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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe September 2019

GESETZGEBUNG

MIETWOHNUNGSNEUBAU: SONDERABSCHREIBUNGEN MÖGLICH

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 den Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 29.11.2018 verabschiedet. Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der EU liegen. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. 

Das Gesetz sieht vor, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden können. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Sonderabschreibungen können genutzt werden, wenn:

  • durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

Sind Sonderabschreibungen rückgängig zu machen?

Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn:

  • die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
  • die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
  • es aufgrund von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu einer Überschreitung der Baukostenobergrenze von 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche kommt.

Hinweis: Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden, bei Land- und Forstwirten letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2027 enden. Dies gilt auch, wenn der besondere Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

SEIT 01.07.2019: MEHR RENTE UND KINDERGELD

Zum 01.07.2019 sind zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten, unter anderem sind die Rente und das Kindergeld gestiegen. Die Renten haben sich um 3,18 % in den alten Bundesländern und um 3,91 % in den neuen erhöht.

Das klingt zunächst erfreulich, aber viele Rentnerinnen und Rentner geraten damit erstmals in das Visier des Finanzamts. Denn durch die Rentenerhöhung müssen ab 2019 erstmals mehrere Zehntausend Rentner Steuern zahlen. Des Weiteren wurden das Kindergeld und der Kinderzuschlag erhöht. Das Kindergeld ist um 10 € monatlich gestiegen. Somit wird  seit 01.07.2019 monatlich folgendes Kindergeld gezahlt:

für das erste und zweite Kind 204 €
für das dritte Kind 210 €
für jedes weitere Kind 235 €

Die nächste Erhöhung des Kindergeldes ist dann erst wieder für den 01.01.2021 vorgesehen.

Geringverdiener werden zukünftig entlastet

Bezieher von einem geringen monatlichen Arbeitsentgelt werden bei den Sozialbeiträgen zukünftig entlastet. Hierzu wurde der sogenannte Übergangsbereich (bisher: Gleitzone) ausgeweitet. Das ist der Bereich, ab dem Sozialbeiträge zu zahlen sind. So zahlen sogenannte Midijobber bei einem Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1.300 € (vorher: bis 850 €) geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Außerdem konnte damit sichergestellt werden, dass die geringeren Rentenbeiträge, die dann gezahlt werden, nicht zu niedrigeren Rentenansprüchen führen.

UNTERNEHMER

VORSTEUERABZUG VERSAGT: REVERSE-CHARGE-VERFAHREN ANZUWENDEN

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die Steuerverwaltung berechtigt ist, den Vorsteuerabzug aus einer mit Umsatzsteuer ausgestellten Rechnung zu verweigern, wenn die Rechnung nach den Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens hätte ausgestellt werden müssen.

In der Rechtssache ging es um einen Unternehmer, der von Dienstleistungserbringern Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhielt. Er bezahlte die Rechnungen, zog die ausgewiesenen Vorsteuerbeträge ab und beantragte deren Erstattung. Die Steuerverwaltung versagte dies, da die Rechnungen ohne Steuerausweis oder mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld hätten ausgestellt werden müssen.

Dem EuGH wurde daraufhin unter anderem die Frage vorgelegt, ob die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn die Rechnungen richtigerweise nach dem Reverse-Charge-Verfahren hätten ausgestellt werden müssen.

Der EuGH stellte klar, dass im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens keine Umsatzsteuerzahlung vom Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer erfolge. Der Empfänger habe grundsätzlich Umsatzsteuer zu entrichten, könne diese aber wieder in Abzug bringen. Zudem führte der EuGH aus, dass die geschuldete Umsatzsteuer, deren Steuerabzug der Unternehmer beantragte, gar nicht entrichtet worden sei. Dies sei jedoch eine materiell rechtliche Voraussetzung für die Regelung über die Verlagerung der Steuerschuld.

