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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe März 2019

GESETZGEBUNG

BREXIT: BUNDESREGIERUNG BRINGT STEUERLICHE BEGLEITREGELUNGEN AUF DEN WEG

Die Bundesregierung hat am 12.12.2018 den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU, das sogenannte Brexit-Steuerbegleitgesetz, verabschiedet. In diesem sind verschiedene steuerliche Regelungen enthalten, die darauf reagieren, dass nach dem Brexit das Vereinigte Königreich für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln wäre. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der EU oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums grundsätzlich auch auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind. Konkret sind folgende steuerliche Regelungen vorgesehen:

  • Werden Wirtschaftsgüter aus einer deutschen in eine andere Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in der EU überführt, so kann der bei der Überführung entstehende Gewinn über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Gewinnverteilung erfolgt über einen Ausgleichsposten, der unter anderem aufzulösen ist, wenn das Wirtschaftsgut in einen Drittstaat überführt wird. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht zu einer sofortigen Auflösung des Ausgleichspostens führt.
  • Kommt es aufgrund einer Veräußerung bestimmter Anlagegüter zu einer Aufdeckung stiller Reserven, so sieht § 6b Einkommensteuergesetz eine Möglichkeit der Übertragung der stillen Reserven auf Ersatzinvestitionen vor. Erfolgt die Ersatzinvestition in einen Mitgliedstaat der EU, dann kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Unterbleibt die Reinvestition innerhalb der EU, dann werden für die Ratenzahlung Zinsen erhoben. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass es auch nach dem Brexit nicht zu einer Verzinsung kommt, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Austritt gestellt worden ist.
  • Im Bereich der Riester-Förderung sollen die Regelungen zur Voraussetzung für eine begünstigte Wohnung (Wohn-Riester), zur förderunschädlichen Kapitalübertragung bei Ehegatten im Fall des Todes eines Ehegatten und zur schädlichen Verwendung bei Wegzug aus dem EU-Gebiet so angepasst werden, dass der Brexit keine negativen Folgen für den Steuerpflichtigen hat.
  • Auch für Körperschaften sieht der Entwurf eine Regelung vor, dass allein der Brexit nicht dazu führt, dass die Körperschaft im Fall des Wegzugs in das Vereinigte Königreich als aufgelöst gilt und alle stillen Reserven zu versteuern sind. Für den Fall, dass Sie eine Sitzverlegung einer Körperschaft in das Vereinigte Königreich planen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir klären können, ob diese Regelung zur Anwendung kommt.
  • Weitere Änderungen finden sich im Umwandlungssteuergesetz sowie im Außensteuergesetz und betreffen insbesondere Anteilseigner von Kapitalgesellschaften. Sollten Sie einen Umzug in das Vereinigte Königreich planen und halten Sie Anteile an Kapitalgesellschaften, dann sprechen Sie uns bitte an, ob Sie von den Übergangsregelungen profitieren können. 

Hinweis: Der Gesetzentwurf soll im Frühjahr 2019 im Bundestag beraten werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

UNTERNEHMER

EU-MEHRWERTSTEUERSYSTEM: VIER SCHNELLE LÖSUNGEN

Die EU-Finanzminister haben aktuell einige wichtige Entscheidungen zur Mehrwertsteuer in der EU getroffen. Diese sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Der EU-Rat hat drei kurze Gesetzgebungsakte angenommen, durch die einige der Mehrwertsteuervorschriften der EU ange-passt werden sollen. Es handelt sich dabei um vier schnelle Lösungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen.

Ein Gesetzgebungsakt betrifft die vereinfachte steuerliche Behandlung von Konsignationslagern. Das gilt für den Fall, in dem ein Verkäufer Gegenstände in ein Lager verbringt, das einem ihm bekannten Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Es müssen dabei zusätzliche Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten erfüllt werden. 

