Flughafen (erste Tätigkeitsstätte) gefahren war und von dort eine mindestens eintägige Flugreise angetreten hatte. Erst an einem der folgenden Tage war er vom Flughafen zurück zu seiner Wohnung gefahren.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass ihm für die Arbeitstage mit einfach gefahrener Pendelstrecke nur die halbierte Entfernungspauschale von 0,15 € zustand. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass bereits die seit dem Jahr 1967 geltende Kilometerpauschale von 0,36 DM zwei Fahrten pro Tag abgegolten habe und der Gesetzgeber dabei vom Normalfall ausgegangen sei, dass einem Arbeitnehmer täglich Kosten für zwei beruflich veranlasste Fahrten entstünden. Von diesem Leitbild  sei der Gesetzgeber bis heute nicht abgerückt.

GRENZGÄNGER: ARBEITGEBERBEITRÄGE FÜHREN ZU ARBEITSLOHN

Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und hierzulande einkommensteuerpflichtig sind, aber im ausländischen Grenzgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden im Steurrecht als Grenzgänger bezeichnet. Im Fall eines Grenzgängers mit Arbeitsplatz in Österreich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse geäußert.

Im zugrundeliegenden Fall wohnte ein Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitete in Österreich. Sein österreichischer Arbeitgeber führte 1,53 % des Bruttolohns an eine betriebliche Vorsorgekasse ab (nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz der Republik Österreich). Durch die Leistungen erwarb der Arbeitnehmer sogenannte Abfertigungsanwartschaften, die bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in unterschiedlicher Weise zur Auszahlung gelangen können. Das deutsche Finanzamt erfasste die österreichischen Beiträge in der deutschen Einkommensteuerveranlagung als Arbeitslohn, wogegen der Grenzgänger klagte.

Der BFH urteilte, dass die Beiträge zu Recht als (steuerbarer) Arbeitslohn eingestuft wurden. Der Arbeitnehmer hatte durch sie einen leistungsrechtlichen Vermögenszuwachs erhalten. Der Vorteil war für die Beschäftigung gewährt worden, war also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Die Beiträge konnten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Zuwendung zum Aufbau einer nichtkapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei belassen werden (nach § 3 Nr. 56 EStG), weil ein solches Vorsorgesystem nach dem österreichischen Recht nicht vorlag. Auch die Steuerbefreiung für Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) war für die österreichischen Beiträge nicht einschlägig.

UMZUG MITARBEITER: WAS ARBEITGEBER BEACHTEN SOLLTEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umzugskosten beim Arbeitgeber veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Kontext angepasst worden.

Bereits im Juni 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über einen Fall entschieden, der den Vorsteuerabzug aus der Übernahme von Umzugskosten für Angestellte eines internationalen Konzerns betraf. Es wurden dabei Mitarbeiter ausländischer Standorte nach Frankfurt/Main versetzt. Den Mitarbeitern wurde die Übernahme notwendiger Umzugskosten schriftlich zugesagt. Der Konzern machte den Vorsteuerabzug für Rechnungen von Immobilienmaklern für die Wohnungssuche der Mitarbeiter geltend. Das Finanzamt beanstandete zwar den Vorsteuerabzug nicht, erhöhte jedoch die Umsätze mit der Begründung, dass die Übernahme der Umzugskosten arbeitsvertraglich vereinbart worden sei und sich daraus ein tauschähnlicher Umsatz bzw. eine Leistung für den privaten Bedarf der Mitarbeiter ergeben habe.

Der BFH verneinte einen tauschähnlichen Umsatz, da es sich um eine Vorteilsgewährung handle, um den Mitarbeiter zu einem Umzug unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen zu veranlassen. Ein Zusammenhang mit der späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die Umzugskosten keinen Einfluss auf die Gehaltshöhe hätten. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe entfalle. Für den Arbeitgeber eröffne sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Das BMF hat diese Rechtsprechung übernommen, wonach Umzugskosten als von überwiegend betrieblichem Interesse gelten, sofern der Arbeitgeber den Mitarbeiter beim Umzug im Zuge eines Standortwechsels unterstützt.

HAUSBESITZER

STEUERFREIER IMMOBILIENVERKAUF: WAS FÜR DIE SELBSTNUTZUNG VOR DEM VERKAUF GILT

Wenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern, müssen Sie den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Anzusetzen ist dann der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie und abzüglich der anfallenden Werbungskosten.