Die Steuerbehörde sei allerdings nicht dazu verpflichtet, vor Ablehnung des Antrags auf Vorsteuerabzug zu prüfen, ob Rechnungen von den Ausstellern auf der Grundlage einer nationalen Regelung dazu berechtigt werden könnten oder ob ein Anspruch auf Erstattung der Steuer gegenüber den Behörden bestehe.

Aufgrund der Neutralität der Mehrwertsteuer könne der Leistungsempfänger einen Antrag auf Steuererstattung an die Behörden stellen, wenn die Steuerrückforderung vom Rechnungsaussteller unmöglich oder übermäßig schwierig sei (bei Zahlungsunfähigkeit des Erbringers). Voraussetzung: Die Steuer muss vom leistenden Unternehmer zuvor gezahlt worden sein.

UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT: FOLGEN EINER LIQUIDATION

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat zur Beendigung einer Organschaft und deren Folgen Stellung genommen. Im Fokus stehen hier insbesondere die Gründe für das Ende einer Organschaft.

Für die Zurechnung von Umsätzen ist der Zeitpunkt des Umsatzsteuer auslösenden Ereignisses entscheidend. Im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen vor Beendigung der Organschaft, sind diese dem Organträger zuzurechnen. Liegt dagegen der Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Beendigung der Organschaft, sind die Leistungen grundsätzlich der Organgesellschaft zuzurechnen. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sowie der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.

Der Leistungsbezug ist auch für den Vorsteuerabzug als auslösendes Ereignis entscheidend. Vorsteuern aus Leistungen, die eine Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft bezieht, stehen dem Organträger zu. Entsprechend sind Vorsteuern aus Leistungen, die die Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft bezieht, nur von der Organgesellschaft abzugsfähig.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu keiner Beendigung der Organschaft führen, wird im Einzelnen in der Verfügung der OFD erläutert. Es wird dabei insbesondere auf zahlreiche Gründe eingegangen, die zur Beendigung der Organschaft führen können.

Während die Liquidation einer Organgesellschaft (solange nicht abgeschlossen) nicht zum Ende einer Organschaft führt, soll die Liquidation des Organträgers regelmäßig die Organschaft beenden, weil mit der Einstellung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers entfällt.

Zudem muss eine Betriebsveräußerung des Organträgers nicht grundsätzlich zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft führen. Lauf OFD dauert eine Organschaft bei vorläufiger Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters an.

SCHÄTZUNGSWEISE AUFTEILUNG: „HERRENABENDE“ EINER KANZLEI HÄLFTIG ABSETZBAR

Unternehmer können ihren steuerlichen Gewinn nicht durch alle betrieblich veranlassten Aufwendungen mindern. Beispielsweise dürfen Kosten, die mit Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten zusammenhängen, nach dem Einkommensteuergesetz keine Gewinnminderung herbeiführen. Auch Kosten für „ähnliche Zwecke“ und damit verbundene Bewirtungen fallen unter das Abzugsverbot für sogenannte Repräsentationsaufwendungen.

Ob Kosten für eine Gartenparty einer Anwaltskanzlei unter dieses Abzugsverbot fallen oder zumindest anteilig als betrieblich veranlasste Aufwendungen absetzbar sind, hat nun (erneut) den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im Streitfall hatte der Sozius einer Kanzlei über mehrere Jahre Partys in seinem Privatgarten für bis zu 358 Geschäftsfreunde und (potentielle) Mandanten ausgerichtet. Zu diesen sogenannten Herrenabenden waren ausschließlich Männer eingeladen worden. Die Kosten von jeweils 20.500 € bis 22.800 € pro Feier machte die Sozietät später als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) stufte die Kosten zunächst als nichtabziehbaren Repräsentationsaufwand ein. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und forderte eine exaktere Prüfung der Umstände der Feiern. Daraufhin prüfte das FG in einem zweiten Rechtsgang, ob das Unterhaltungsprogramm der Feiern die Grenzen des Üblichen überschritten hatte. Maßgeblich ist dabei, ob entweder Ort oder Rahmen der Veranstaltungen außergewöhnlich war oder ein besonders qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wurde.