Zudem hat der EU-Rat festgelegt, dass die Kenntnis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers eine zusätzliche Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen sein wird. Künftig darf ein Lieferant die Steuerbefreiung nur anwenden, wenn der Erwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsmitgliedstaat ansässig ist, über eine gültige USt-IdNr. verfügt und diese dem Lieferanten auch mitteilt.

Um mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von sogenannten Reihengeschäften zu schaffen, werden hierfür einheitliche Kriterien in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) aufgenommen. Das gilt für den Fall, dass ein Gegenstand in der Kette „geliefert“, dabei aber unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Erwerber transportiert wird.

Hinweis: Im Zusammenhang mit der Änderung der MwSt-SystRL werden einheitliche Nachweise für die Anwendung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen in die Durchführungsverordnung eingefügt. Sofern diese Nachweise vorliegen, wird einheitlich in allen Mitgliedstaaten vermutet, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist. Die nationalen Nachweismöglichkeiten sollen jedoch weiterhin genutzt werden können.

ZOLLRECHTLICHE NOMENKLATUR: ETIKETTEN AN WAREN KEIN OBJEKTIVES MERKMAL

Bei der sogenannten Kombinierten Nomenklatur (KN) handelt es sich um ein systematisches Warenverzeichnis, das von den meisten Handelsnationen verwendet wird und bei der Zollanmeldung in der EU eine wichtige Rolle spielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Sonderfrage zu befassen, in welche Unterposition der KN importierte Brauch- und Frischwassertanks eingereiht werden müssen.

In erster Instanz befand das Finanzgericht Hamburg (FG), dass die Tanks nicht in die zollfreie Kategorie der Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern fallen, sondern als Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen zu sehen sind. Entscheidend war für das FG, dass auf manchen Tanks Etiketten mit dem Begriff „Aerospace“ angebracht waren. Hieraus leitete es ab, dass die Tanks speziell für den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren.

Der BFH lehnte dies ab und erklärte, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist. Auf der Ware fest angebrachte Etiketten, Warenzeichen oder Stempel gehören nicht zu diesen Beschaffenheitsmerkmalen, sofern

  • der Zolltarif nichts Gegenteiliges bestimmt und
  • die Kennzeichnungen für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, sondern ähnlich wie eine Bedienungsanleitung lediglich angeben, wie die Ware bezeichnet wird, welchem Zweck sie dient, wo und wie sie verwendet oder eingebaut werden soll.

KLEINUNTERNEHMER: KÜNSTLICHE TÄTIGKEITSAUFSPAL TUNG RECHTSMISSBRÄUCHLICH

Bei Unternehmern, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 € und im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschreiten, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer.

Hier greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung, so dass diese Unternehmer keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen müssen, zugleich aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug haben. Besteht ihr Kundenkreis vor allem aus Privatkunden, die selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, haben Kleinunternehmer den Vorteil, ihre Leistungen am Markt günstiger anbieten zu können als Konkurrenzunternehmen, die Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Diesen Vorteil wollte sich kürzlich auch eine Steuerberatungsgesellschaft aus den neuen Bundesländern zunutze machen. Sie hatte für ihre Kunden laufende Geschäftsvorfälle verbucht und diese Tätigkeit auf mehrere neugegründete Gesellschaften (GmbH & Co. KGs) ausgelagert. Die KGs erbrachten ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Die Umsätze der einzelnen KGs blieben jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenzen. Einige Kunden wurden nacheinander von mehreren Gesellschaften betreut, ohne dass sich dadurch die Leistungsausführung inhaltlich änderte.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun auf die Grundlage des EU-Rechts, dass im vorliegenden Fall eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorlag und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagt werden musste, so dass sich die KGs nicht auf die formale Einhaltung der Umsatzgrenzen berufen konnten. Der Vereinfachungszweck der Kleinunternehmerregelung wird nach Gerichtsmeinung verfehlt, wenn eine Tätigkeit planmäßig aufgespalten wird und Umsätze künstlich verlagert werden mit dem Ziel, die Umsatzgrenzen nicht zu überschreiten.

