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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Oktober 2019

GESETZGEBUNG

JAHRESSTEUERGESETZ 2019: ENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz (JStG) 2019 - verabschiedet. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Förderung klimafreundlichen Verhaltens, unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Pauschalbesteuerung (25 %) für Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale
  • Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge

Verlängerung folgender Maßnahmen bis Ende 2030:

  • Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der 1-%-Regelung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge mit stufenweise steigenden Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite
  • Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber
  • Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
  • Pauschalversteuerungsmöglichkeit für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung

 Änderungen für Arbeitnehmer und Verbraucher:

  • Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen: für volle Kalendertage von 24 € auf 28 €, für An- und Abreisetage sowie Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung) von 12 € auf 14 €
  • Einführung einer Werbungskostenpauschale von 8 € am Tag für Berufskraftfahrer
  • Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
  • Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen (Sachbezugsbewertung)
  • Steuerbefreiung für Sachleistungen „alternativer Wohnformen“; die Befreiung gilt für Unterkunft und Verpflegung, die ein Wohnraumnehmer von seinem Wohnraumgeber gegen die Erbringung von Leistungen in dessen Privathaushalt erhält
  • künftig ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books und E-Papers (Gleichstellung mit gedruckten Büchern)

Änderungen für Unternehmer:

  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für gemietete oder geleaste Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die bestimmte Kriterien beim Schadstoffausstoß und bei der Reichweite erfüllen, sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kfz sind
  • Umsetzung der 2018 auf EU-Ebene verabschiedeten Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) in deutsches Recht, so unter anderem umsatzsteuerliche Regelungen für Konsignationslager
  • Versagung des Vorsteuerabzugs und möglicher Steuerbefreiungen bei wissentlichen (Umsatz-)Steuerhinterziehungen durch Unternehmer (§ 25f des Umsatzsteuergesetzes)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ab 2020 erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 €

UNTERNEHMER

REALTEILUNG EINER SOZIETÄT: ERMÄSSIGTE BESTEUERUNG BEI MITNAHME VON MANDANTEN?

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kommt auch in Betracht, wenn eine freiberuflich tätige Sozietät durch Realteilung beendet (und deren Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens enthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn.

Ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen wollte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun die Tarifermäßigung für einen aus einer Realteilung erzielten Aufgabegewinn erstreiten. Er war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät gewesen, die Standorte in mehreren Großstädten unterhalten hatte.

Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Das Vermögen der Sozietät wurde auf Nachfolgegesellschaften übertragen. Auch der Kläger war zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus. Er war der Auffassung, dass sein in Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandener anteiliger Aufgabegewinn tarifbegünstigt zu besteuern sei, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei.

Der BFH lehnte die Steuersatzermäßigung für den Aufgabegewinn ab und verwies darauf, dass eine solche Begünstigung im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraussetze, dass die in der Sozietät bestehenden anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers bereits mit der Realteilung aufgegeben würden. Daran fehlte es hier, denn der klagende Anwalt hatte die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit (hier in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms) zunächst in die Nachfolgegesellschaft eingelegt und erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gegeben.

DIFFERENZBESTEUERUNG: BMF NIMMT STELLUNG

Der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bereits im Jahr 2017 zur Anwendung der Differenzbesteuerung Stellung genommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun in einem aktuellen Schreiben zu diesem Thema geäußert und in diesem Kontext den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Mit der Differenzbesteuerung ist für die Besteuerung der Lieferung und der unentgeltlichen Wertabgaben beweglicher Gebrauchtgegenstände eine Sonderregelung mit dem Ziel eingeführt worden, den beim Erwerb durch einen nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten regelmäßig eintretenden umsatzsteuerlichen Kumulationseffekt zu beseitigen.

Die Umsatzsteuer für derartige Umsätze bemisst sich demnach nicht nach dem Entgelt des Leistungsempfängers, sondern nach der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 % (Regelsteuersatz). Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist, die Gegenstände an ihn im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sind und für diese Lieferung weder Umsatzsteuer entstanden noch die Differenzbesteuerung vorgenommen worden ist.

Nach Auffassung des BFH und des EuGH ist die Differenzbesteuerung auch dann anzuwenden, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist auch bei Nachweis schwierigkeiten unzulässig. Das BMF hat diese Rechtsprechung nunmehr übernommen.