Nach erneuter Prüfung kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Feiern sich noch im Rahmen des Üblichen bewegt hatten, da die Kosten bei 58 € bis 63 € pro Kopf lagen, das Catering „keine kulinarischen Besonderheiten“ aufwies und auch das Musikprogramm nicht von „kulturellen Spitzenleistungen“ geprägt war. Im Schätzwege hatte das FG daraufhin 50 % der Feierkosten als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt wollte diesen schätzweisen Abzug allerdings nicht akzeptieren und die erneute Revision beim BFH erwirken, scheiterte damit jedoch.

Hinweis: Ein beruflich veranlasster Kostenteil kann geschätzt werden, wenn nach Ausschöpfung der Ermittlungsmaßnahmen keine Zweifel daran bestehen, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, dessen Quantifizierung aber Schwierigkeiten bereitet.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

DOPPELTER HAUSHALT: 1.000-€-KAPPUNG GILT NICHT FÜR MÖBEL UND HAUSRAT

Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland führt, kann die Kosten für die Nutzung seiner Zweitwohnung begrenzt mit maximal 1.000 € pro Monat steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Abzugsmöglichkeiten nun noch verbessert und entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die 1.000-€-Kappung fallen, sondern als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ungekürzt abziehbar sind.

Nach Gerichtsmeinung dürfen in die 1.000-€-Grenze nur Kosten eingerechnet werden, die zur Nutzung der Wohnung verausgabt werden. Hierzu zählt das Gericht lediglich die Bruttokaltmiete (bei eigener Wohnung: Gebäudeabschreibung und Zinsen für Immobiliendarlehen) und die Betriebskosten samt Strom. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind laut  BFH separat zu erfassen, weil sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung dieser Gegenstände anfallen.

TRANSFERKURZARBEITERGELD: WIE SIND AUFSTOCKUNGSBETRÄGE ZU VERSTEUERN?

Entschädigungen können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Zahlung muss also an die Stelle etwaiger wegfallender Einnahmen (z.B. infolge eines Arbeitsplatzverlusts) treten.

Dieser "Ersatzcharakter" ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben, wenn Zahlungen schon durch ein neues, sich anschließendes Arbeitsverhältnis in einer Transfergesellschaft veranlasst sind. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer nach mehr als 24-jähriger Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber und einer Transfergesellschaft geschlossen, der die Zahlung einer Abfindung von 157.747 € und die Begründung eines neuen, befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft (für 2015 bis 2017) vorsah. Die Gesellschaft zahlte dem Arbeitnehmer im Rahmen dieser Anstellung Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hatte gegenüber der Transfergesellschaft jedoch keinen Anspruch auf Beschäftigung und war dort tatsächlich auch nicht tätig. 

Das Finanzamt besteuerte die Aufstockungsbeträge als regulären Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer zunächst mit Erfolg klagte: Das Finanzgericht Münster stufte die Zahlung in erster Instanz als steuerbegünstigte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein und sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufstockungsbeträgen und der Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses. Es begründete seinen Standpunkt damit, dass die Zuschüsse schließlich nicht für die laufende Arbeitsleistung gewährt worden sein könnten, da der Arbeitnehmer für die Transfergesellschaft tatsächlich gar nicht tätig gewesen sei.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise im Revisionsverfahren eine klare Absage und urteilte, dass die Zuschüsse einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis aufwiesen und daher nicht als Ersatz für wegfallende Einnahmen ermäßigt besteuert werden konnten. Die Besteuerung als laufender Arbeitslohn war also zu Recht erfolgt.

HAUSBESITZER

GRUNDSTÜCK: SPÄTERE VERMINDERUNG DER BETEILIGUNG MUSS ANGEZEIGT WERDEN

Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), über, so wird auf diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit die Eigentumsbruchteile der Grundstückseigentümer ihrem Anteil an der Gesamthand entsprechen.