Keine Versteuerung muss bei einer Veräußerung innerhalb von zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbst genutzt wurde. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen haben.

Auf welche Zeitspanne sich der Selbstnutzungszeitraum in der zweiten Fallvariante konkret erstrecken muss, damit das Finanzamt von einer Besteuerung absieht, hat nun Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt. Unter Anwendung der neueren Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 geht auch die Finanzverwaltung davon aus, dass die gesetzlich geforderte Selbstnutzung „im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren“ bereits dann vorliegt, wenn diese

  • im Veräußerungsjahr zumindest am 01.01.,
  • im Vorjahr durchgehend und
  • im Vorvorjahr zumindest am 31.12.

bestanden hat.

Im Jahr der Veräußerung kann die Immobilie also in der Zeit nach dem 01.01. noch fremdvermietet werden (bis zum Verkauf), ohne dass deshalb eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgen muss. Unverzichtbar ist aber, dass die Selbstnutzung im Vorjahr der Veräußerung durchgehend erfolgt ist. Kommt es in diesem Jahr zu einer vorübergehenden Fremdvermietung oder zu einem Leerstand, muss der spätere Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.

ALLE STEUERZAHLER

PHOTOVOLTAIK: GESONDERTE GEWINNFESTSTELLUNG BEI EHEGATTEN-GBR?

Betreiben Eheleute gemeinsam eine Photovoltaikanlage, tun sie dies zivilrechtlich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Da in diesem Fall mehrere (hier: zwei) Personen an den Einkünften beteiligt sind, wäre nach der Abgabenordnung (AO) eigentlich eine eigenständige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GbR erforderlich. Die Eheleute müssten also neben ihrer Einkommensteuererklärung zusätzlich eine Feststellungserklärung für ihre Photovoltaik-GbR abgeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun allerdings entschieden, dass auf eine Feststellungserklärung verzichtet werden kann, wenn Eheleute eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben und kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus erzielten Einkünfte besteht.

Im Urteilsfall hatten Eheleute ihre Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nur im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung deklariert und keine zusätzliche Feststellungserklärung abgegeben. Das Finanzamt hatte zunächst auf einem zusätzlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Photovoltaik-GbR bestanden, wurde vom BFH nun aber eines Besseren belehrt. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne der AO handle, der vom Gewinnfeststellungsverfahren auszunehmen sei.

FAMILIENHEIMFAHRTEN BEI DOPPELTER HAUSHALTSFÜHRUNG

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich unternehmerische Fahrten. Eine Kürzung der Vorsteuer ist dann ausgeschlossen. Das Finanzgericht Thüringen (FG) hatte sich im folgenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, wie Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind, wenn ein Unternehmer neben einer unternehmerischen Tätigkeit auch als Arbeitnehmer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig ist.

Ein Arbeitnehmer führte im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit durch die Anmietung einer Zweitwohnung in der Nähe seines Arbeitsortes einen doppelten Haushalt und machte das entsprechend steuerlich geltend. Das FG stellte daraufhin allerdings klar, dass die an den Wochenenden durchgeführten Familienheimfahrten insgesamt privat und auch nicht teilweise unternehmerisch veranlasst seien.

Der Kläger hatte das Fahrzeug seinem Unternehmen zugeordnet und begehrte den Vorsteuerabzug sowie aus den laufenden Kosten des Fahrzeugs. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen dem doppelten Haushalt und seinem Erstwohnsitz privat veranlasste Familienheimfahrten waren und daher der unternehmerische Nutzungsanteil weniger als 10 % betrug. Die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen sei daher unzutreffend, die Vorsteuer aus den laufenden Kosten sei nur in Höhe des unternehmerischen 
Nutzungsanteils abzugsfähig.

Die Klage gegen diese Einschätzung des Prüfers hatte keinen Erfolg. Die Fahrten zwischen der durch die Arbeitnehmertätigkeit veranlassten Zweitwohnung und der Familienwohnung sind als nichtunternehmerisch anzusehen. Im vorliegenden Fall ist die doppelte Haushaltsführung nicht durch einen unternehmerischen Anlass begründet, sondern allein durch die ausgeübte Arbeitstätigkeit veranlasst.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.09.2020 (14.09.2020*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
    (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer mit SolZ
    (Vorauszahlung)

28.09.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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