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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juli 2019

UNTERNEHMER

PRIVATE PKW-NUTZUNG: AUCH IM TAXIGEWERBE SIND KFZ-BRUTTOLISTENPREISE MASSGEBLICH

Wenn betriebliche Fahrzeuge privat mitgenutzt werden, kann der private Nutzungsvorteil in der Regel nach der sogenannten 1-%-Methode versteuert werden. In diesem Fall wird als Vorteil monatlich 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt. Welcher Listenpreis bei der privaten Nutzung von Taxis im Taxigewerbe maßgeblich ist, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären.

Im vorliegenden Fall nutzte ein Taxiunternehmer eines seiner Taxis privat. Das Finanzamt berechnete den 1-%-Vorteil auf Basis eines Bruttolistenpreises von 48.100 €, wogegen der Unternehmer klagte und geltend machte, dass dieser nach einer besonderen Herstellerpreisliste für Taxis und Mietwagen nur 37.500 € betrage.

Der BFH folgte dem Wertansatz des Finanzamts und urteilte, dass auch für die Privatnutzung von Taxis die allgemeinen Listenpreise zugrunde zu legen sind, die für den Erwerb zu Privatkundenkonditionen gelten. Besondere Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen dürften keine Berücksichtigung bei der 1-%-Methode finden.

Der Rückgriff auf Privatkundenkonditionen ergebe sich aus dem Zweck der 1-%-Methode, eine generalisierende Bemessungsgrundlage zu liefern, die den gesamten Nutzungsvorteil erfasse. Abgebildet werden solle der Betrag, der von Privatpersonen für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste - und durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart werde.

GRUNDSTÜCKSUNTERNEHMEN: NEUES ZUR ERWEITERTEN GEWERBESTEUERKÜRZUNG

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung vermieden wird.

Im konkreten Fall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Letztere war Eigentümerin einer Immobilie. Das Finanzamt hatte der KG die erweiterte Kürzung mit dem Argument versagt, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft (hier: GbR) nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Die KG habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet, da die Immobilie der GbR als der zivilrechtlichen Eigentümerin zuzurechnen sei.

Der vorlegende IV. Senat hielt eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für möglich, wich mit dieser Ansicht aber von der Auffassung des I. Senats ab, so dass der Große Senat eine einheitliche Linie herbeiführen musste. Letzterer folgte nun der Rechtsansicht des IV. Senats. Die erweiterte Kürzung ist hier somit zulässig. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist „eigener Grundbesitz“ der Gesellschafter der GbR.

Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Der Große Senat verweist darauf, dass nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen entschieden werden muss, ob eigener Grundbesitz (zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörend) im Sinne der gewerbesteuerlichen Kürzung vorliegt.

SCHULDZINSEN: SALDIERUNG VON ZINSAUFWAND IM CASHPOOL?

Um Zins- und Finanzierungsbedingungen zu optimieren, bündeln Konzerngesellschaften ihre Liquidität mitunter in sogenannten CashpoolsOb Zinserträge und Zinsaufwendungen, die innerhalb eines Cashpools anfallen, für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen saldiert werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die klagende Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe an einem Cashpool beteiligt. Dabei unterhielten die Tochtergesellschaften sogenannte Quellkonten bei verschiedenen Kreditinstituten. Die Muttergesellschaft führte zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto.

Der Saldo jedes Quellkontos der Tochtergesellschaft wurde bankarbeitstäglich auf null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der klagenden Tochter- und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % verzinst.

In der Buchhaltung führte die klagende Tochtergesellschaft für jedes Quell- ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem Jahresabschluss 2010 saldierte sie Zinsaufwand und -ertrag und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. In der Gewerbesteuererklärung 2010 tauchten daher keine Zinsaufwendungen aus dem Cashpool auf. Das Finanzamt lehnte eine Saldierung ab und setzte bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung die ungeminderten Zinsaufwendungen aus dem Cashpool an.

Der BFH urteilte jedoch, dass eine Saldierung möglich sei. Da noch tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz fehlten, verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Bundesrichter verwiesen aber darauf, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot gelte, ausnahmsweise aber wechselseitig zwischen zwei Personen gewährte Darlehen als einheitliches Darlehensverhältnis gewertet werden könnten, wenn die Darlehen gleichartig seien, derselben Zweckbestimmung dienten und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet würden.

ONLINEGESCHÄFTE: EU-KOMMISSION BEGRÜSST NEUE MEHRWERTSTEUERVORSCHRIFTEN

In einer aktuellen Pressemitteilung begrüßt die EU-Kommission die erzielte Einigung über detaillierte Maßnahmen für die Erhebung der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren durch Drittlandsunternehmer über Onlinemarktplätze.