Wie teuer eine Anteilsverschiebung sein kann, zeigt ein Fall, in dem der Alleineigentümer eines Grundstücks 2008 zunächst einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 1/25 (4 %) auf einen Geschäftspartner übertragen hatte. Beide gründeten noch am selben Tag eine GbR mit identischen Beteiligungsverhältnissen (96 % und 4 %), in die sie ihre Miteigentumsanteile am Grundstück einbrachten, und erklärten die Auflassung. Ein halbes Jahr später übertrug der frühere Alleineigentümer einen GbR-Anteil von 46 % auf den bisherigen Minderheitsgesellschafter, so dass nun beide zu jeweils 50 % an der GbR beteiligt waren. Das Finanzamt stellte dies zunächst steuerfrei, da es nur von der ursprünglichen Einbringung wusste. Fünfeinhalb Jahre später erfuhr es aber von der zeitnahen Anteilsverschiebung und forderte Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 € nach.

Der Bundesfinanzhof gab dem Amt recht und urteilte, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung rückwirkend entfallen sind, weil die Anteilsverschiebung innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgte. Die vierjährige Festsetzungsfrist war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids noch nicht abgelaufen, da sie durch die verspätete Anzeige der Anteilsverschiebung beim Finanzamt in ihrem Anlauf gehemmt worden war (Beginn erst mit Ablauf des dritten Folgejahres nach dem Steuerentstehungsjahr). Das Gericht erklärte: Eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz bestehe auch, wenn sich durch die Verringerung der Beteiligung - wie im Urteilsfall - der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht verändere.

ABSCHLAG BEI GRUNDSTEUER: WANN HAUSABRISS (NICHT) VORHERSEHBAR IST

Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert des Grundbesitzes. Bei Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind, kann nach dem Bewertungsgesetz ein Abschlag vorgenommen werden, sofern vereinbart wurde, dass das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzureißen ist. Dieser „Abrissbonus“ darf wiederum nicht beansprucht werden, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Abrissverpflichtung nicht abgerissen werden wird. Nach welchen Kriterien diese Vorhersehbarkeit zu prüfen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) beleutet.

Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute eine Parzelle in einer ehemaligen Kleingartenkolonie gepachtet. Ein darauf errichtetes Steinhaus mit Wintergarten hatten sie der Vorpächterin abgekauft. Im Pachtvertrag war geregelt, dass das Gebäude zwar geduldet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses jedoch auf Wunsch der Verpächter zu entfernen war. Mit dem Finanzamt stritten die Eheleute ob die vertragliche Abbruchverpflichtung den Ansatz eines Abschlags rechtfertigt oder vorhersehbar war, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgerissen wird, so dass die Besteuerung abschlagsfrei erfolgen muss.

In erster Instanz entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG), dass kein Abschlag zu gewähren sei. Mit dem Abbruch des Hauses sei zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt nicht zu rechnen gewesen, da die Verpachtung der Parzellen in der Siedlung zu Wohnzwecken bereits seit 1945 andauere.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und erklärte, die getroffenen Feststellungen des FG genügten nicht, um von einem Nichtabbruch des Gebäudes auszugehen. Die Bundesrichter betonten, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür geben müsse, dass es nicht zu einem Abbruch komme. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit genüge hierfür nicht. Die vom FG angeführte langjährige Nutzung der Siedlung zu Wohnzwecken allein sei kein tragfähiger Grund, um von einem Fortbestand des Gebäudes auszugehen. Es fehlten Feststellungen dazu, ob die Pachtverträge der anderen Pächter in der Vergangenheit stillschweigend oder ausdrücklich verlängert oder ob sie von vornherein für eine lange Laufzeit abgeschlossen worden seien. Auch der Pachtvertrag der Vorpächterin müsse näher beleuchtet werden.

