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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Februar 2023

Unternehmer

Kriterien für einen Vertrag, damit er als Rechnung gelten kann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Vertrag als Rechnung angesehen werden kann und welche Kriterien hierfür erfüllt sein müssen. Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks und eines Wohnhauses in Slowenien war. Sie wollte an diesem Ort Neubauten errichten und schloss dazu mit Raiffeisen Leasing einen Finanzierungsleasingvertrag (Sale-and-lease-back) ab. Danach verpflichtete sich Raiffeisen Leasing, das Grundstück zu einem Preis zu kaufen. Die Gesellschaft verpflichtete sich, die monatlichen Leasingraten bis zur vollständigen Rückzahlung des Werts des Grundstücks und der zu errichtenden Gebäude zu zahlen. Der Mehrwertsteuerbetrag war in diesem Vertrag ausgewiesen. Raiffeisen Leasing stellte keine Rechnung aus und führte auch keine Mehrwertsteuer ab. Die Gesellschaft beanspruchte auf Grundlage des Vertrags den Vorsteuerabzug, da sie der Ansicht war, dass es sich bei diesem Vertrag um eine Rechnung handele.

Der Vorsteuerabzug wurde von der slowenischen Finanzverwaltung abgelehnt, da der vom Vertrag umfasste Umsatz steuerfrei sei. Zugleich stellte die Verwaltung fest, dass Raiffeisen Leasing die Mehrwertsteuer bislang noch nicht entrichtet habe, und forderte diese nun auf, Zinsen auf die Steuerschuld zu zahlen. Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien wollte vom EuGH wissen, ob ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss die Parteien keine Rechnung ausgestellt haben, als Rechnung angesehen werden kann und welche Angaben dieser Vertrag zwingend enthalten muss, damit er als Rechnung gilt.

Nach Auffassung des EuGH kann ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss keine Rechnung ausgestellt wurde, als Rechnung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angesehen werden. Der Vertrag muss neben der ausgewiesenen Mehrwertsteuer alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im konkreten Fall erfüllt sind.

Hinweis: Dieses Urteil ist für die deutsche Regelung interessant. Denn auch in Deutschland ist es üblich, dass ein Vertrag in bestimmten Konstellationen als Rechnung dient (z.B. Mietvertrag). Sofern nicht alle Pflichtangaben im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind, müssen sich diese aus anderen Unterlagen ergeben. Der Vertrag muss dann einen Hinweis auf diese Unterlagen enthalten.

Vorsteuerberichtigung bei Vorsteuersaldierung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Vorsteuerberichtigung bei Vorsteuersaldierung herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 01.02.2022 entschieden, dass eine Vorsteuerberichtigung einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetze. Letzterer könne sich in Fällen eines Reverse-Charge-Verfahrens - bei diesem schuldet der Leistungsempfänger anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer auf die Eingangsleistung - aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), alte Fassung, mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben.

Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben auf die BFH-Rechtsprechung Bezug und vertritt die Auffassung, dass neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug auch andere Fälle denkbar sind. Es führt hier beispielsweise den innergemeinschaftlichen Erwerb mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug an. Zudem stellt das BMF klar, dass die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG betrifft und nicht nur - wie vom BFH entschieden - die nach Absatz 1.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Ärzte und Heilberufe

Kind in Facharztausbildung löst keinen Kindergeldanspruch aus

Eltern erhalten für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird. Wird eine solche Berufsausbildung innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses absolviert, wird diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kindergeldrechtlich nur anerkannt, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung (dies wäre der Erwerbscharakter).

Unter Rückgriff auf diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass für ein volljähriges Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn es sich in einer Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation befindet. Im Entscheidungsfall hatte eine volljährige Tochter im Dezember 2020 ihr Medizinstudium abgeschlossen und im Januar 2021 eine Facharztweiterbildung (Weiterbildung zur Kinderärztin) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Klinik von 42 Stunden angenommen. Die Weiterbildung sollte mindestens 60 Monate andauern. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch für die Zeit der Facharztweiterbildung ab und vertrat den Standpunkt, dass die Tochter in dieser Zeit keine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne mehr absolvierte. Denn bei ihrer Tätigkeit in der Klinik habe der Erwerbscharakter überwogen.

Der BFH folgte dieser Einschätzung und entschied, dass bei Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Ausbildungscharakter hinter den Erwerbscharakter zurückgetreten war. Die Tochter hatte in der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin eingesetzt. Die reinen Ausbildungsinhalte hatten sich zudem auf ein jährliches Gespräch mit dem anleitenden Arzt sowie Weiterbildungskurse von 80 Stunden (verteilt über 60 Monate) beschränkt. Auch aus der Weiterbildungsordnung ergab sich, dass die ärztliche Tätigkeit weit stärker im Vordergrund stand als die Ausbildung.