Am 01.01.2021 treten neue Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft. Diese Neuerungen sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Umsatzsteuerbeträge von ca. 5 Mrd. € einzuziehen, die ihnen jährlich in dieser Branche entgehen. Bislang gelten Onlinemarktplätze als Verkäufer, wenn sie den Verkauf von Gegenständen im Wert von weniger als 150 € durch Unternehmen aus einem Drittland an Verbraucher in
der EU über ihre Plattform unterstützen.

Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften auch gelten, wenn Unternehmen aus Drittländern Onlinemarktplätze nutzen, um Waren aus „Erfüllungszentren“ in der EU zu verkaufen, so dass die Steuerbehörden die auf diese Verkäufe anfallende Mehrwertsteuer erheben können. Die Onlinemarktplätze werden zudem verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen über die getätigten Verkäufe von Gegenständen zu führen.

Die aktuellen Vorschriften regeln detailliert, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass Onlinemarktplätze derartige Lieferungen unterstützen. Das ist davon abhängig, ob die Onlinemarktplätze die Bedingungen für die Lieferung festlegen und ob sie an der Bezahlung oder der Bestellung und Auslieferung der Gegenstände beteiligt sind. Zudem regeln die Vorschriften, welche Art von Aufzeichnungen die Onlinemarktplätze führen müssen.

Über das elektronische Unternehmerportal für die Mehrwertsteuer können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren  Mehrwertsteuerpflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen. Ohne dieses Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich.

VORSTEUERABZUG FÜR GEMISCHT GENUTZTE LEISTUNGEN: FRIST ZUM 31.07.2019 BEACHTEN

Bezieht ein Unternehmer von anderen Unternehmern Leistungen, kann er nur dann den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend machen, wenn er die bezogene Leistung seinem Unternehmen zuordnet. Ein Unternehmer hat insbesondere dann Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände erwirbt, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Wird der Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke erworben, besteht ein gesetzliches Zuordnungsgebot. Dann ist der Gegenstand zwingend dem Unternehmen zuzuordnen. Der Vorsteuerabzug wird vollumfänglich gewährt. Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als 10 %, ist eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke nutzt, hat er folgende Zuordnungswahlrechte:

  1. Der Gegenstand kann dem Unternehmen in vollem Umfang zugeordnet werden.
  2. Der Unternehmer kann den Gegenstand vollständig in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  3. Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Voraussetzung für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wird, erfolgt regelmäßig, indem der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht wird. Dokumentieren muss der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuer- Jahreserklärung für das betreffende Jahr.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2018 betreffen, muss bis zum 31.07.2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Diese Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug oder eine eventuelle Vorsteuerkorrektur in späteren Jahren ist dann nicht mehr möglich.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

DIENSTREISEN: WELCHE KOSTEN SIND ABSETZBAR?

Wenn Arbeitnehmer dienstlich unterwegs sind, können sie selbstgetragene Reisekosten als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Folgende Kosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten sind abziehbar:

  • Fahrtkosten: Nutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw für die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, kann er entweder pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer oder die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten geltend machen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel lässt sich der gezahlte Fahrpreis samt Zuschlägen (z.B. für eine Sitzplatzreservierung) absetzen.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Kosten für Verpflegung werden vom Finanzamt in pauschaler Höhe anerkannt. Für eine eintägige auswärtige Tätigkeit im Inland (ohne Übernachtung) lässt sich eine Verpflegungspauschale von 12 € abziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der regelmäßigen Tätigkeitsstätte entfernt arbeitet. Bei mehrtägigen Auswärtseinsätzen lassen sich für den An- und Abreisetag jeweils 12 € ansetzen, für komplette Abwesenheitstage jeweils 24 €. Die absetzbaren Verpflegungsmehraufwendungen müssen jedoch gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dieser Zeit Mahlzeiten finanziert. Für Auslandsdienstreisen gelten besondere Pauschalsätze.
  • Unterkunftskosten: Fallen Übernachtungskosten an (z.B. für ein Hotel), lassen sich diese in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehen.
  • Reisenebenkosten: Nebenkosten einer Dienstreise wie beispielsweise Parkplatzgebühren oder Kosten für die Gepäckbeförderung und -aufbewahrung lassen sich ebenfalls in tatsächlicher Höhe in der Einkommensteuererklärung abrechnen.

