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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juli 2020

GESETZGEBUNG

CORONA-KRISE: ENTLASTUNGSMASSNAHMEN BEIM ELTERNGELD

Mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug in seinen Varianten nicht mehr einhalten können. Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören (Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten usw.), werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und können weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten wirtschaftlich in not. Das betrifft Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie werdende Eltern, denen nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung drohen.

Da die bisherigen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf diese Situation nicht zugeschnitten sind, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie zeitlich befristete Regelungen für betroffene Familien geschaffen, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin mit dem Elterngeld unterstützen zu können.

Konkret sieht das Gesetz folgendes vor:

  • Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.
  • Bei der Berechnung der höhe des Elterngeldes soll der Zeitraum vom 03.2020 bis zum 31.12.2020 auf Antrag ausgeklammert werden können. Zu den Einkommensminderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zählen auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation (z.B. Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung sowie Kurzarbeit in den Betrieben bis hin zur Arbeitslosigkeit). Diese Möglichkeit wird auf die voraussichtliche Zeit der Krise begrenzt.
  • Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 werden Einkommensersatzleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle ausgleichen, für die höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Bei dem Bezug von Einkommensersatzleistungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 kommt es für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes allein auf die Angaben an, die bei der Beantragung gemacht wurden.

UNTERNEHMEN

GASTRONOMIE: ERMÄSSIGTER STEUERSATZ AB 01.07.2020

Die Folgen der Corona-Krise fordern unternehmen finanziell. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Die Große Koalition hat am 23.04.2020 unter anderem beschlossen, dass ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten soll.

Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Bisher gilt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz in Höhe von  19 %. Gerichte, die der Gast mitnimmt, werden mit 7 % besteuert. nun soll generell ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen.

Von dieser Regelung sind Getränke ausgenommen. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, profitieren daher nicht von der Steuerentlastung. Die Ausnahme von Getränken bei der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie unionsrechtlich zulässig.

Hinweis: Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit diversen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

GRUNDSTÜCKSUNTERNEHMEN: MITVERMIETUNG VON BETRIEBSVORRICHTUNGEN?

Damit Grundbesitz des Betriebsvermögens nicht zugleich mit Grundsteuer und Gewerbesteuer belastet wird, dürfen Gewerbebetriebe bei der Berechnung ihres Gewerbeertrags (der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) eine pauschale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts ihres betrieblichen Grundbesitzes vornehmen.

Sogenannte Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, erhalten eine umfassendere gewerbesteuerliche Entlastung und können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Vermietet ein Unternehmen neben Immobilien auch Betriebsvorrichtungen mit, schließt diese Tätigkeit nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die erweiterte Kürzung aus - selbst wenn sie nur in geringfügigem Umfang erfolgt. Der Grund liegt darin, dass Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs entfällt die erweiterte Kürzung aber nicht, wenn ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vorsieht, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen.

Das bedeutet, dass bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.

BESTEUERUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND: VERLÄNGERUNG DES UMSETZUNGSZEITRAUMS

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung ist es möglich, noch für sämtliche vor dem 01.01.2021 getätigten Leistungen das alte Recht anzuwenden. In diesem Zusammenhang hatte sich bereits das Finanzministerium Hessen dafür eingesetzt, dass die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert wird, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.

Nach Auffassung der Bundesregierung ist es erforderlich, die Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Dem Vernehmen nach hat sich nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) für eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums um weitere zwei Jahre (bis 31.12.2022) ausgesprochen. Eine entsprechende Formulierung soll daher dem Gesetzgeber vorgeschlagen werden. Ein erneutes Optionsverfahren schließt das BMF dabei aus. Es ist lediglich beabsichtigt, das Umsatzsteuergesetz zu ändern und an die neue Frist anzupassen.

Die Chancen für eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums sind zwar gestiegen, dennoch sollten die begonnenen Arbeiten in Bezug auf die Umstellung auf die neuen Regelungen weiter vorangetrieben werden. Rechtliche Sicherheit ist erst bei Verabschiedung der Verlängerung gegeben. Zudem ist noch ungeklärt, ob die Verlängerung von der EU-Kommission notifiziert wird.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

HOMEOFFICE IN CORONA-ZEITEN: RAUMKOSTEN LASSEN SICH HÄUFIG ABSETZEN

Aufgrund der Corona-Krise gehen viele Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit mittlerweile im Homeoffice nach. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer lassen sich nun in vielen Fällen leichter als Werbungskosten abziehen, als dies vor der Corona-Krise möglich war, da Arbeitnehmer jetzt die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen häufiger erfüllen.

Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet - dort also die prägenden Leistungen seiner beruflichen Tätigkeit erbracht werden.

Vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie lag der Tätigkeitsmittelpunkt häufig am Arbeitsplatz im Betrieb, so dass kein unbeschränkter Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers erlaubt war. Steht der betriebliche Arbeitsplatz nun aber nicht mehr zur Verfügung, beispielsweise weil die betrieblichen Räume geschlossen sind oder auf Weisung des Arbeitgebers nicht mehr betreten werden dürfen, kann sich der Tätigkeitsmittelpunkt in das Homeoffice verlagern, so dass ein Komplettabzug der Raumkosten eröffnet ist.