„FORMWECHSEL“: EIN-MANN-GMBH MUSS GRUNDERWERBSTEUER ENTRICHTEN

Wenn Unternehmen umstrukturiert werden und dabei Grundbesitz im Spiel ist, sollten die beteiligten Akteure unbedingt ein Augenmerk auf die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen des Unternehmensumbaus richten. Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass fehlgedeutete Erklärungen und Verträge schnell einen Grunderwerbsteuerzugriff auf den Grundbesitz bewirken können.

Im zugrundeliegenden Fall betrieb ein Mann ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. In einem notariell beurkundeten „Umwandlungsbeschluss“ erklärte er im Jahr 2013, dass sein Einzelunternehmen formwechselnd in eine Ein-Mann-GmbH umgewandelt werde.

In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag war bestimmt, dass der Mann sämtliche Geschäftsanteile der GmbH „gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht“ übernimmt. Nach diesem Bericht war das Stammkapital durch Sacheinlage zu erbringen und durch die Einbringung der Grundstücke weit übertroffen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass durch die Umstrukturierung ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang bewirkt worden war, und setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH fest. Vor dem BFH wollte diese nun die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids erreichen, scheiterte damit jedoch.

Die Bundesrichter entschieden im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids bestanden. Mit dem „Umwandlungsbeschluss“ und dem Gesellschaftsvertrag hat sich der Kläger zur Übereignung des dem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die GmbH verpflichtet und hierdurch einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang ausgelöst. Das Umwandlungssteuergesetz sieht keinen Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH vor, so dass die Entstehung der Grunderwerbsteuer nicht durch die Beurkundung eines solchen Vorgangs vermieden werden kann.

PLATZIERUNGSABHÄNGIGE PREISGELDER: KEIN UMSATZSTEUERBARER LEISTUNGSAUSTAUSCH

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Derartige Umsätze sind nach den Begrifflichkeiten des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerbar, das heißt, sie erfüllen die gesetzlichen Eingangsvoraussetzungen.

An der Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung fehlt es insbesondere dann, wenn sie nicht gegen Entgelt ausgeführt wird und kein sogenannter Leistungsaustausch vorliegt. Hiervon geht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil bei der Teilnahme an Pferderennen aus, wenn der Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld erhält.

Der BFH schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird.

ANSCHRIFT IN RECHNUNGEN: ANPASSUNG DES UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASSES

Das Bundesfinanzministerium hat am 07.12.2018 ein Schreiben zur Angabe einer Briefkastenadresse in einer Rechnung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Bereits der Europäische Gerichtshof und nachfolgend der Bundesfinanzhof hatten entschieden, dass es als Absenderangabe für eine Rechnung ausreichend sei, wenn der leistende Unternehmer eine Anschrift angebe, unter der er postalisch erreichbar sei. Die Angabe der Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, sei nicht zwingend notwendig. Insofern sei als eine ordnungsgemäße Rechnung auch eine solche anzuerkennen, die eine sogenannte Briefkastenanschrift enthalte.

Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun für alle offenen Fälle um und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen bezieht, kann er grundsätzlich den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die einen vollständigen Namen und eine vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthält. Der Vorsteuerabzug setzt jedoch nicht in allen Fällen eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs sowie des Reverse-Charge-Verfahrens ist sie nicht erforderlich.

REALTEILUNG: AKTUALISIERUNG DER VERWALTUNGSMEINUNG

Wenn Personengesellschafter sich streiten und die Personengesellschaft auflösen, werden die Wirtschaftsgüter oftmals untereinander aufgeteilt. Handelt es sich um eine gewerblich tätige Personengesellschaft, werden die Wirtschaftsgüter häufig weiterhin zu gewerblichen Zwecken (z.B. Einzelunternehmen der Gesellschafter) genutzt. Im Steuerrecht nennt man dies „Realteilung“. Dazu gibt es eine kurze gesetzliche Regelung und ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Dabei ging die Finanzverwaltung in der Vergangenheit davon aus, dass eine Realteilung mit Fortführung der Buchwerte der verteilten Wirtschaftsgüter in den Einzelunternehmen nur vorlag, wenn der Betrieb der Personengesellschaft zerschlagen wurde. 2015 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch über einen Fall, in dem ein Personengesellschafter unter Mitnahme eines Teilbetriebs aus einer Personengesellschaft ausgeschieden war und der Betrieb im Übrigen von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wurde. Auch hierunter verstanden die Richter eine Realteilung und erlaubten sowohl dem Ausscheidenden als auch den verbleibenden Gesellschaftern, die Buchwerte fortzuführen.