GESUNDHEITSVORSORGE: SENSIBILISIERUNGSWOCHE IM BETRIEB LÖST ARBEITSLOHN AUS

Je gesünder die Arbeitnehmer eines Unternehmens sind, umso produktiver und leistungsfähiger sind sie in aller Regel auch, weshalb Arbeitgeber der betrieblichen Gesundheitsvorsorge einen immer höheren Stellenwert beimessen.

Wenn im Betrieb Maßnahmen zur Gesundheitsverbesserung durchgeführt werden, sollten Arbeitgeber aber stets prüfen, ob sie ihren Arbeitnehmern damit lohnsteuerpflichtige Sachbezüge zuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn sie eine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen und nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sind.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seiner Belegschaft eine Sensibilisierungswoche angeboten hatte. Im Wochenprogramm enthalten waren unter anderem Kurse, Vorträge und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Kosten von 1.300 € pro Arbeitnehmer (für Übernachtung, Verpflegung und Programmteilnahme) übernahm der Arbeitgeber, ohne darauf Lohnsteuer abzuführen. Die Arbeitnehmer mussten lediglich die Fahrtkosten für die An- und Abreise selbst tragen und für die Teilnahme Überstunden oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Sensibilisierungswoche einen steuerlich relevanten Sachbezug zugewandt hatte, der lediglich in Höhe des Freibetrags zur betrieblichen Gesundheitsförderung (500 € pro Arbeitnehmer und Jahr) steuerfrei zu belassen war. Für den übersteigenden Betrag forderte das Amt daher Lohnsteuer nach.

Der BFH bestätigte diese Sichtweise und betonte, dass sich der Entlohnungscharakter der Sensibilisierungswoche daraus ergab, dass sie eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis war. Es lag keine Gesundheitsmaßnahme zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen vor, die wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt hätte.

ENTFERNUNGSPAUSCHALE: VORTEILE FÜR MITFAHRER BEI FAHRGEMEINSCHAFTEN

Wenn Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft bilden, haben sie nicht nur weniger Kosten, sondern können die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Für diesen pauschalen Ansatz ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder sich im Auto eines anderen mitnehmen lässt. Die Entfernungspauschale kann allerdings nur einmal pro Arbeitstag in Anspruch genommen werden.

Umwegfahrten zum Einsammeln oder Absetzen von Mitfahrern dürfen nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Für das Finanzamt zählt lediglich der kürzeste Weg von der jeweiligen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Eine längere Strecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke).

Ob man Fahrer oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, spielt für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen Fahrtkosten von maximal 4.500 € pro Jahr geltend machen. Für Fahrer, die ihren eigenen Wagen einsetzen, gilt diese Begrenzung nicht.

Die Beispielsfälle zeigen, dass es steuerlich lohnend sein kann, sich in einer Fahrgemeinschaft mit dem Fahren abzuwechseln. Dies gilt insbesondere bei längeren Fahrtstrecken, bei denen ständigen Mitfahrern die Kostenkappung aufgrund der 4.500-€-Grenze droht.

 

KAPITALANLEGER

KNOCK-OUT-ZERTIFIKATE: VERLUSTE AUS VERFALL SIND STEUERLICH ABZUGSFÄHIG

Risikofreudige Anleger können mit sogenannten Knock-out-Zertifikaten auf Kursverläufe von Basiswerten (z.B. Aktien) spekulieren. Aufgrund einer Hebelwirkung können diese Produkte dem Anleger hohe Gewinne bescheren. Wird jedoch die sogenannte Knock-out-Schwelle des ausgewählten Zertifikats unter- bzw. überschritten, kommt es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Anleger entsprechende Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können. Geklagt hatte ein Anleger, der in 2011 diverse Knock-out-Zertifikate erworben hatte, die aufgrund des Erreichens der Knock-out- Schwelle noch im selben Jahr wertlos verfielen. Den erlittenen Verlust von 130.000 € machte der Anleger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was sein Finanzamt jedoch ablehnte.

Der BFH gab nun grünes Licht für den Verlustabzug und erklärte, dass eine steuerliche Anerkennung entsprechender Verluste auch dann erfolge, wenn kein (gesetzlich ausdrücklich erfasstes) Termingeschäft vorliege. In diesem Fall stelle der Verfall des Zertifikats eine „Einlösung“ dar, die nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als Veräußerung gelte. Es lägen dann Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen vor.

ANLAGEBETRUG: STEUERLICHE REGELUNG BEI NICHT GELIEFERTEM BLOCKHEIZKRAFTWERK

Manche Renditeversprechen klingen einfach zu gut, um wahr zu sein: Der Anleger kauft ein Blockheizkraftwerk für 30.000 € (plus 5.700 € Umsatzsteuer) und verpachtet es anschließend für mindestens zehn Jahre und eine jährliche Pacht von 14.400 € (plus 2.736 € Umsatzsteuer) zurück an den Verkäufer. Das eingesetzte Kapital würde sich auf diese Weise schnell vervielfachen.