In dem Besprechungsfall sollte die Qualifikation zur Fachärztin ganz überwiegend aufgrund der praktischen Erfahrung aus der ärztlichen Tätigkeit und nur in geringerem Umfang durch die Vermittlung von theoretischem Wissen und Methodenkompetenz erworben werden. Hinzu kam, dass die junge Ärztin ihrem Arbeitgeber ihre ärztliche Arbeitsleistung schuldete und die Entlohnung kein bloßes Ausbildungsgehalt war.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Selbstbezahlte Sonderausstattung mindert Nutzungsvorteil

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten seines privat mitgenutzten Dienstwagens, kann er diese Zuzahlung von seinem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Ist die Zuzahlung höher als der Nutzungsvorteil im Zahlungsjahr, kann ein verbleibender Restbetrag sogar in den folgenden Jahren in Abzug gebracht werden. Zahlt ein Arbeitnehmer beispielsweise 5.000 € zu, um seinen Dienstwagen mit einem Soundsystem oder Komfortpaket auszustatten, und liegt sein Nutzungsvorteil bei 3.600 € pro Jahr, muss er im Zahlungsjahr zunächst gar keinen geldwerten Vorteil versteuern, im Folgejahr entsteht ihm nur ein Vorteil von 2.200 € (3.600 € abzüglich Restbetrag aus dem Vorjahr von 1.400 €).

Hinweis: Der Arbeitnehmer darf seine Zuzahlung auch in Raten - sogar über mehrere Jahre verteilt - an das Autohaus zahlen. Der geldwerte Vorteil kann in diesem Fall auf gleiche Weise gemindert werden.

Sofern der Arbeitgeber die Zuzahlungen nicht bereits beim Lohnsteuereinbehalt gegengerechnet hat, kann der Arbeitnehmer den Abzug in seiner Einkommensteuererklärung beantragen. Unerheblich ist, ob der Nutzungsvorteil für die private Dienstwagennutzung zuvor nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt worden ist. Bei der Fahrtenbuchmethode spielen die Finanzämter allerdings nur mit, wenn die ungekürzte Abschreibung des Dienstwagens zuvor in die Kfz-Gesamtkosten und somit in den ermittelten Nutzungsvorteil eingeflossen ist.

Hinweis: Zahlen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt dafür, dass sie den Dienstwagen privat fahren dürfen, lassen sich diese Zuzahlungen ebenfalls vom geldwerten Vorteil abziehen. Die Finanzämter akzeptieren den Abzug beispielsweise, wenn das Nutzungsentgelt pauschal (z.B. 200 € pro Monat) oder nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens (z.B. 0,20 € pro privat gefahrenem Kilometer) bemessen wird oder der Arbeitnehmer die Leasingraten des Dienstwagens übernimmt. Abziehbar sind ferner einzelne selbstgetragene Kosten für den Dienstwagen, zum Beispiel für Kraftstoff, Kfz-Versicherung oder Autowäsche. Bei Nutzung der Fahrtenbuchmethode dürfen Zuzahlungen aber nur vom Vorteil abgezogen werden, wenn die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten zuvor in die Kfz-Gesamtkosten eingerechnet worden sind.

So profitieren Arbeitnehmer vom erhöhten Pauschbetrag

Seit dem 01.01.2022 können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung jährlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.200 € zum Abzug bringen. Zuvor lag die Pauschale bei 1.000 €. Das Finanzamt zieht diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht wurden. Quittungen oder Belege muss der Arbeitnehmer hierfür nicht vorlegen.

Die Pauschale mindert das zu versteuernde Einkommen und soll jegliche Kosten abdecken, die aufgrund der Berufstätigkeit angefallen sind. Wie hoch die steuerentlastende Wirkung des Pauschbetrags ist, hängt unter anderem von der Höhe des individuellen Steuersatzes ab: Geringverdiener, die einen niedrigen Steuersatz haben, erhalten durch die Anhebung eine geringere Steuerentlastung als Besserverdiener mit einem höheren Steuersatz.

Von der Anhebung profitieren zudem nur Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb der neuen Pauschale liegen. Wer beispielsweise einen sehr kurzen Arbeitsweg hat und deshalb nur eine niedrige Entfernungspauschale abrechnen kann, erreicht häufig mit seinen tatsächlichen Werbungskosten nicht die Höhe des Pauschbetrags, so dass sich für ihn die Anhebung steuerlich voll auswirkt. In diesem Fall beträgt die Mindersteuer zwischen 28 € und 84 € pro Jahr - je nach individuellem Steuersatz.