Sofern der Arbeitnehmer während der Arbeitswoche zwischen Homeoffice und Arbeitsplatz im Betrieb wechselt, muss er für den Komplettabzug der Raumkosten zeitlich überwiegend von zu Hause aus arbeiten (an mindestens drei von fünf Werktagen). Voraussetzung ist zudem, dass die erledigten Arbeiten im Homeoffice und im Betrieb qualitativ gleichwertig sind.

Verbringt der Arbeitnehmer in seinem Homeoffice weniger Zeit als im Betrieb (nur ein bis zwei Tage pro Woche bei Vollzeitarbeitnehmern),
liegt sein Tätigkeitsmittelpunkt weiterhin an seinem betrieblichen Arbeitsplatz, so dass kein voller Raumkostenabzug für das Homeoffice möglich ist. Die Kosten dürfen dann aber bis zu maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Homeoffice-Tagen im betrieblichen Büro zu arbeiten.

Hinweis: Damit Kosten für das Homeoffice absetzbar sind, muss der Arbeitnehmer zudem zu Hause in einem abgeschlossenen Raum arbeiten. Einen Arbeitsplatz im Wohnzimmer oder in einem Durchgangszimmer erkennen die Finanzämter nicht an.

SONDERZAHLUNGEN AN ARBEITNEHMER BIS 1.500 € STEUERFREI

Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft bislang bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Nur in besonderen Notfällen durfte ein höherer
Betrag steuerfrei bleiben.

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun eine Prämie von bis zu 1.500 € steuerfrei zukommen lassen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird.

Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzämter auch keine besonderen Nachweise über den Anlass der Unterstützungsleistung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit für Corona-Prämien nicht für arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

CORONA-KRISE: LOHNSTEUER-ANMELDUNGEN KÖNNEN SPÄTER ABGEGEBEN WERDEN

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen Lohnsteuer-Anmeldungen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der für das Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgebers (Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 € betragen hat, Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, höchstens aber 5.000 € betragen hat, Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat).

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitgeber unverschuldet daran gehindert, ihre Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht beim Finanzamt abzugeben. Für die monatlichen und vierteljährlichen Abgaben hat das Bundesfinanzministerium daher nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Fristverlängerungsregelung erlassen: Auf Antrag können Finanzämter während der Corona-Krise die Abgabefrist um maximal zwei Monate verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung beauftragte externe Stelle nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

HAUSBESITZER

TEILWEISE VERMIETETES MEHRFAMILIENHAUS: ZURECHNUNG VON DARLEHENSZINSEN

Wenn private Investoren ein Mehrfamilienhaus errichten und die Wohnungen anschließend zum Teil vermieten und veräußern, stellt sich die Frage, inwieweit die anfallenden Finanzierungszinsen des Objekts dann als Werbungskosten im Vermietungsbereich absetzbar sind. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein solcher Fall vor, in dem Eheleute ein Haus mit drei Wohnungen errichtet hatten, von denen sie zwei vermieteten und eine an ihre Tochter verkauften (innerhalb der Spekulationsfrist). Sämtliche Baukosten und Darlehensraten hatten sie über ein Baukonto bezahlt, auf das zuvor Darlehensmittel, Eigenmittel sowie die Kaufpreisraten der Tochter geflossen waren.

In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Eheleute die Schuldzinsen der Darlehen in voller Höhe als Werbungskosten bei den beiden vermieteten Wohnungen geltend. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die Zinsen nur anteilig im Vermietungsbereich abgezogen werden können (entsprechend den Miteigentumsanteilen der vermieteten Wohnungen).

Der BFH vertrat ebenfalls diese Ansicht und verwies auf die Rechtsprechungsgrundsätze, die zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt worden sind. Demnach können Schuldzinsen bei gemischt genutzten Objekten nur dann in vollem Umfang im Vermietungsbereich berücksichtigt werden, wenn der Vermieter das Darlehen dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet hat, indem er mit den Darlehensmitteln gezielt nur die Aufwendungen zur Herstellung dieses Gebäudeteils beglichen hat. Eine Aufteilung der Schuldzinsen ist hingegen erforderlich, wenn die Baukosten - wie im vorliegenden Fall - einheitlich abgerechnet wurden, ohne dass die Herstellungskosten des vermieteten Teils gesondert ausgewiesen und bezahlt wurden.

ENERGETISCHE GEBÄUDESANIERUNG: BMF VERÖFFENTLICHT MUSTERBESCHEINIGUNGEN

Seit Jahresbeginn fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 €. Dabei gilt folgende zeitliche Staffelung:

Veranlagungszeitraum abzugsfähig sind maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 €
1. Folgejahr  7 % der Aufwendungen 14.000 €
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 €

Der Bonus umfasst Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten.

Vom neuen Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Die Inanspruchnahme der Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss darüber hinaus auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).

Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt des Weiteren eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt worden ist.

Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun veröffentlicht. Vorgegeben sind darin der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Handwerksbetriebe nicht abweichen dürfen. Die Bescheinigungen können von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschickt werden.

ALLE STEUERZAHLER

CORONA-KRISE: SPENDENABZUG IST LEICHTER MÖGLICH

Infolge der Corona-Pandemie zeigt sich ein breites gesamtgesellschaftliches Engagement: Viele Privatleute und Unternehmen leisten Hilfestellung und unterstützen von der Krise besonders betroffene Mitmenschen. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein steuerliches Maßnahmenpaket für den Spendenabzug geschnürt, um diese Unterstützungsmaßnahmen zu fördern:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Spenden, die auf Sonderkonten (von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder amtlich anerkannten inländischen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) geleistet werden, müssen dem Finanzamt lediglich durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden; eine Spendenquittung ist für den Sonderausgabenabzug nicht erforderlich.
  • Satzungsfernes Vereinsengagement: Rufen gemeinnützige Körperschaften wie beispielsweise Sport- oder Musikvereine zu Corona-Spenden auf, gefährdet dieses satzungsferne Engagement nicht die steuerbegünstigte Anerkennung der Körperschaft. Nicht nur die Verwendung bzw. Weiterleitung von eingesammelten Spendenmitteln ist der Körperschaft ausnahmsweise erlaubt, sie darf auch vorhandene Mittel (die keiner anderweitigen Bindung unterliegen) ohne Satzungsänderung zur Unterstützung von Betroffenen der Corona-Krise einsetzen. Erlaubt ist auch, Personal und Räume des Vereins zu überlassen und Einkaufsdienste für Betroffene anzubieten.
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Kosten eines Unternehmens für Sponsoring-Maßnahmen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Gleiches gilt für (angemessene) Leistungen aus dem Betriebsvermögen, die ein Unternehmer einem unmittelbar und schwer betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich zuwendet, um die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. In anderen Fallkonstellationen können die Finanzämter bei Sachleistungen einen Betriebsausgabenabzug aus Billigkeitsgründen zulassen. Der Empfänger muss jedoch in allen Fällen eine Betriebseinnahme ansetzen (mit dem gemeinen Wert).
  • Arbeitslohnspenden: Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns, damit der Arbeitgeber diese an eine begünstigte Einrichtung spenden kann, muss dieser Lohnteil nicht versteuert werden, sofern der Arbeitgeber die entsprechende Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

VORAUSZAHLUNGEN AUS 2019 PAUSCHAL HERABSETZBAR

Wer als Unternehmer oder privater Vermieter wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen ist, kann seine Körperschaftsteuerbzw. Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2020 unter erleichterten Bedingungen vom Finanzamt herabsetzen lassen. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun auch eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ermöglicht. Demnach können sich krisenbetroffene Unternehmer und Vermieter, die für 2019 noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen geleistet haben, die Vorauszahlungen für 2019 über einen pauschalen Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis Ende März 2021.

Voraussetzung ist, dass der Steuerbürger einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Finanzamt stellt und versichert, dass er aufgrund der Corona-Krise für 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Als pauschaler Verlustrücktrag darf ein Betrag von 15 % des Saldos der im Vorauszahlungsbescheid 2019 ausgewiesenen Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte geltend gemacht werden. Gedeckelt ist dieser Betrag auf 1.000.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000.000 €).

Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen für 2019 dann unter Ansatz des Verlustrücktrags und erstattet die zu viel geleisteten Beträge.

EINZELVERANLAGUNG VON EHELEUTEN: AUFTEILUNG VON VORSORGEAUFWENDUNGEN

Lassen sich Eheleute einzeln veranlagen, rechnet das Finanzamt jedem Ehepartner nur die von ihm bezogenen Einkünfte zu. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen (z.B. für Handwerkerleistungen) werden demjenigen zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Jedoch werden auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten hin diese Kosten bei beiden jeweils zur Hälfte abgezogen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil untersucht, wie diese hälftige Aufteilung bei Vorsorgeaufwendungen erfolgen muss. Die Bundesrichter urteilten, dass die Vorsorgeaufwendungen zunächst hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen sind und erst in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen für Vorsorgeaufwendungen individuell bei jedem der Ehegatten vorgenommen werden müssen.

Diese Berechnungsreihenfolge ergibt sich nach Gerichtsmeinung bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Ihr stehe auch nicht das Prinzip der Individualbesteuerung entgegen, da die antragsgemäße hälftige Kostenaufteilung eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstelle.

Hinweis: Verheiratete und eingetragene Lebenspartner zahlen in der Regel insgesamt weniger Steuern, wenn sie sich zusammen veranlagen lassen. Nur in seltenen Fällen lohnt es sich, zwei getrennte Einkommensteuererklärungen abzugeben und die Einzelveranlagung zu beantragen. Sinnvoll kann dieses Vorgehen beispielsweise sein, wenn ein Ehepartner eine Abfindung oder Entschädigung erhalten hat.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.07.2020 (13.07.2020*)

  • Umsatzsteuer
    (Monats- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monats- und Vierteljahreszahler)

29.07.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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