Im Jahr 2017 forcierte der BFH diese Sichtweise sogar noch und betrachtete sogar einen Fall als Realteilung, in dem ein Personengesellschafter gegen Mitnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einer Personengesellschaft ausgeschieden war. Da die Personengesellschaft nur zwei Gesellschafter hatte, wuchs diese dem verbleibenden Gesellschafter an und dieser führte sie als Einzelunternehmen nahezu unverändert fort.

Das BMF schloss sich nun mit seinem aktualisierten Schreiben zur Realteilung dieser Sichtweise an.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

GRUNDERWERBSTEUER: KONZERNKLAUSEL GILT NICHT ALS VERBOTENE BEIHILFE

Die Grunderwerbsteuer ist in Deutschland nicht nur zu zahlen, wenn ein Grundstück von einem Verkäufer auf einen Erwerber übertragen wird. Vielmehr kämpfen auch Konzerne mit dieser Verkehrssteuer. Wenn zum Beispiel eine Muttergesellschaft zwei Enkelgesellschaften miteinander verschmelzen möchte, weil dies aus unternehmerischen Gründen notwendig erscheint, muss bei dieser Umwandlung unter Umständen Grunderwerbsteuer gezahlt werden.

Wenn also gerade in unteren Gesellschaften eines Konzerns (bezogen auf die Beteiligungshierarchie) Grundstücke existieren, erweisen sich diese Gesellschaften wie tonnenschwere Anker, die man mit sich herumschleppt, da sie Umwandlungen verhin-dern oder zumindest erschweren. Genau diesen Missstand sollte eigentlich die Konzernklausel beheben, sie war also vom Gesetzgeber gut gemeint.

Der Bundesfinanzhof bezweifelte allerdings, dass diese Klausel - ebenso wie die Konzernklausel beim Verlustuntergang - einer unionsrechtlichen Prüfung standhalten könnte. Kurz vor Weihnachten 2018 gaben die Richter des Europäischen Gerichtshofs jedoch bekannt, dass sie in der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel keine verbotene staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts erkennen könnten.

AUSSENSTEUER: KEINE EINKÜNFTEKORREKTUR BEI SANIERUNGSBEDINGTER VERGÜNSTIGUNG

Das Außensteuergesetz ist eine Sammlung steuerlicher Vorschriften, die grenzüberschreitende Liefer-, Leistungs- und Gesellschaftsbeziehungen einem strengen Fremdvergleich unterwerfen. Sollte dieser bzw. die Fremdüblichkeit der Konditionen nicht erfüllt sein, kommt es bei der nationalen Besteuerung zu einer Korrektur der Einkünfte.

Nach dem Außensteuergesetz werden die Zinseinkünfte der deutschen Muttergesellschaft um 10.000 € erhöht. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob die Vergünstigung absichtlich oder unabsichtlich eingeräumt worden ist.

Der oben dargestellte Sachverhalt war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof. Die „Hornbach“-Baumarkt-Unternehmung klagte gegen eine Einkünfteerhöhung durch das deutsche Finanzamt. Dieses hielt die vereinbarten Zinsen für zu niedrig.

Die Darlehensgeberin argumentierte, dass die Vergünstigung eine Sanierung des Tochterunternehmens bewirken sollte. Ohne die Vergünstigung wäre die wirtschaftliche Existenz der gesamten Unternehmensgruppe gefährdet gewesen. Dieses Argument überzeugte die europäischen Richter: Die nationalen Vorschriften des Außensteuergesetzes müssten gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises geben, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart worden seien. 

