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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Februar 2020

GESETZGEBUNG

BUNDESRAT STIMMT BÜROKRATIEENTLASTUNGSGESETZ ZU

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Mit diesem Gesetz sollen die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung um ca. 1,1 Mrd. € Bürokratiekosten entlastet werden. Aus steuerlicher Sicht sind unter anderem folgende Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:

  • Arbeitgeber haben bereits jetzt die Möglichkeit, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Das Gesetz (gilt ab dem 01.01.2020) sieht vor, dass der Freibetrag von 500 € auf 600 € angehoben wird.
  • Ein Steuerklassenwechsel ist bei Ehegatten ab 2020 auch mehrfach im Kalenderjahr möglich. Bisher konnte die Steuerklasse nur einmal im Kalenderjahr gewechselt
  • Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sind ab dem 01.2020 folgende Änderungen vorgesehen: Die Tageslohngrenze, bis zu der die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig ist, wird auf 120 € erhöht. Ebenfalls angehoben wird der durchschnittliche Stundenlohn, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich ist. Konkret ist eine Anhebung von 12 € auf 15 € vorgesehen. Für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, kann die Lohnsteuer für die im Inland ausgeübte Tätigkeit künftig mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.
  • Die Pauschalierungsgrenze der Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung wird ab 2020 auf 100 € angehoben.
  • Neugründer sollen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen (bisher: monatlich). Dies soll für die Jahre 2021 bis 2026
  • Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird zum 01.01.2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben.

UNTERNEHMER

EUGH: LIEFERUNG AN NICHT IDENTIFIZIERBAREN EMPFÄNGER IM DRITTLAND STEUERFREI?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mitgliedstaat das Recht auf eine steuerfreie Ausfuhrlieferung versagen darf, wenn der Erwerber der Lieferung nicht identifiziert wird.

Bei einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um eine polnische Gesellschaft, die im Jahr 2007 Mobilfunktelefone an zwei ukrainische Unternehmen verkaufte. Die dortigen Steuerbehörden stellten fest, dass das Verfahren zur Ausfuhr dieser Telefone nach Orten außerhalb der Union durchgeführt wurde. Die Telefone wurden jedoch nicht von den auf den Rechnungen genannten Unternehmen, sondern von anderen, nicht identifizierten Unternehmen erworben. Die Steuerbehörde schlussfolgerte, dass keine Lieferung von Gegenständen im Sinne des dortigen Mehrwertsteuergesetzes stattgefunden habe.

Der EuGH stellt klar, dass die Ausfuhr eines Gegenstandes durchgeführt worden ist und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist. Voraussetzungen sind, dass das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat.

Die Tatsache, dass ausgeführte Gegenstände außerhalb der Union von einem nicht identifizierten Empfänger erworben werden, schließt nicht aus, dass diese objektiven Kriterien erfüllt sind. Die Entscheidung für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger nicht identifiziert wird. Es sei denn, dass dadurch der Nachweis verhindert wird, dass der Umsatz eine Lieferung von Gegenständen darstellt. Eine Versagung der Steuerbefreiung ist jedoch auch möglich, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, das diesem Umsatz ein Betrug anhaftet.

REISEVERANSTALTER: HOTELANMIETUNGEN SIND GEWERBESTEUERLICH NICHT HINZUZURECHNEN

Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung des gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nicht für Entgelte vorzunehmen ist, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern zahlt. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter für seine angebotenen Pauschalreisen typische Reisevorleistungen wie Übernachtungen, Personenbeförderung, Verpflegung und Reisebetreuung eingekauft. In diesem Zuge hatte der Veranstalter sich vertraglich für bestimmte Zeiträume ganze Hotels, einzelne Hotelzimmer oder Hotelzimmerkontingente zur Nutzung gesichert. Die Entgelte, die er für diese Reservierungen an die Hoteliers gezahlt hatte, wollte das Finanzamt anteilig als Miet- und Pachtzinsen beim Gewerbeertrag hinzurechnen.

