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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe März 2023

Unternehmer

Wenn Belege fehlen: Finanzamt darf Betriebsausgaben pauschal kürzen

Auch wenn Unternehmer ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Es genügt hierfür, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen (keine Verpflichtung zur Kassenbuchführung). Auch bei den Ausgaben ist eine Einzelaufzeichnung erforderlich. Deren Höhe muss durch Belege nachgewiesen werden.

Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Betriebsausgaben pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden können, wenn der Unternehmer im Rahmen seiner Einnahmen­überschussrechnung keine entsprechenden Belege vorlegen kann. Auch wenn eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich ist, folgt daraus nach Auffassung des BFH nicht, dass das Finanzamt die erklärten Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss.

Auch der Einnahmenüberschussrechner trägt die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und somit zur Schätzung befugt ist. Es ist daher durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, dass Betriebsausgaben nur insoweit berücksichtigt werden können, als der Unternehmer sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachweisen kann. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall die notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasst waren. Im zugrunde liegenden Fall waren die Betriebsausgaben pauschal um 15 % gekürzt worden.

Richtsatzverprobung: Behörden sollen sensibel sein

Die Finanzämter greifen bei Betriebsprüfungen häufig auf eine sogenannte Richtsatzsammlung zurück, um Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden verproben und mit den Zahlen anderer Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs vergleichen zu können. Auch die Veranlagungsstellen der Finanzämter ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Ergeben sich Abweichungen, kann dies unter Umständen zu Hinzuschätzungen berechtigen.

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden und stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Sie können auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften angewandt werden. Das Finanzamt muss aber auch die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe berücksichtigen. In der Richtsatz­sammlung, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuletzt für das Jahr 2020 veröffentlicht wurde, werden Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halbgewinne und Reingewinne dargestellt.

In einem Begleitschreiben von Ende 2022 weist das BMF nun darauf hin, dass die Finanzämter insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten (z.B. aufgrund von Pandemie oder Krieg) verstärkt auf die individuelle Situation des Betriebs eingehen müssen. Es muss durch die Ämter im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze anschließend Korrekturen vorzunehmen sind. Angesichts der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen sollen die Finanzämter auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber Betrieben achten.

Hinweis: Stützt ein Finanzamt seine Hinzuschätzung auf eine ermittelte Richtsatzabweichung, können betroffene Betriebe prüfen, ob sie mit der nun gebotenen, verstärkt individuellen Betrachtung der betrieblichen Situation in Krisenzeiten argumentieren können. Das Begleitschreiben des BMF kann hierbei Schützenhilfe leisten.

Ärzte und Heilberufe

Wo liegt der Tätigkeitsmittelpunkt eines Gutachters?

Als Gutachter kann man sowohl angestellt als auch selbständig tätig sein. Sofern der Gutachter selbständig tätig ist, braucht er in der Regel ein Arbeitszimmer, in dem er die Gutachten erstellen kann. Wenn die Analyse für die Gutachten außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet, ist zu klären, wo der eigentliche Schwerpunkt der beruf­lichen Tätigkeit liegt. Dass diese Einschätzung nicht so einfach ist, zeigt sich im folgenden Sachverhalt, über den das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden musste.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er war psychologischer Gutachter und vor allem in Überprüfungsverfahren der Strafvollstreckungskammern tätig. Die Gutachten verfasste er in seinem häuslichen Arbeitszimmer, ein anderer Arbeitsplatz stand ihm nicht zur Verfügung. Wenn die Probanden zustimmten, fanden Gespräche mit ihnen auch außerhalb des Arbeitszimmers statt. Im Jahr 2020 machte der Kläger für sein Arbeits­zimmer Betriebsausgaben in Höhe von 2.400 € geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von 1.250 € an, da es das Arbeitszimmer nicht als den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers ansah.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimme sich der Mittelpunkt nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen. Hierbei müsse dessen gesamte Tätigkeit bewertet werden. Der zeitliche Aspekt habe nur eine Indizwirkung und sei daher eher untergeordnet. Im Streitfall bilde das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Schwerpunkt seiner Tätigkeit seien Akten- und Explorationsauswertungs-, Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Die Explorationen mit den Probanden, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfänden, stellten keinen Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Sie seien zwar ein wichtiger Teil, jedoch könnten die Gutachten auch ohne sie erstellt werden. Sie seien daher – ähnlich zur Tätigkeit der Beschaffung und Lektüre der Akten – eine Vorbereitung für die Auswertung der ermittelten Tatsachen.