Wer einen Arbeitsweg von mindestens 20 Kilometern hat (einfache Entfernung), liegt mit seinen tatsächlichen Werbungskosten in der Regel schon über dem neuen Pauschbetrag. Sind Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, fließt eine Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € pro Jahr (ab 2023: 1.000 €) in die tatsächlichen Werbungskosten ein. Sofern in einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet wird, lassen sich sogar Raumkosten von mindestens 1.250 € pro Jahr abziehen. Zu den weiteren Werbungskosten zählen unter anderem die Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildungen und Dienstreisen sowie Gewerkschaftsbeiträge.

Hinweis: Wer jedes Jahr mit seinen tatsächlichen Werbungskosten konstant unter der Marke von 1.200 € bleibt, erzielt also keinen steuerlichen Mehrwert. Für Arbeitnehmer ist es steuerlich deshalb häufig sinnvoll, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, um die 1.200-€-Schwelle quasi mit Anlauf zu überspringen. Wer in einem Jahr möglichst viele und im Folgejahr möglichst geringe berufliche Kosten produziert, kann im „Ausgabejahr“ die 1.200-€-Schwelle überwinden und seine tatsächlichen Kosten abrechnen und im „Sparjahr“ dann den Pauschbetrag einstreichen, ohne dass ihm tatsächlich Kosten entstanden sind. Zeichnet sich in einem Jahr ab, dass die Aufwendungen die 1.200-€-Marke nicht erreichen, sollten zusätzliche berufliche Ausgaben auf das nächste Jahr verschoben werden, denn dann besteht die Chance, dass sie sich zusammen mit anderen Werbungskosten steuerlich auswirken. Haben die Kosten eines Jahres hingegen bereits die 1.200-€-Schwelle erreicht, können Arbeitnehmer vor dem Jahresende noch schnell nachlegen und berufliche Anschaffungen vorziehen.

Hausbesitzer

Energiekrise Aktuell: Steuerbonus auch für Kamin- und Kachelöfen

Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beauftragt, kann 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Von diesem Steuerbonus werden auch die anfallenden Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten erfasst, allerdings nicht die Kosten für das Material. Im Zuge der Energiekrise ist der Einbau von Kamin- und Kachelöfen in Deutschland sprunghaft angestiegen. Steuerzahler sollten wissen, dass auch die Kosten für eine solche Baumaßnahme unter den 20%igen Steuerbonus fallen.

Hinweis: Auch die Kosten für Schornsteinfegerleistungen sind als Handwerkerleistung abziehbar. Dies gilt sowohl für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau.

Da Materialkosten steuerlich nicht gefördert werden, sollten Steuerzahler bei einem Kamineinbau unbedingt darauf bestehen, dass der Handwerker die verschiedenen Kostenarten in seiner Rechnung getrennt voneinander ausweist. Das Einkommensteuergesetz fordert zudem, dass der Auftraggeber für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat (z.B. per Überweisung). Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.

Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Rechnung und Zahlungsnachweis nicht von vornherein der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Es genügt, wenn zunächst nur die Kosten abgerechnet und die Nachweise auf explizite Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden.

Ohne Kindergeldanspruch liegt keine Selbstnutzung vor

Wenn Immobilien vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt hingegen, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Die Wohnung oder das Haus muss hierzu nicht zwingend der Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt gewesen sein - auch eine selbstgenutzte Zweitwohnung kann steuerfrei veräußert werden. Eine steuerfreistellend wirkende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn die Immobile zuvor unentgeltlich an ein Kind überlassen wurde, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Wird aber die Immobilie anderen Personen (z.B. fremden Dritten oder Kindern ohne Kindergeldanspruch) überlassen, dann liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, so dass kein steuerfreier Immobilienverkauf innerhalb der Zehnjahresfrist gelingen kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil noch einmal bekräftigt, dass nur Kinder mit Kindergeldanspruch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begründen können. Im Entscheidungsfall hatten die Eltern im Jahr 2010 eine Wohnung gekauft, in die zwei ihrer studierenden Söhne eingezogen waren (unentgeltliche Überlassung). Die Eltern veräußerten die Wohnung im Jahr 2016 mit Gewinn, zweieinhalb Jahre zuvor hatten die Zwillingssöhne jedoch ihren 25. Geburtstag gefeiert, so dass der Kindergeldanspruch für sie erloschen war.

