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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Mai 2022

Unternehmer

Mehrwertsteuer: Sagen Sie Brüssel Ihre Meinung!

Die Erhebung der Mehrwertsteuer führt im Rahmen der Digitalisierung der Wirtschaft zu großen Herausforderungen. In diesem Zusammenhang plant die EU-Kommission, ein Legislativpaket vorzulegen. Sie richtet sich damit an eine breite Öffentlichkeit.

Hintergrund ist, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem unzureichend ausgestattet ist, um der neuen digitalen Realität gerecht zu werden. Es ist anfällig für Betrug. Und für die Unternehmen ist es außerordentlich komplex.

Durch den Aufschwung der digitalen Wirtschaft und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle ergeben sich für Unternehmen einerseits neue Herausforderungen, andererseits aber auch neue Chancen.

Die EU-Kommission kündigte daher an, eine Reihe von Maßnahmen vorzulegen, um die Lage für die Unternehmen zu verbessern. Ziel ist es, die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern. Zudem sollen die Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen.

Die Kommission fordert daher Unternehmen, Wissenschaftler, Mitgliedstaaten und andere Interessenträger auf, ihre Meinungen diesbezüglich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abzugeben. Erwünscht sind Stellungnahmen zu umsatzsteuerlichen Meldepflichten und zur elektronischen Rechnungsstellung, zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Online-Plattformen und zur möglichen zentralen umsatzsteuerlichen Registrierung für die gesamte EU. Die Stellungnahmen können noch bis zum 15.04.2022 online über einen Fragebogen eingereicht werden. Der Fragebogen ist in allen Amtssprachen der EU verfügbar: www.ec.europa.eu/eusurvey/runner/digiVAT

Was gilt, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder bereitstellen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen geäußert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Ein Unternehmer kann ein erworbenes Fahrzeug sowohl für seine unternehmerischen als auch für seine privaten Zwecke verwenden und es sodann dem Unternehmen ganz, gar nicht oder auch teilweise zuordnen. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen Zuordnung. Wird das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet, ist dessen private Nutzung im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu besteuern.

Bislang hatte sich das BMF nicht ausdrücklich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen sowie Elektrofahrrädern geäußert und nimmt nun erstmalig zur Überlassung eines Elektrofahrrads an das Personal Stellung. Es führt zunächst aus, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer gelten. Es kommt somit bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1-%-Regelung zu keiner Absenkung des Ansatzes auf 0,5 % bzw. 0,25 %.

Der Begriff „Fahrzeug“ umfasst alle Kraftfahrzeuge und damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Für die Besteuerung der privaten Nutzung von Fahrrädern wie auch der Überlassung an das Personal wird ein neuer Abschnitt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der Elektrofahrräder, die nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen (z.B. Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), analog der Besteuerung von Fahrzeugen durchgeführt wird. Der Anteil der privaten Nutzung durch das Personal kann jedoch mangels Kilometerzähler nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn hier die 1-%-Regelung angewandt wird.

Soweit der anzusetzende Wert des Fahrrads nicht mehr als 500 € beträgt (was in der Praxis ziemlich untypisch sein dürfte), kann auf die Umsatzbesteuerung der Leistung an das Personal verzichtet werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ist der Ausstieg aus der privaten Krankenversicherung möglich?

Von Anfang an sorgte die Corona-Pandemie dafür, dass viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen mussten. Ursächlich waren die Lockdowns, die dem verarbeitenden Gewerbe und den wirtschaftsnahen Dienstleistern stark zusetzten. In vielen Betrieben kam es zu einer Einschränkung der betrieblichen Arbeitszeit und zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter, um Gehaltseinbußen zu mindern.

Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer rutschten durch den Bezug von Kurzarbeitergeld unter die Pflichtversicherungsgrenze. Diese Grenze lag für das Jahr 2021 bei einem Bruttoentgelt von 64.350 € pro Jahr (5.362,50 € pro Monat). Durch die Unterschreitung der Grenze eröffnet sich jedoch nicht die Chance, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzuwechseln, da das Kurzarbeitergeld nicht zum Austritt aus der privaten Krankenversicherung berechtigt.

Da Kurzarbeit eine vorübergehende Phase ist und nach der Kurzarbeit das Gehalt wieder auf das alte Niveau steigt, stellt Kurzarbeit keinen Grund dar, aus der privaten Krankenversicherung aussteigen zu können. Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass Kurzarbeiter in ihrer gewohnten privaten Krankenversicherung bleiben dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld mit einem Zeitraum von 24 Monaten erreicht wird. Dies erklärten die Spitzenverbände der Sozialversicherung in einem Rundschreiben mit Stellungnahme zu den Auswirkungen von Kurzarbeit. Der Versicherungsstatus wird durch Kurzarbeit also nicht tangiert, auf die Beitragszahlungen hat sie aber sehr wohl eine Auswirkung: Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte erhöht sich in Zeiten von Kurzarbeit und entlastet so das ohnehin reduzierte Budget des Arbeitnehmers.