GmbH-Geschäftsführer

Mehrstufiger Konzern: Wer ist herrschendes Unternehmen?

Wenn Konzerne umstrukturiert werden, kann über die sogenannte Konzernklausel des § 6a Grunderwerbsteuer­gesetz ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun eingehend mit der Regelung befasst und eine diesbezüglich bestehende offene Rechtsfrage geklärt. Die Klägerin, ihrerseits eine Gesellschaft, war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war wiederum eine GmbH, deren Anteile durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. Im Jahr 2011 wurde die grundbesitzende Gesellschaft auf die Klägerin verschmolzen, wodurch die Grundstücke der Gesellschaft auf die Klägerin übergingen. Das zuständige Finanzamt gewährte dafür die Steuerbegünstigung der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die AG mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen seien, und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der BFH wies die Revision des Finanzamts nun als unbegründet zurück und entschied, dass der – durch die Verschmelzung bewirkte – Übergang des Eigentums an dem Grundstück zwar der Grunderwerbsteuer unterliegt, dieser Erwerb aber nach den Regelungen der Konzernklausel von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge unter anderem dann nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein sogenanntes herrschendes Unternehmen und eine sogenannte abhängige Gesellschaft beteiligt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestanden hat bzw. weiter besteht. Die Vor- und Nachbehaltensfrist muss allerdings nur eingehalten werden, wenn sie auch aus rechtlichen Gründen eingehalten werden kann.

Die vorliegend streitige Rechtsfrage, wer in einem mehrstufigen Konzern als herrschendes Unternehmen und wer als abhängige Gesellschaft anzusehen ist, war bislang noch offen. Der BFH erklärte nun, dass sich dies allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang richtet, für den die Steuer nach der Konzernklausel nicht erhoben werden soll. Wird danach beispielsweise in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungs­vorgang das herrschende Unternehmen und die Enkelgesellschaft die abhängige Gesellschaft.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Auslandsdienstreisen: Ab jetzt neue Pauschbeträge

Gewöhnlich einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Nachdem die Pauschalen pandemiebedingt im vergangenen Jahr nicht verändert wurden und mit den Beträgen des Jahres 2021 fortgalten, hat das BMF nun eine Anpassung ab dem 01.01.2023 vorgenommen. Verändert wurden die Pauschalen für 46 Länder, darunter für Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrika, Ungarn, die USA und das Vereinigte Königreich. Es ergeben sich sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen der Beträge.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind sie beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug – hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Länder gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

  • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland (ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.
  • Für die „Zwischentage“ ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Renteneintritt: Durch Aufschub erhöht sich der Besteuerungsanteil

Bereits im Jahr 2004 hat der Steuergesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz die Besteuerung von Altersbezügen reformiert und einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeleitet. Das heißt: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, sollen Renten künftig in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht unterliegen. Das Gesetz sieht einen gestaffelten Übergang bis hin zu einer Vollversteuerung der Renten vor: Für Senioren, die erstmalig im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, galt noch ein Besteuerungsanteil von 50 %. Dieser erhöht sich jedes Jahr um 1 % oder 2 %, bis im Jahr 2040 ein Besteuerungsanteil von 100 % erreicht ist. Aktuell ergeben sich folgende Besteuerungsanteile:

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil
2021 81 %
2022 82 %
2023 83 %
2024 84 %
2025 85 %

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jüngst der Frage nachgegangen, welches Jahr des Rentenbeginns für die Ermittlung des Besteuerungsanteils maßgeblich ist, wenn eine Altersrente aufgeschoben wird. Geklagt hatte ein Ruheständler, der bereits im Jahr 2009 – mit Vollendung seines 65. Lebensjahres – einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente erworben hatte. Er ließ den Beginn seiner Rentenzahlung jedoch um drei Jahre hinaus­schieben, weil er seine Rente dadurch um 21,5 % erhöhen konnte. Diese Möglichkeit war in der Satzung seines Versorgungswerks vorgesehen. Letzteres gab dem Antrag statt und leistete die erste Rentenzahlung somit erst im Jahr 2012. Fraglich war nun, ob sich der Besteuerungsanteil nach einem Rentenbeginn 2009 (58 %) oder 2012 (64 %) berechnete.

