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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Februar 2019

GESETZGEBUNG

BUNDESRAT GIBT GRÜNES LICHT FÜR JAHRESSTEUERGESETZ 2018

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Die wichtigsten Änderungen für Unternehmer, zum Beispiel für die Betreiber elektronischer Marktplätze, zeigt der folgende Überblick:

  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden ab März 2019 verpflichtet, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Marktplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen. Was dies konkret bedeutet, erläutern wir Ihnen gerne.
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen wird ab dem 01.01.2019 so geändert, dass künftig nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Vielmehr soll zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen differenziert werden.
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab 01.01.2019 gilt dies nur dann, wenn ein Schwellenwert von 10.000 € für diese Leistungen überschritten wird. Hierdurch soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden. Wenn Sie entsprechende Leistungen an Nichtunternehmer im Ausland erbringen, sprechen Sie uns bitte an, ob Sie von der neuen Bagatellgrenze profitieren können.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Durch das Gesetz wird die Regelung rückwirkend ab 2008 gestrichen. Zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften kommt es somit nur noch bei einem Anteilswechsel von mehr als 50 %.

Obwohl es der Name des Gesetzes auf den ersten Blick nicht vermuten lässt, handelt es sich um ein Jahressteuergesetz. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Änderungen für Privatpersonen und Arbeitnehmer, so unter anderem das steuerfreie Jobticket und die steuerfreie private Nutzung betrieblicher Fahrräder, zusammengefasst:

  • Steuerfreies Jobticket für Pendler ab 2019: Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die steuerfreien Leistungen werden jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet.
  • Private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads: Der Arbeitgeber hat ab 2019 die Möglichkeit, seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad für die private Nutzung steuerfrei zu überlassen. Das gilt auch für Elektrofahrräder, allerdings nur dann, wenn diese nicht als Kfz gelten. Die steuerfreie Überlassung wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.
  • Förderung der Elektromobilität: Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert.
  • Zertifizierung gesundheitsfördernder Maßnahmen: Bislang kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verbesserung der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei Leistungen in Höhe von 500 € pro Jahr gewähren. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ändern sich ab 2019. So ist dann zum Beispiel eine Zertifizierung der geförderten Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention erforderlich. Das Gesetz sieht zwar eine Übergangsregelung bis 2020 vor, bitte informieren Sie sich jedoch rechtzeitig!
  • Arbeiten im Ausland: Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird oft durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. In diesen Fällen können Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung) als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was jetzt auch per Gesetz beschlossen wurde.

KINDERGELD UND FREIBETRÄGE: STEUERLICHE ENTLASTUNGEN AB 2019

In seiner Sitzung am 23.11.2018 hat der Bundesrat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz sieht sowohl eine Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags als auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler vor.
Das Kindergeld wird ab 01.07.2019 um 10 € monatlich angehoben. Damit erhalten Eltern ab diesem Zeitpunkt folgende monatliche Zahlungen:

Kindergeld ab 01.07.2019
für das 1. und 2. Kind je 204 €
für das 3. Kind 210 €
4. und jedes weitere Kind 235 €

Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten einher. Im ersten Schritt erfolgt eine Erhöhung ab 2019 auf 4.980 € und in einem zweiten Schritt ab 2020 auf 5.172 €. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für Sie als Steuerzahler günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.

Doch das Gesetz sieht nicht nur Entlastungen für Familien vor. Vorgesehen sind auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler. So wird der Grundfreibetrag ab 2019 auf 9.168 € und ab 2020 auf 9.408 € ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2019 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Die notwendigen Voraussetzungen hierfür sowie das Verfahren erläutern wir Ihnen gerne.

Schließlich ist noch vorgesehen, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.

UNTERNEHMER

BETRIEBLICHER SCHULDZINSENABZUG: NEUE BMF-RICHTLINIEN ZUR ABZUGSBESCHRÄNKUNG

Wenn ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er einlegt und als Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes nur beschränkt steuerlich abziehen. In diesem Fall liegen sogenannte Überentnahmen vor, die in der Regel pauschal mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden müssen.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Aussagen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nun überarbeitet und dabei die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt. Einige Aussagen im Überblick:

  • Fallen die Entnahmen höher aus als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres, liegen grundsätzlich Überentnahmen vor, so dass der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen eingeschränkt ist. Das BMF weist darauf hin, dass auch ein Verlust unter den Begriff „Gewinn“ fällt.
  • Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn ein Unternehmer kurzfristig Geldmittel in seinen Betrieb einlegt, nur um den beschränkten Abzug von Schuldzinsen zu umgehen.
  • Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind pauschal in Höhe von 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der verbliebenen Überentnahme oder abzüglich der verbliebenen Unterentnahme des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (kumulierte Überentnahme) zu nichtabziehbaren Betriebsausgaben umzuqualifizieren. Die kumulierte Überentnahme muss auf den kumulierten Entnahmenüberschuss begrenzt werden. Der kumulierte Entnahmenüberschuss wiederum errechnet sich aus den Entnahmen der Totalperiode abzüglich der Einlagen der Totalperiode; auszugehen ist dabei von einem Zeitraum ab Betriebseröffnung - frühestens aber ab dem 01.01.1999.
  • Nicht von der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen erfasst werden Zinsen, die für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen verwendet werden (Investitionsdarlehen). Auch Zinseszinsen von Investitionsdarlehen sind von der Abzugsbeschränkung ausgenommen. Demgegenüber sind Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallen, nicht ungekürzt abziehbar.