ARBEITSESSEN: WANN IST EIN VORSTEUERABZUG BEI BEWIRTUNGSAUFWENDUNGEN MÖGLICH?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat kürzlich zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen Stellung genommen und entschieden, dass ein Verstoß gegen die formellen einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmensberater, der in seiner Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge geltend machte, die auf von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen entfielen. Hierbei handelte es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern. Allerdings hatte der Unternehmer zunächst keine Eintragungen zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung gemacht.

Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Der Unternehmer holte die fehlenden Angaben im Einspruchsverfahren nach. Da die Ergänzung der Angaben nicht zeitnah erfolgte (vier Jahre später), wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist vom Finanzamt zu Unrecht versagt worden. Auf die Nachholung der Formerfordernisse kam es nach Auffassung des FG nicht mehr an.

Die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Nichteinhaltung von Formvorschriften sieht das FG als Verletzung des umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatzes und verweist auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

REISEKOSTEN: BFH ZUR ERSTEN TÄTIGKEITSSTÄTTE BESTIMMTER BERUFSGRUPPEN

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist aussteuerlicher Sicht sehr bedeutsam, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine Pendelfahrten zur Arbeit Werbungskosten abziehen oder sein Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenerstattungen leisten kann.

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, richtet sich seit 2014 primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Damit ist an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte die erste Arbeitsstätte getreten. Sofern der Arbeitgeber ihn einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort die erste Tätigkeitsstätte.

Ohne eine solche Zuordnung bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand des zeitlichen Umfangs der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers. Die erste Tätigkeitsstätte liegt dann dort, wo der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den nachfolgenden Entscheidungen das steuerliche Reisekostenrecht, das seit 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer einschränkt, als verfassungsgemäß beurteilt. Zudem hat der BFH die Folgen der geänderten Rechtslage für mehrere Berufsgruppen sowie für befristet Beschäftigte klargestellt.

Die erste Entscheidung betraf einen Polizisten, der vor dem BFH mit dem Versuch scheiterte, seine arbeitstäglichen Fahrten zur Polizeiinspektion in seiner Einkommensteuererklärung 2015 nach Reisekostengrundsätzen abzusetzen und Verpflegungsmehraufwendungen geltend zu machen.

Er war im Streifendienst tätig und hatte seine Polizeiinspektion arbeitstäglich aufgesucht, um dort seine Uniform anzuziehen, an Dienstantrittsbesprechungen teilzunehmen, Schreibarbeiten zu erledigen und seinen Streifendienst anzutreten.

Die Bundesrichter urteilten, dass der Polizist am Ort der Polizeiinspektion seine erste Tätigkeitsstätte begründet hat, weil er ausweislich einer Arbeitgeberbescheinigung dieser dauerhaft dienstrechtlich zugeordnet war.

Hinweis: Unerheblich ist in solchen Fällen der qualitative Tätigkeitsschwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es genügte für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte in der Polizeiinspektion, dass der Polizist dort in geringem Umfang Tätigkeiten erbrachte. Im Ergebnis konnte er für die Fahrten dorthin also nur die Entfernungspauschale absetzen.

Im weiteren Fall einer Pilotin hat der BFH entschieden, dass eine Pilotin ihre erste Tätigkeitsstätte an ihrem Heimatflughafen begründet und ihre Pendelfahrten dorthin somit nur über die Entfernungspauschale geltend machen kann.

Die Frau war als Co-Pilotin (First Officer) im internationalen Flugverkehr tätig und hatte im Streitjahr 2014 sämtliche Flugeinsätze an ihrem Heimatflughafen begonnen und beendet. Der BFH verwies darauf, dass fliegendes Personal, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich dauerhaft einem Flughafen zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringt, auch dort seine erste Tätigkeitsstätte hat.

Da die Pilotin in den Räumen der Airline (auf dem Flughafengelände) auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Flüge erbrachte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war für das Gericht deshalb, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war.