Mit aktuellem Schreiben lenkte nun auch die Finanzverwaltung ein und erklärte das Urteil jedenfalls für den Fall anwendbar, dass fremdunübliche Konditionen zum Zwecke der Sanierung vereinbart würden. Zur Anerkennung dieser Konditionen verlangte die Finanzverwaltung jedoch (insbesondere), dass die Sanierungsfähigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des begünstigten Unternehmens nachgewiesen werden müsse.

ALLE STEUERZAHLER

ZINSHÖHE VON 6 %: ADV NUN AUCH SCHON AB APRIL 2012

Steuernachzahlungen sind bei Steuerzahlern ein leidiges Thema. Noch schlimmer wird eine Nachzahlung durch die Tatsache, dass diese zuzüglich Zinsen an den Fiskus zu entrichten ist. Leider berechnen sich Steuerzinsen aber nicht nach dem (aktuellen) Marktzinssatz, sondern der Zinssatz ist schon lange per Gesetz auf 6 % jährlich festgelegt.

Genau das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) der Grund für die Annahme, dass der per Gesetz festgelegte Zinssatz aufgrund seiner realitätsfernen Höhe verfassungswidrig sein könnte.

Für den Steuerzahler bedeutet dies, dass er gegen eine Zinsfestsetzung Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen kann. Das heißt, dass die Zinsen so lange nicht gezahlt werden müssen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit entscheidet. Das kann Jahre dauern.

Schon im Juni 2018 hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass sie Anträge auf AdV für Zinsen ab dem 01.04.2015 gewährt. Da der BFH seine Meinung mit Datum vom 03.09.2018 bestätigt und ausgeweitet hat, weist das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.12.2018 nun darauf hin, dass es Anträge auf AdV auch für Zinszeiträume ab dem 01.04.2012 annimmt.

2019: DIE WICHTIGSTEN STEUERLICHEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK

Zum 01.01.2019 sind zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft getreten, auf die das Sächsische Staatsministerium der Finanzen nun hingewiesen hat:

  • Steuertarif: Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt von 9.000 € auf 9.168 €; bei Ehe- und Lebenspartnern mit gemeinsamer Steuererklärung gilt der doppelte Betrag. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression hat der Steuergesetzgeber zudem den Einkommensteuertarif angepasst.
  • Kinder: Die Freibeträge für Kinder steigen um 192 € auf 7.620 €. Ab Juli 2019 wird zudem das Kindergeld um 10 € pro Monat und Kind angehoben.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen können ab 2019 mit maximal 9.168 € pro Jahr abgesetzt werden (bislang 9.000 €).
  • Dienstwagen: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extrem aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, muss der Arbeitnehmer nur den halben geldwerten Vorteil versteuern (monatlich 0,5 % des Kfz-Bruttolistenpreises anstatt 1 %). Diese Ermäßigung gilt für Dienstwagen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden.
  • Dienstfahrrad: Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber überlassene (Elektro-)Fahrräder steuerfrei privat nutzen, wenn die Räder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden (keine Gehaltsumwandlung möglich).
  • Pendeln mit Bus und Bahn: Steuerfrei bleiben nun Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Linienverkehr gewährt. Die Zuschüsse werden allerdings auf die absetzbare Pendlerpauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Die Steuerfreiheit gilt entsprechend für die Überlassung eines Jobtickets. Sowohl der Zuschuss als auch das Jobticket dürfen ohne steuerliche Folgen auch für private Zwecke genutzt werden.
  • Abgabefristen: Die reguläre gesetzliche Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen wurde verlängert. Erklärungen für 2018 müssen nicht mehr bis zum 31.05., sondern erst bis zum 31.07.2019 abgegeben werden. Bei steuerlich beratenen Bürgern verlängert sich die Frist sogar bis zum 29.02.2020.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

11.02.2019 (14.03.2019*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
    (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer mit SolZ
    (Vorauszahlung)

27.03.2019 (18.02.2019*)

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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