Der BFH entschied, dass der Ruheständler mit seiner Altersrente dem ungünstigeren Besteuerungsanteil von 64 % unterlag, da als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns das Jahr 2012 heranzuziehen war. Wird der Beginn des Renteneintritts – wie im vorliegenden Fall – auf Antrag des Rentenberechtigten über das Erreichen der Regelalters­grenze hinaus aufgeschoben, um einen höheren Rentenanspruch zu erlangen, ist zur Bestimmung des Jahres des Renteneintritts der Zeitpunkt maßgeblich, der sich nach dem entsprechenden Versorgungssystem als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt. Dies war vorliegend das Jahr 2012, denn erst ab diesem Jahr hatte ein Anspruch auf die aufgeschobene Altersrente bestanden, die zudem wesentlich höher als die Regelaltersrente und daher nicht mehr mit dieser identisch war.

Hausbesitzer

Photovoltaikanlagen weitgehend steuerfrei gestellt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber beachtliche Schritte unternommen, um bürokra­tische Hürden bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen: Ab dem 01.01.2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Insbesondere müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmer­regelung verzichten, die ihnen umsatzsteuerliche Erleichterungen gebracht hätte.

Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage (Module, Wechselrichter, Batterie­speicher etc.). Eine weitere gute Nachricht für Anlagenbetreiber: In aller Regel fällt auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der soge­nannten Kleinunternehmerregelung verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte.

Ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde geregelt, dass auch die Einspeisevergütungen bei der Einkommensteuer außen vor bleiben. Diese neue Steuerbefreiung gilt bereits für das Steuerjahr 2022, also rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Bei „Mischgebäuden“ gilt eine Grenze von 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit.

Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung für die Einnahmen führt allerdings auch dazu, dass nunmehr alle Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abgezogen werden können.

Wie wirkt sich übernommenes Wohnrecht auf die Grunderwerbsteuer aus?

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie dafür Grunderwerbsteuer zahlen. In der Regel bemisst sich diese nach dem gezahlten Kaufpreis. Allerdings kann es Konstellationen geben, in denen auch andere Faktoren berücksichtigt werden müssen. Wenn beispielsweise der Käufer ein Nutzungsrecht des Verkäufers an dem Grundstück übernehmen muss, wird er nur einen reduzierten Kaufpreis zahlen, da er sonst einen Nachteil hätte. Das Nutzungsrecht ist daher auch in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil der marktübliche Verkehrswert sich aus dem Kaufpreis und dem Wert des Nutzungsrechts zusammensetzt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob für ein Grundstück der Verkehrswert gezahlt wurde.

Die Klägerin erwarb am 26.05.2021 Grundstücke von B zu einem Kaufpreis von 133.000 € (inklusive Inventar im Wert von 30.000 €). Auf einem der Grundstücke steht ein Zweifamilienhaus, in dem die Klägerin seit 1995 Mieterin einer Wohnung war. An dem gesamten Gebäude war dem C (Bruder des B) ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden. Die Eintragung dieses Wohnrechts ins Grundbuch erfolgte am 04.06.2021. Im Grundstückskaufvertrag wurde das Wohnrecht als bestehende Belastung aufgeführt. Der Gesamtwert des übernommenen Wohnrechts betrug unstreitig 146.328 €. Das Finanzamt setzte am 02.07.2021 die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des Kaufpreises und des Werts des Wohnrechts mit 12.466 € an (5 % von 249.328 €). Die Klägerin klagte hiergegen, denn ihrer Meinung nach entsprach der Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks. Das Wohnrecht dürfe die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht erhöhen.

Die Klage vor dem FG war allerdings unbegründet. Die Höhe der Grunderwerbsteuer hänge immer vom Wert der Gegenleistung ab. Nach dem Gesetz gelte bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungs­grundlage. Wenn jedoch der Grundstücksverkäufer die vorbehaltenen Nutzungen angemessen vergüte, liege in der Nutzungsüberlassung keine Gegenleistung für das Grundstück. Dies sei aber hier nicht der Fall. Die C vorbehaltenen Nutzungen seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Kaufvertrag seien die Belastungen aufgeführt worden und der zuständige Notar habe die sich daraus ergebenden Wirkungen erläutert. Die Klägerin selbst habe auf eine rechtsmängelfreie Übertragung verzichtet und habe die bisherige Belastung übernommen. Leistung und Gegenleistung stünden sich nicht gleichwertig gegenüber. Erst unter Berücksichtigung des Wohnrechts habe die Verkäuferin einen angemessenen Kaufpreis (ca. 260.000 €) für das Grundstück erhalten.