ALLE STEUERZAHLER

MEHRAKTIGE AUSBILDUNG: SCHWERPUNKTMÄSSIGE BERUFSTÄTIGKEIT ENTSCHEIDEND

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.

Um dieser sogenannten Erwerbstätigkeitsprüfung zu entgehen und sich einen Kindergeldanspruch noch für Zeiten der Folgeausbildung zu sichern, argumentieren Eltern volljähriger Kinder oft, dass sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehörten, so dass noch gar nicht in die Prüfung der Erwerbstätigkeit eingestiegen werden dürfe.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dargelegt, dass solch günstige Verklammerung mehrerer Ausbildungsgänge ausscheide, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die im Vergleich zur parallel betriebenen Folgeausbildung als Hauptsache anzusehen sei. 

Im Urteilsfall hatte ein volljähriger Sohn eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen und anschließend mit einer Wochenarbeitszeit von 31,5 Stunden als Firmenkundenberater gearbeitet. Parallel dazu nahm er ein berufsbegleitendes Bachelorstudium im Finanzbereich auf. Die Familienkasse verwehrte das Kindergeld ab Beginn der Erwerbstätigkeit (Ende der Erstausbildung und Überschreitung der 20-Stunden-Grenze).

Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Vater des Sohnes zunächst recht und urteilte, dass Banklehre und Bachelorstudium eine einheitliche Erstausbildung bildeten, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit noch keine Rolle spiele. Der BFH hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und eine erneute Prüfung des Sachverhalts gefordert. Es müsse anhand folgender Kriterien überprüft werden, ob im zweiten Ausbildungsabschnitt die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund gestanden habe:

  • (Un-)Befristetes Arbeitsverhältnis: Bindet sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber (z.B. durch einen unbefristeten Vertrag), spricht dies dafür, dass das Arbeitsverhältnis im Vordergrund steht, so dass der Kindergeldanspruch entfällt.
  • Zeitanteile: Maßgeblich ist auch, welchen zeitlichen Umfang die Berufstätigkeit und die Folgeausbildung einnehmen.
  • Verwertung des Berufsabschlusses: Nutzt das Kind in seiner Erwerbstätigkeit bereits seine Qualifikation aus dem ersten Ausbildungsgang, kann dies ein Indiz für eine schwerpunktmäßige Berufstätigkeit sein (kein Kindergeld). Anders ist der Fall gelagert, wenn das Kind nach seinem Abschluss lediglich einem Aushilfsjob nachgeht.
  • Flexible Arbeitszeitverteilung: Wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan flexibel anpasst, spricht dies dafür, dass die Ausbildung im Vordergrund steht.

PILOTPROJEKT: RENTNER KÖNNEN VEREINFACHTE STEUERERKLÄRUNG ABGEBEN

Auch im Ruhestand waren Steuerzahler bislang nicht vor umfangreichen Steuererklärungsformularen gefeit. Abhilfe soll nun ein Pilotprojekt schaffen, das im Mai 2019 in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gestartet ist. Dort können Pensionäre und Rentner ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck („Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“) abgeben. 

Da die meisten steuerlich relevanten Daten von Ruheständlern ohnehin bereits beim Finanzamt vorliegen (z.B. elektronisch übermittelte Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge), müssen auf dem Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu weiteren Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuerzahlungen, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemacht werden. Damit sind dann alle einkommensteuerlichen Pflichten des Ruheständlers erfüllt.

Hinweis: Wer darüber hinaus Kosten geltend machen will (z.B. Unterhaltszahlungen) oder Nebeneinkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, muss weiterhin die regulären Steuererklärungsvordrucke nutzen. Gleiches gilt, wenn sich Ruheständler gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt zurückholen wollen oder sie Kapitalerträge erklären müssen, die noch nicht abgeltend besteuert worden sind.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.09.2019 (13.09.2019*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
    (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer mit SolZ
    (Vorauszahlung)

26.09.2019

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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