In einem weiteren Urteil vom selben Tag hat der BFH entschieden, dass ein in der Sicherheitskontrolle eines Flughafens tätiger Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte ebenfalls auf dem Flughafengelände begründet. Obgleich der Arbeitnehmer im Urteilsfall auf dem Flughafengelände an ständig wechselnden Kontrollstellen eingesetzt war, die wenige 100 m bis zu 2,5 km vom Firmensitz seines Arbeitgebers entfernt lagen, waren die Arbeitseinsätze allesamt noch einer einheitlichen großräumigen Tätigkeitsstätte (= dem Flughafen) zuzuordnen.

Hinweis: Auch ein großflächiges und ensprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. eine Werksanlage, ein Betriebsgelände, ein Bahnhof oder Flughafen) kann steuerlich als einheitliche erste Tätigkeitsstätte gewertet werden.

LEIHARBEITNEHMER: WO LIEGT DIE ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE?

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält und deshalb seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abziehen kann (statt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer), entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers.

Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen häufig keine dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne vorliegen kann.

Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der 2014 (Streitjahr) in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig war. Die Befristungen waren mehrmals hintereinander verlängert worden. Während dieses Arbeitsverhältnisses hatte er 2012 auf Weisung seines Leiharbeitgebers einmal die Entleiherfirma gewechselt.

Der BFH befand, dass eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte (erste Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) nicht vorliegen kann, wenn das Arbeitsverhältnis selbst befristet ist. Auch eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses (zweite Variante der dauerhaften Zuordnung) könne nicht gegeben sein, wenn der Leiharbeitnehmer - wie im Urteilsfall - bereits einmal seine Entleiherfirma gewechselt habe.

Der Einsatzort, an dem der klagende Arbeitnehmer 2014 tätig war, konnte ihm vom Arbeitgeber nur noch für die Dauer des verbleibenden Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden, mithin nicht dauerhaft. Im Ergebnis hatte der Leiharbeitnehmer daher 2014 keine erste Tätigkeitsstätte mehr, so dass das Finanzamt seine Pendelfahrten zur Entleiherfirma nach Reisekostengrundsätzen anerkennen musste

ENTFERNUNGSPAUSCHALE: WIE VIELE ARBEITSTAGE DÜRFEN ANGEGEBEN WERDEN?

Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen. Maßgeblich für diese Berechnung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Wegstrecke). Eine längere Fahrtstrecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie tatsächlich gefahren wird und offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

In der Praxis erkennen die Finanzämter bei Arbeitnehmern mit einer Fünftagewoche regelmäßig eine Entfernungspauschale für Pendelfahrten an bis zu 230 Arbeitstagen pro Jahr an, bei einer Sechstagewoche Fahrten an maximal 280 Arbeitstagen. Es gilt aber der Grundsatz, dass die abgerechneten den tatsächlichen Arbeitstagen entsprechen müssen.

Viele Arbeitnehmer geben jährlich ohne Beanstandungen des Finanzamts pauschal 220 Arbeitstage an, die sich bei einer Fünftagewoche ergeben, indem man von 365 Kalendertagen 104 Wochenendtage, 11 Feiertage und 30 Urlaubstage abzieht. Wer seine tatsächlichen Arbeitstage für die Einkommensteuererklärung ausrechnet, muss von den 365 Kalendertagen nicht nur Wochenend-, Feier-, Gleit- und Urlaubstage abziehen, sondern auch die Werktage, an denen er die erste Tätigkeitsstätte aus anderen Gründen nicht aufgesucht hat (z.B. Krankheit, Dienstreise).

HAUSBESITZER

UNVERZÜGLICHE SELBSTNUTZUNG VORAUS

Eltern können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an ihre Kinder vererben, sofern die Kinder das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Sie müssen dafür die Absicht zur Selbstnutzung haben und auch tatsächlich in die Immobilie einziehen 

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine unverzügliche Selbstnutzung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall bezogen wird. Das Kind darf jedoch ausnahmsweise später einziehen, sofern es glaubhaft machen kann, dass ein früherer Einzug nicht möglich und auch nicht selbst verschuldet war. Ein tragfähiger Grund kann beispielsweise eine sich hinziehende Erbauseinandersetzung sein.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der klagende Sohn erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall (und mehr als sechs Monate nach seiner Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümer) mit der Renovierung der von seinem Vater geerbten Immobilie begonnen. Das Haus hatte er noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall) bezogen. Der BFH urteilte, dass dem Sohn die Steuerbefreiung für Familienheime zu Recht versagt worden war, da er keine Gründe für diese Verzögerung vorgebracht hatte.