Kapitalanleger

Nicht alle Zinseinnahmen sind steuerpflichtig

Wenn Sie Zinsen erhalten, können diese als steuerpflichtige Kapitalerträge der Besteuerung unterliegen. So kann der Betrag grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen und Sie können beantragen, dass eine Versteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz erfolgt. Doch welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein, damit Zinsen, die Sie erhalten, der Besteuerung unterworfen werden? Vor dem Finanzgericht Münster (FG) ging es im Streitfall darum, ob hier zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen oder nicht.

Am 30.09.2017 stellte der Kläger seinem Sohn ein Darlehen in Höhe von 100.000 € zur Verfügung. Dieser benötigte den Betrag zur Einlage in seine GmbH, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befand. Der Kläger selbst nahm ein Darlehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit ihr vereinbarten Konditionen (Laufzeit, Zinssatz 2,5 %) unverändert an seinen Sohn weiter. Die Zins- und Tilgungszahlungen wurden direkt durch die GmbH an die Bank geleistet. Das Finanzamt unterwarf beim Kläger die jährlichen Zinseinkünfte von 2,5 % der Abgeltungsteuer. Dagegen wehrte sich der Kläger.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag sei überwiegend privat motiviert und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei jedoch, dass Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Der Rückzahlungsanspruch des Vaters aus dem Darlehen sei ohne gesonderte Sicherheit gefährdet gewesen. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs habe von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abgehangen. Der Sohn selbst hätte kein Darlehen von einer Bank erhalten. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kläger gefordert habe, sei nicht relevant. Die Situation des Vaters sei nicht mit der des Sohnes vergleichbar gewesen, da auf Seiten des Sohnes ein erhöhtes Ausfallrisiko bestanden habe. Des Weiteren fehle auf Seiten des Klägers die Einkünfteerzielungsabsicht. Eine solche werde zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich vermutet, könne aber wie im Streitfall widerlegt werden. Ein positiver Ertrag sei hier aufgrund der weitergegebenen gleichen Zinshöhe und Konditionen nicht möglich.

Alle Steuerzahler

Kann man gegen einen Bescheid Einspruch per E-Mail einlegen?

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie genau prüfen, ob dieser möglicherweise fehlerhaft ist. Sollte ein Fehler zu Ihren Ungunsten vorliegen, sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Aber gibt es hierfür besondere Formvorschriften? Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob für einen Einspruch per E-Mail besondere Formvorschriften gelten.

Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom 18.06.2021 das zuvor für die Kinder B und C festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 auf und forderte den Betrag zurück. Der Bescheid ent­hielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin gab an, den Bescheid spätestens am 09.07.2021 erhalten zu haben. Mit Faxschreiben vom 12.10.2021 legte sie Einspruch ein. Da der Einspruch verspätet war, verwarf die Familienkasse ihn als unzulässig. Die Klägerin erhob Klage, da nach ihrer Ansicht aus der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hervorging, dass ein Einspruch auch per einfacher E-Mail möglich sei.

Ihre Klage vor dem FG war jedoch unbegründet. Der Ausgangsbescheid war der Klägerin spätestens am 09.07.2021 zugegangen, so dass die Einspruchsfrist spätestens am 09.08.2021 abgelaufen sei. Der Einspruch vom 12.10.2021 sei daher erst verspätet bei der Familienkasse eingegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sei zutreffend gewesen. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist wegen falscher Rechtsbehelfs­belehrung trat somit nicht ein. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit, mit einfacher E-Mail Einspruch einzulegen, bedürfe es nicht. In der Rechtsbehelfsbelehrung stehe, dass der Einspruch elektronisch übermittelt werden könne. Einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur gebe es nicht. Nach dem Gesetz sei über die Form des Einspruchs gar keine Belehrung erforderlich.

 

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.03.2023 (13.03.2023*)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)

29.03.2023

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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