Das Finanzamt besteuerte den Gewinn aus dem Wohnungsverkauf als privaten Veräußerungsgewinn und berief sich darauf, dass die Wohnung in den letzten zweieinhalb Jahren vor dem Verkauf nicht mehr an kindergeldrechtlich anerkannte Kinder überlassen worden war, so dass keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vorgelegen hat. Die Eltern hielten dem entgegen, dass die gleichwohl bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern dazu führen müsse, dass eine Selbstnutzung anzunehmen sei. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht und verwies darauf, dass bei der Wohnungsüberlassung an Kinder ein bestehender Kindergeldanspruch notwendig ist, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begründen zu können.

Alle Steuerzahler

Zinsen von 6 % dürfen nicht auf dem Billigkeitsweg erlassen werden

Steuererstattungen und -nachzahlungen müssen nach den Regelungen der Abgabenordnung verzinst werden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt neben dem Nachzahlungsbetrag also zusätzlich Zinsen zahlen. Auf der anderen Seite werden auch Steuererstattungen verzinst. Steuerzahler erhalten also Zinsen vom Finanzamt ausgezahlt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. Bislang lag der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei 6 % pro Jahr.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für die Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) abgesenkt. Der bisherige Zinssatz von 6 % pro Jahr blieb nach der Rechtsprechung des BVerfG für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 aber weiter anwendbar.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Steuerzahler die bis 2018 anfallenden Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr nicht über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen herabsetzen können. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn eine Steuer- oder Zinsfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. Der BFH verwies darauf, dass ein Erlass der Zinsen die Regelungen des BVerfG unterlaufen würde, wonach der alte Zinssatz bis einschließlich 2018 fortgelten darf.

Hinweis: Steuerzahler müssen auch dann Nachzahlungszinsen zahlen, wenn die Zinsentstehung auf eine schleppende bzw. verzögerte Bearbeitung durch das Finanzamt zurückzuführen ist. Der BFH betonte erneut, dass es nicht auf den Grund für die verspätete Steuerfestsetzung ankommt.

Taxifahrten sind nur mit Entfernungspauschale abzurechnen

Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 € (für 2021) bzw. 0,38 € (für 2022 bis 2026) abziehen.

Hinweis: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man seine Arbeitsstelle zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft aufsucht.

Fährt ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, darf er statt der Pauschale die tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings kürzlich entschieden, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel ist, so dass der Werbungskostenabzug bei Taxifahrten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt bleibt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht mehr selbst am Steuer sitzen konnte und deshalb auf ein Taxi auswich. Für die Fahrten zur Arbeit entstanden ihm tatsächliche Kosten von 9.000 € innerhalb von zwei Jahren. Der BFH gestand dem Mann jedoch nur einen Abzug der Entfernungspauschale zu und verwies darauf, dass der Steuergesetzgeber lediglich eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - begünstigen wollte und damit einem engen Verständnis des Begriffs „öffentliche Verkehrsmittel“ gefolgt ist. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi zurücklegt, darf also nicht die tatsächlich anfallenden Taxikosten absetzen.

Rückwirkend gezahltes Kindergeld: Sechsmonatsbeschränkung bleibt

Wenn Eltern Kindergeld für vergangene Zeiträume beantragen, zahlt die Familienkasse rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang. Diese seit 2019 geltende Beschränkung soll verhindern, dass Eltern für einen mehrjährigen Zeitraum der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld erhalten können.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Regelung nun als verfassungsgemäß eingestuft. Geklagt hatte eine Mutter, die rückwirkend für zweieinhalb Jahre Kindergeld für ihren volljährigen Sohn bei der Familienkasse beantragt hatte. Sie machte geltend, dass ihr Sohn nach Vollendung des 18. Lebensjahrs schließlich noch für einen Beruf ausgebildet wurde und daher für diesen Zeitraum kindergeldrechtlich berücksichtigt werden müsse. Die Kasse bestätigte zwar den Kindergeldanspruch, zahlte aber nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung. Der BFH bestätigte das Vorgehen der Familienkasse und verwies darauf, dass der Gesetzgeber von Kindergeldberechtigten verlangen darf, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen.

Hinweis: Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung mit dem 18. Geburtstag ein, obwohl das Kind noch in der Ausbildung ist, sollten die Eltern also nicht zu lange warten, um das Kindergeld für die Zeiträume der Berufsausbildung zu beantragen. Zum 01.01.2023 wurde das Kindergeld für jedes Kind auf 250 € pro Monat angehoben. Bisher lag es für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 €, für das dritte Kind bei 225 € und erst für das vierte und jedes weitere Kind bei jeweils 250 €.

 

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.02.2023 (13.02.2023*)

Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

15.02.2023 (20.02.2023*)

Gewerbesteuer

Grundsteuer

24.02.2023

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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