Der BFH lehnte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung jedoch ab und erklärte, dass Miet- und Pachtentgelte nur dann hinzugerechnet werden dürften, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Gewerbebetriebs zählen würden, wenn sie in dessen Eigentum stünden (fiktive Betrachtungsweise). Diese Voraussetzung war bei den streitgegenständlichen Entgelten nicht erfüllt, denn bei der kurzfristigen Überlassung von Hotelzimmern wäre auch nur eine kurzfristige Eigentümerstellung des Gewerbebetriebs zu unterstellen. Entscheidend für das Gericht war, dass im Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters in der Regel keine langfristige Nutzung der gebuchten Hotelkontingente erforderlich ist.

BISTRO EINER BEHINDERTENWERKSTATT: ERMÄSSIGTER STEUERSATZ?

Viele gemeinnützige Einrichtungen sollten prüfen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können. Grund ist ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), nach dem die Umsätze einer gemeinnützigen Behindertenwerkstatt aus einem öffentlich zugänglichen Bistro selbst dann nicht ermäßigt besteuert werden dürfen, wenn mit diesen Leistungen satzungsmäßige Zwecke verwirklicht werden.

Der Verein im Urteilsfall unterstützt Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Er wollte seine im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % versteuern und hatte argumentiert, dass  dort auch behinderte Menschen arbeiten würden. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bistro um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle, der kein Zweckbetrieb sei, so dass der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden sei.

Der BFH schloss die Anwendung der Steuersatzermäßigung nun ebenfalls aus und verwies darauf, dass eine solche nur dann für Leistungen im Rahmen von Zweckbetrieben gilt,

  • wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit (dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden) Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder
  • wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

Der BFH erklärte, dass bei der Beurteilung der Leistungen zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer beachtet werden müssten. Diese Voraussetzungen waren im zugrundeliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen war der klagende Verein mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen hatten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher gedient und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen.

FORDERUNGSVERZICHT EINES GESELLSCHAFTERS: BEWERTUNG?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.

Im Urteilsfall war der Kläger zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768 € für einen Kaufpreis von 364.154 € erworben und gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung von 275.000 € verzichtet. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb (zu 43,5 %) ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust von 119.625 € erlitten hatte (43,5 %  von 275.000 €). Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Der BFH entschied jedoch, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nichtwerthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft einer Abtretung gleichsteht und nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Es lag somit auch keine Einlage vor. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führe nur insoweit zu einer Einlage, als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichte. Die Einlage setze dabei voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nichtwerthaltigen Teils der Forderung übersteige. Stünden dem (durch die Einlage bewirkten) Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, falle somit kein Gewinn an.

Gleichwohl erwies sich die Klageabweisung durch das FG als zutreffend. Denn steuerliche Auswirkungen hätte der Forderungsverzicht nur gehabt, wenn der Kläger für den nichtwerthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Hieran fehlte es im Streitfall, denn der Kläger hatte die Forderung im Nennwert von 801.768 € zum Kaufpreis von 364.154 € erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Verzicht in Höhe von 275.000 € bezog sich also auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung, für den dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden waren. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert

NACHTRÄGLICHE ANSCHAFFUNGSKOSTEN: NACHWEIS VON GESELLSCHAFTERFORDERUNGEN

Gesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.09.2017 eine ehemals eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.

2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen geändert. Obwohl der Grund für den Rechtsprechungswandel schon seit 2008 bestand (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG), hat der BFH damals angekündigt, die bisherigen Rechtsgrundsätze in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 bereits verwirklicht war.

Im Urteilsfall trat das Finanzgericht (FG) dieser Rechtsprechung entgegen. Der BFH hat die Sichtweise des FG jedoch zurückgewiesen und erklärt, dass der Gesetzgeber die Folgen der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts für das Steuerrecht weder bedacht noch geregelt habe, so dass sich aus dem MoMiG auch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben für die Anwendung der Regeln zur Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ergäben.

In einem Darlehensrahmenvertrag zwischen dem Alleingesellschafter und -geschäftsführer und der GmbH war seit 1999 vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des Klägers bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst werden sollten. Das Darlehen sollte in der Krise der Gesellschaft stehen bleiben. Seit 2009 hatte der Kläger die GmbH liquidiert. Die letzte Bilanz hatte nur noch das gezeichnete Kapital und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger ausgewiesen.