ALLE STEUERZAHLER

PFLICHTBEITRÄGE AN BERUFSSTÄNDISCHE VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN SIND ABZIEHBAR

Steuerzahler, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind (z.B. mangels inländischen Wohnsitzes), dürfen ihre Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Regelung im Einkommensteuergesetz nicht als Sonderausgaben abziehen.

Bereits im Jahr 2018 hatte der Europäische Gerichtshof diese nationale Regelung torpediert und entschieden, dass sie im Widerspruch zur unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit steht. Nach Auffassung des Gerichts befindet sich ein gebietsfremder Steuerpflichtiger hinsichtlich der gezahlten Pflichtbeiträge in einer vergleichbaren Situation wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erklärt, dass beschränkt steuerpflichtige Personen ihre Pflichtbeiträge ab sofort in allen offenen Fällen als Sonderausgaben abziehen können. Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung. Folgende Voraussetzungen formuliert das BMF für den Abzug:

  • Staatsangehörigkeit: Der beschränkt Steuerpflichtige muss Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats oder in der Schweiz
  • Anknüpfung an inländische Berufsausübung: Abziehbar sind Pflichtbeiträge nur, wenn die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer Zulassung beruht, die für die inländische Berufsausübung erforderlich

PARALLELE VOLLZEITBERUFSTÄTIGKEIT LÄSST KINDERGELDANSPRUCH ENTFALLEN

Wenn volljährige Kinder eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer weiteren Ausbildung nur dann einen Kindergeldanspruch begründen,  wenn  sie  keiner  Erwerbstätigkeit   von   mehr   als   20 Wochenstunden nachgehen (Erwerbstätigkeitsprüfung).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im folgenden Fall entschieden, dass eine solch günstige Verklammerung mehrerer Ausbildungsgänge ausscheidet, wenn die aufgesattelte Ausbildung lediglich als Nebensache zu werten ist und die dabei parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit bildet.

Eine Tochter hatte ihre Ausbildung zur Verwaltungsangestellten beendet und dann einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin durchlaufen. Während dieser Zeit stand sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einer Stadtverwaltung. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlungen nach Abschluss der Erstausbildung eingestellt und darauf verwiesen, dass die Tochter während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Der BFH sah das auch so: Mehrere Ausbildungsabschnitte können also nicht zu einer einheitlichen Erstausbildung verklammert werden, wenn die Erwerbstätigkeit nach dem ersten Ausbildungsabschluss - wie im Urteilsfall - die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die Ausbildungsmaßnahme lediglich eine Nebensache ist, die auf die Weiterbildung oder den Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf ausgerichtet ist

ABGABE STEUERERKLÄRUNG: VERSPÄTUNGSZUSCHLAG KÜNFTIG UNUMGÄNGLICH

Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung zu zahlen ist, lag bislang im Ermessen der Finanzämter. Konnte der Steuerzahler tragfähige Gründe für die Verspätung vortragen (z.B. eine schwere Krankheit), ließ sich der Zuschlag noch abwenden.

Ab dem Steuerjahr 2018 wird diese Ermessensentscheidung nun weitgehend durch feste Vorgaben ersetzt. Wird die Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, berechnet das Finanzamt ab März 2020 zwangsläufig mindestens 25 € pro angefangenem Monat der Verspätung. Über den Mindestzuschlag von 25 € hinaus kann das Finanzamt den Zuschlag auf bis zu 0,25 % der festgesetzten Steuer festsetzen.

Steuerzahler, die ihre Erklärungen für 2018 in Eigenregie erstellen und diese nach dem 31.07.2019, aber noch vor dem 01.03.2020 abgeben, können auf Nachsicht des Finanzamts hoffen, da die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in diesen Fällen noch nach wie vor eine Ermessensentscheidung ist. Wer der Festsetzung eines Zuschlags aber sicher entgehen möchte, sollte rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.10.2019 (14.10.2019*)

  • Umsatzsteuer
    (Monats- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monats- und Vierteljahreszahler)

28./29.10.2019**

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
(**) In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt der frühere Fälligkeitstermin.

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