Berufliche Reisen: Welche Steuerregeln für den kostenabzug gelten

Je mehr sich die Corona-Lage entspannt, desto mehr werden wieder Reisen im geschäftlichen Kontext unternommen. Der persönliche Kontakt ist im Wirtschaftsleben nun mal häufig das Mittel der ersten Wahl - sei es bei der Geschäftsanbahnung oder beim Vertragsabschluss. Für den steuerlichen Abzug von Reisekosten gelten folgende Regelungen:

Unternehmer, Selbständige und Freiberufler können betrieblich veranlasste Reisekosten in der Regel als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen; dazu müssen aber die entsprechenden Nachweise vorhanden sein. Unter gewissen Voraussetzungen kann zudem die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür sind insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-)
Rechnungen zu beachten. Vorsteuer kann beispielsweise bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxen, Mietwagen oder Flugzeugen entstehen.

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Reisen als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kosten, die in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, nicht durch den Arbeitgeber erstattet werden. Wurden die Ausgaben zu einem gewissen Teil übernommen, können Arbeitnehmer zumindest ihren Eigenanteil geltend machen. Zu den Reisekosten zählen unter anderem die Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie die Reisenebenkosten. Sind diese Kostenarten nachweisbar angefallen, können sie vom Arbeitgeber ohne Begrenzung lohnsteuerfrei ersetzt werden. Besonderheiten gelten aber für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.

Für Verpflegungsmehraufwendungen auf Dienstreisen gelten Pauschalen, die je nach Dauer des Aufenthalts und Zielort der Reise unterschiedlich hoch sind. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 €. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 €. Für An- und Abreisetage werden 14 € gewährt. Stellen Arbeitgeber der Belegschaft Mahlzeiten zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt - und zwar um 20 % für das Frühstück und je 40 % für Mittag- oder Abendessen. Auch für Übernachtungskosten kann, beispielsweise bei einer Übernachtung bei Freunden, eine Pauschale von 20 € angesetzt werden. Nicht zu den Reisekosten zählen Kosten für Kleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar. Für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Reisen innerhalb Deutschlands. Allerdings gibt es aufgrund des unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern und zum Teil auch für einige besonders teure Städte unterschiedliche Höhen der Pauschalen.

Hausbesitzer

Immobilienbesitzer müssen bald Grundsteuererklärung abgeben

Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird die Bürger schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden. Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern dann ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Hierbei werden künftig - anstatt des alten Einheitswerts - der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.

Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet, denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt.

Hinweis: Der Bund hatte im Jahr 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung bei der Grundsteuer vorgelegt, den Bundesländern war es aber gestattet, hiervon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) haben das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.

Erschließungskosten: Finanzämter weisen Einsprüche allgemein zurück

Wenn Sie Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 € pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterverfahren entschieden, dass die Steuerermäßigung nicht für Kosten beansprucht werden kann, die bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffent-
lichen Sammelnetzes
anfallen.

In einem weiteren Verfahren hatte der BFH im Jahr 2020 entschieden, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch nicht für Erschließungsbeiträge zum öffentlichen Straßenausbau gilt. Grundlage für diese Entscheidung war eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) begleitete Musterklage von Eheleuten aus Brandenburg, die für einen öffentlichen Straßenausbau (erstmalige Asphaltierung einer Sandstraße) mehr als 3.000 € an die Gemeinde gezahlt hatten.

Für einen Kostenanteil von rund 1.500 € (geschätzter Arbeitslohnanteil) wollten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen abziehen. Ihr Finanzamt verweigerte den Abzug und stützte sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind.

Viele Steuerzahler hatten sich damals an die beiden anhängigen Musterverfahren „angehängt“, indem sie Einspruch gegen ihre eigene Steuerfestsetzung eingelegt hatten, um eine sogenannte Ruhendstellung ihres eigenen Verfahrens zu erreichen. Mit einer neuen Allgemeinverfügung haben die Finanzbehörden nun alle anhängigen (und zulässigen) Einsprüche zurückgewiesen, mit denen Steuerzahler geltend machen wollten, dass die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer abziehbar sind.

Kapitalanleger

Verrechnungsbeschränkung für Aktienverluste: neue Vorläufigkeit

Einkommensteuerbescheide ergehen ab sofort vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungsgemäß ist. Der neue Vorläufigkeitsvermerk wird sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beigefügt, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen (im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) aus der Veräußerung von Aktien festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.

Die neue Vorläufigkeit wurde geschaffen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nach der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Hinweis: Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen des Privatvermögens grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (wie Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen wurden die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist einer Besteuerung ausgesetzt. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem Steuersatz von 25 % besteuert werden, sehen die Regelungen vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen.