Das Finanzamt bestritt den Bestand der Forderung und äußerte Mängel der Buchführung. Das FG wies die Klage zunächst ab und erklärte, dass der Kläger den Endbestand des Darlehens über den gesamten Zeitraum seiner Entstehung lückenlos nachweisen müsse - und ihm dies nicht gelungen sei.

Nach dem Urteil des BFH durfte das FG jedoch nicht nach der Feststellungslast entscheiden, denn der Bestand der (ausgefallenen) Gesellschafterforderung ergab sich indiziell bereits aus dem festgestellten Jahresabschluss der GmbH. Mit der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses hatten die Gesellschafter zugleich die darin abgebildeten Rechtsverhältnisse bestätigt. Steuerrechtlich ergab sich daraus zumindest ein Indiz für das Bestehen der Gesellschafterforderung. Dieses Indiz reichte dem BFH, um der Klage stattzugeben.

ELEKTRONISCHE KASSEN: FRIST ZUR AUFRÜSTUNG VERLÄNGERT

Ab dem 01.01.2020 müssen nach den gesetzlichen Vorgaben eigentlich alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z.B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das Problem besteht in der Praxis bislang jedoch darin, dass es noch keine bzw. nur Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung gibt, deren Zertifizierungsverfahren zudem noch andauert.

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich auf diese Problematik reagiert und mit Schreiben vom 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht, nach der die Finanzverwaltung es akzeptiert, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme der Betriebe bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Hinweis: Trotz der Nichtbeanstandungsfrist sollten Kasseninhaber die Aufrüstung nicht auf die lange Bank schieben!

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

WEGZUGSBESTEUERUNG: STUNDUNG BEI WOHNSITZVERLEGUNG IN DIE SCHWEIZ

Das dem durchschnittlichen Steuerzahler weitgehend unbekannte Außensteuergesetz birgt drastische Steuerrisiken für nahezu sämtliche grenzüberschreitenden bzw. internationalen Geschäftsvorfälle. Eine der wichtigsten und streitanfälligsten Normen ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung.

Danach wird der Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert, wenn eine natürliche Person als Anteilseigner zehn Jahre lang in Deutschland gewohnt hat und anschließend den Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Wird der Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union (EU) verlegt, gibt es seitens des deutschen Staates großzügige Stundungsregelungen für die anfallende Steuer.

Bei einer Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der EU gelten diese wohlwollenden Vorschriften allerdings nicht. Dass diese Ungleichbehandlung jedenfalls für den Wegzug in die Schweiz gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, die grundsätzlich auch für die Schweiz gilt, hat der Europäische Gerichtshof kürzlich erst entschieden.

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung hat das Bundesfinanzministerium deshalb mit einem aktuellen Schreiben verfügt, dass im Fall eines Wegzugs in die Schweiz auf Antrag eine zinslose Stundung der Steuer über fünf Jahre gewährt werden kann.

GEMEINNÜTZIGE GMBH: SELBSTLOSIGKEIT BEI CASH CIRCLES?

Als gemeinnützige Organisation ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH) recht selten. Faktisch handelt es sich um eine GmbH mit einer speziellen Satzung bzw. einem entsprechenden Geschäftszweck, die keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlt, soweit sie gemeinnützig handelt.

Wichtigste Voraussetzung für diese Gemeinnützigkeit ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Nicht selbstlos handelt eine Gesellschaft jedoch, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es in einem aktuell veröffentlichten Urteil um die Frage, wo die Grenze zwischen der Förderung der Allgemeinheit und der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke lag.

Im vorliegenden Fall legten Gesellschafter einer gGmbH (die alle familiär verbunden waren) siebenstellige Beträge in die Gesellschaft ein, wofür sie entsprechende Spendenbescheinigungen erhielten. Das Kapital leitete die gGmbH als Darlehen an eine (Schwester-)KG weiter, deren alleinige Gesellschafter wiederum die Gesellschafter der gGmbH waren. Die KG wiederum leitete die Geldmittel ihrerseits als Darlehen an die Gesellschafter weiter. Faktisch lief das Geld also „einmal im Kreis“.