Ein Anleger aus Baden-Württemberg ist - neben vielen anderen - vor Jahren auf ein solches Verpachtungsmodell hereingefallen. Er zahlte den Kaufpreis für das Blockheizkraftwerk an eine GmbH und erhielt in den ersten drei Monaten auch tatsächlich die versprochenen Pachtzahlungen.

Dann jedoch stoppten die Zahlungen und das Kartenhaus fiel in sich zusammen: Das Blockheizkraftwerk war gar nicht existent (keine Lieferung), die Verantwortlichen der GmbH hatten ein betrügerisches Schneeballsystem aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Der geschädigte Anleger wollte seine Vorsteuer von 5.700 € aus der verlorenen Kaufpreiszahlung gleichwohl in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Anleger nun jedoch recht und verwies darauf, dass dem Erwerber eines nichtgelieferten Blockheizkraftwerks der Vorsteuerabzug aus seiner geleisteten Vorauszahlung zu gewähren ist, wenn die Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung als sicher erschien. Dies war vorliegend der Fall, da dem Anleger alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung bekannt waren und er weder wusste noch wissen konnte, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war. Vorausgegangen war dem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.

Der Anleger musste seinen Vorsteuerabzug nach Ansicht des BFH auch nicht nachträglich berichtigen, da die GmbH den geleisteten Kaufpreis schließlich nicht an ihn zurückgezahlt hatte.

ALLE STEUERZAHLER

SCHENKUNG UNTER EHEGATTEN: WANN EIN SPENDENABZUG ERLAUBT IST

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Ehegatte eine Spende auch dann einkommensteuerrechtlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zuvor vom anderen Ehegatten geschenkt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Betrag an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten.

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann seiner Ehefrau kurz vor seinem Tod einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt, von dem die Frau insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine spendete. Finanzamt und Finanzgericht versagten der Frau den Spendenabzug, da sie nicht freiwillig gespendet habe, sondern aufgrund einer ihr vom Ehemann auferlegten Verpflichtung.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Nach Ansicht der Bundesrichter muss zunächst geklärt werden, ob der Mann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. In diesem Fall sei der Frau der Spendenabzug aber ebenso zu gewähren. Die Spende sei auch dann freiwillig erfolgt, wenn die Frau rechtlich zur Spende verpflichtet gewesen sei, denn sie sei diese Verpflichtung (im Schenkungsvertrag) freiwillig eingegangen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten komme es zudem nicht darauf an, welcher der Eheleute wirtschaftlich mit der Zuwendung belastet sei.

KINDERGELDBERECHTIGUNG: WELCHE ZAHLUNGEN ZUR UNTERHALTSRENTE GEHÖREN

Lebt ein Kind nicht mehr bei den Eltern, sondern in einem eigenen Haushalt (z.B. in einer Wohngemeinschaft am Studienort), wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der dem Kind eine Unterhaltsrente gewährt. Unterstützen beide Elternteile das Kind finanziell, so fließt das Kindergeld an denjenigen, der die höhere Unterhaltsrente zahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass für diesen Vergleich nur die regelmäßigen monatlichen Zahlungen berücksichtigt werden dürfen. Geklagt hatte eine Mutter, deren Sohn auswärts an seinem Studienort wohnte. Sie hatte ihm zwar einen geringeren monatlichen Barunterhalt überwiesen als der Vater, allerdings hatte sie darüber hinaus noch viele zusätzliche Kosten für ihren Sohn übernommen, beispielsweise die Beiträge für das Sommer- und Wintersemester, die Kosten für eine Bahn-Card, Heimfahrttickets und Zahnarztbesuche. Unter Einbeziehung der übernommenen zusätzlichen Kosten hatte die Mutter in Summe mehr gezahlt als der Vater.

Der BFH lehnte einen Kindergeldanspruch der Mutter jedoch ab und urteilte, dass die übernommenen zusätzlichen Kosten nicht in die Unterhaltsrente einfließen dürfen, so dass die Mutter letztlich weniger Unterhaltsrente gezahlt hatte als der Vater. Auszuklammern sind bei der Berechnung der maßgeblichen Unterhaltsrente nach Gerichtsmeinung einzelne Sonderzahlungen, regelmäßige Zahlungen, die mehr als einen Monat auseinanderliegen, sowie Sachleistungen.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

11.06.2019 (14.06.2019*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
    (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer mit SolZ
    (Vorauszahlung)

26.06.2019

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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