Nach Auffassung des BFH bewirkt die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnungsbeschränkung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerzahler ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt - je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich nach Gerichtsmeinung weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Alle Steuerzahler

Pendler aufgepasst: Entfernungspauschale steigt

Spätestens an der Zapfsäule wird es jedem bewusst: Die Spritpreise ziehen immer weiter an. Eine Ursache hierfür ist die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen. Um diese Mehrbelastung für berufstätige Fernpendler zu mindern, hat der Steuergesetzgeber eine Entlastung geschaffen: Ab dem Steuerjahr 2021 wurde die Entfernungspauschale im Rahmen des Klimaschutzprogramms von 0,30 € auf 0,35 € pro Kilometer angehoben. Die neue Pauschale gilt ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Arbeitswege bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 0,30 € je Kilometer. Nach dem derzeit geltenden Einkommensteuergesetz wird die Pauschale ab dem 01.01.2024 weiter auf 0,38 € angehoben (ebenfalls ab dem 21. Kilometer). Diese Erhöhung soll befristet bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 gelten.

Hinweis: Die Ampel-Koalition will die für den 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale angesichts der weiter gestiegenen Spritpreise zeitlich vorziehen, sodass der Satz von 0,38 € bereits rückwirkend zum 01.01.2022 gelten soll.

Insbesondere Berufstätige mit einem längeren Weg zur Arbeit können mit der Entfernungspauschale ihr zu versteuerndes Einkommen und infolgedessen ihre Steuerlast senken. Die Pauschalen lassen sich für den einfachen Arbeitsweg und einmal pro Arbeitstag absetzen. Pkw-Fahrer müssen für die Berechnung entweder den kürzesten Weg zur Arbeit oder die verkehrsgünstigste schnellste Route heranziehen. Wie der Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wird, ist unerheblich. Die Pauschale darf beispielsweise auch bei der Nutzung von E-Bikes, Motorrädern, Bussen und Bahnen abgezogen werden.

Computer: Neues zur sofortigen Abschreibung

Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt, dass für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, so dass für diese Wirtschaftsgüter seither de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Zuvor galt rund 20 Jahre lang die Regel, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müssen.

In einem neuen Schreiben hat das BMF seine Aussagen zur Sofortabschreibung nun wie folgt präzisiert:

  • Steuerzahler müssen nicht zwingend die sofortige Abschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsmethoden
  • Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, so beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Jahr der Anschaffung oder Herstellung Es muss keine monatsweise Kürzung des Abschreibungsbetrags (Zwölftelung) erfolgen, wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden. Die Abschreibung bei einjähriger Nutzungsdauer muss sich also nicht über zwei Steuerjahre erstrecken.
  • Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsverzeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.
  • Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.

Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch für Wirtschaftsgüter angewendet werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Wie Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen absetzen können

Als Steuerzahler tragen Sie eine Reihe von Vorsorgeaufwendungen, um sich für das Alter und den Krankheits- bzw. Pflegefall abzusichern. In der Einkommensteuererklärung lassen sich diese Kosten wie nachfolgend beschrieben auf unterschiedliche Weise ansetzen.

  • Altersvorsorgeaufwendungen: Seit 2005 gilt für gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und Altersrenten grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind und im Gegenzug die Renteneinkünfte versteuert werden müssen. Bis 2025 gilt noch eine Übergangsregelung, wonach der steuerlich absetzbare Teil der Rentenversicherungsbeiträge jährlich um 2 % steigt. Für 2021 liegt er bei 92 % der Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Dieser Übergangszeitraum endet 2025, wenn 100 % erreicht werden. Allerdings könnte die vollständige Abziehbarkeit auch vorgezogen werden, wenn aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung noch Reformen umgesetzt werden. Darüber hinaus existiert eine absolute Obergrenze für den abzugsfähigen Betrag - diese Grenze liegt 2021 bei 25.787 €. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag von 51.574 €. Wer über die gesetzliche Rente hinaus für das Alter vorsorgen will, dem stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Im Rahmen der Riester-Rente zahlt der Staat beispielsweise Zulagen, wenn ein bestimmter Eigenbeitrag erbracht und in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen einschließlich der Zulagen bis zu einer Höhe von 2.100 € im Jahr als Sonderausgaben abzuziehen.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Für gesetzlich Krankenversicherte sind sämtliche gezahlten Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig. Keine Berücksichtigung findet hingegen der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt durch einen pauschalen Abschlag von 4 % steuerlich
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- sowie Haftpflichtversicherungen oder auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung. Solche Aufwendungen sind nur beschränkt im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge von 1.900 € (z. B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 € (z.B. für Selbständige) absetzbar. Dies gilt nur, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Hinweis: Ob und inwieweit sich die Vorsorgeaufwendungen steuerlich auswirken, hängt jeweils von der Art der Versicherung ab und davon, ob die steuerlichen Höchstbeträge erreicht werden. Um Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen zu erhalten, sind teilweise komplizierte Berechnungen erforderlich, weshalb sich die professionelle Beratung durch Ihren Steuerberater empfiehlt.

 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.05.2022 (13.05.2022*)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

16.05.2022 (19.05.2022*)

Gewerbesteuer

Grundsteuer

27.05.2022

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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