Die Darlehen zwischen der gGmbH und der KG waren ungesichert und der Zinssatz war angesichts dieser Tatsache verhältnismäßig gering. Die erwirtschafteten Darlehenszinsen spendete die gGmbH an eine Kinderklinik, worauf sie letztendlich ihre Gemeinnützigkeit gründete.

Die Richter des BFH durchschauten diese Gestaltung aber und urteilten, dass die gGmbH aufgrund des hier vorliegenden Cash Circles überwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Die Förderung der Allgemeinheit (Spende der Zinserträge an die Kinderklinik) stehe nicht im Vordergrund.

Zudem hätte man die Gestaltung in erster Linie gewählt, um die Einlage in die gGmbH im Rahmen des Spendenabzugs vollständig geltend machen zu können, während das Geld faktisch als langfristiges Darlehen an die Gesellschafter zurückgeflossen sei.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

BMF ZUR ERFASSUNG VON EINKÜNFTEN AUS INLÄNDISCHEN ÖFFENTLICHEN KASSEN

Zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gehören unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen stammen und mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

Bereits 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der für die Erfassung dieser Einkünfte erforderliche Inlandsbezug durch den Zahlungsvorgang zu Lasten der inländischen Volkswirtschaft hergestellt wird. Eine inländische öffentliche Kasse ist demnach auch jede Kasse einer Institution, die der Dienstaufsicht und Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.

Eine Besteuerung scheidet nach dem Urteil aus, soweit das Projekt und damit die Arbeitsvergütung anteilig aus Mitteln der EU finanziert wird. Das Merkmal „mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis“ wird nach dem Urteil nur erfüllt, wenn die öffentlichen Mittel wirtschaftlich für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden. Daneben bestätigte der BFH seine Auslegung der sogenannten Entwicklungshilfeklauseln in den mit Entwicklungs- und Schwellenländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips modifizieren.

In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium nun zur Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung geäußert. Demnach sind die Urteilsgrundsätze folgendermaßen anwendbar:

  • bezogen auf die Anwendung der Entwicklungshilfeklauseln des DBA (Rz. 18 bis 21 dieses Schreibens) in allen offenen Fällen,
  • für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2019 zufließen, sowie
  • im Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

HAUSBESITZER

VERERBEN EINES FAMILIENHEIMS: WANN DIE STEUERBEFREIUNG ENTFÄLLT

Ehegatten und Lebenspartner können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an den überlebenden Partner vererben, sofern dieser das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Hierfür muss der überlebende Partner die Absicht zur Selbstnutzung haben und tatsächlich in die Immobilie einziehen.

Die Erbschaftsteuerbefreiung entfällt aber rückwirkend, wenn der überlebende Partner das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Dies gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau von ihrem  Ehemann das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin zunächst wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall machte sie aus steuerlicher Sicht einen entscheidenden Fehler und schenkte das Haus ihrer Tochter. Zwar behielt sie sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und blieb im Haus wohnen, das Finanzamt erkannte die Erbschaftsteuerbefreiung jedoch rückwirkend ab, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte. 

Der BFH bestätigte nun den rückwirkenden Entfall der Steuerbegünstigung und wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie werde und sie selbst zum Wohnen nutze.

ALLE STEUERZAHLER

ABGABEFRISTEN FÜR STEUERERKLÄRUNGEN

Für die Einkommensteuererklärung 2019 gelten folgende Abgabefristen: Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07.2020 beim Finanzamt einzureichen. Bei der Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2021.

Verspätungszuschlag

Durch eine Neuregelung wird ermöglicht, dass ein Verspätungszuschlag bei Überschreitung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärung vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann. Das Finanzamt hat hier also keinen Beurteilungsspielraum mehr.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.02.2020 (13.02.2020*)

  • Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

17.02.2020 (20.02.2020*)

  • Gewerbsteuer
  • Grundsteuer

26.02.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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