ELEKTRONISCHE WERKE: ERMÄSSIGTE MEHRWERTSTEUERSÄTZE NUN ANWENDBAR

Der EU-Rat hat am 06.11.2018 eine Richtlinie (2018/1713) angenommen, die eine Harmonisierung der Mehrwertsteuervorschriften für Bücher und E-Books ermöglicht. Danach können die Mitgliedstaaten zukünftig ermäßigte, besonders ermäßigte oder Nullsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen anwenden.

In Europa galt bis dato, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze nur bei Veröffentlichungen auf allen physischen Trägern ansetzen konnten. Dies galt jedoch nicht für elektronische Veröffentlichungen. Hier kam bislang der Mehrwertsteuer-Normalsatz zum Tragen, das heißt ein Mindestmehrwertsteuersatz von 15 %. Für gedruckte Bücher konnte hingegen ein ermäßigter Mindestsatz von 5 % zur Anwendung kommen.

Mit dieser Richtlinie beseitigen die EU-Finanzminister somit eine jahrelange unverständliche Ungleichbehandlung von Veröffentlichungen auf physischen Trägern und elektronischen Werken. Die Richtlinie ist am 14.11.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am 04.12.2018 in Kraft getreten.

EUGH: VORSTEUERABZUG EINER HOLDING AUS BERATUNGSLEISTUNGEN MÖGLICH?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung einer Holdinggesellschaft den vollen Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebotes gestattet. Der EuGH stellte klar, dass der Vorsteuerabzug auch zu gewähren sei, wenn die Geschäftsführungsleistung nicht ausgeübt werde, sofern die Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet seien.

In der Rechtssache ging es um eine Fluggesellschaft, die beabsichtigte, die gesamten Anteile einer anderen Fluggesellschaft zu erwerben, um für diese umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen zu erbringen. Die Fluggesellschaft gab 2006 ein Übernahmeangebot hinsichtlich Erwerb der Anteile der anderen Fluggesellschaft (Zielgesellschaft) ab. Im Zuge der Übernahme fielen Ausgaben für Beratungs- und andere Dienstleistungen an.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen war das Vorhaben jedoch nicht umzusetzen, weshalb die Fluggesellschaft nur einen Teil des Kapitals der Zielgesellschaft erwerben konnte. Sie machte die entrichtete Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend. Dabei berief sie sich auf ihre Absicht, nach Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft in deren Verwaltung einzugreifen, indem sie für diese umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen erbrachte. Die Finanzverwaltung lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab.

Der EuGH erklärte, dass der Fluggesellschaft grundsätzlich das Recht auf sofortigen Abzug der auf die Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer zustehe, selbst wenn die betriebliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, letztendlich nicht ausgeübt werde und nicht zu derartigen Umsätzen führe.

Er bestätigt damit seine Rechtsauffassung, dass ein einmal entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, auch wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wird und somit nicht zu steuerbaren Umsätzen führt. Da die Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet sind, also in der Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber der Zielgesellschaft, ist die entrichtete Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzugsfähig. Sofern diese Ausgaben teilweise auch eine steuerbefreite wirtschaftliche Tätigkeit betreffen, ist der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich.

BETRIEBSPRÜFUNG: HINZUSCHÄTZUNGEN BEI KASSENMÄNGELN

Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen rechnen.

Ein Restaurantbetreiber versuchte kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich, sich aus dieser „Hinzuschätzungsfalle“ herauszuwinden. Er hatte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und für die Aufzeichnung seiner Kasseneinnahmen in den Jahren 2009 und 2010 eine Registrierkasse genutzt, die gedruckte Tagessummenbons (Z-Bons) erstellte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß ein, da die Kasse so eingestellt war, dass die Tageseinnahmen über Stornierungen und Retouren ohne Darstellung in den Z-Bons herausgerechnet werden konnten. Das Amt beanstandete zudem, dass die Z-Bons nicht täglich ausgedruckt worden seien, so dass es letztlich Hinzuschätzungen bei den Umsätzen vornahm. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage des Restaurantbetreibers gegen die Hinzuschätzungen in erster Instanz ab und verwies darauf, dass insbesondere aufgrund der fehlenden Darstellung von Stornierungen und Retouren schwerwiegende formelle Kassenführungsmängel vorlägen, die eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts eröffneten.

Der Betreiber wollte daraufhin die Revision erwirken, scheiterte nun jedoch vor dem BFH mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Bundesrichter verwiesen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der formelle Buchführungsmängel zur Schätzung berechtigen, wenn es Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses gibt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der erfassten Bareinnahmen sei nicht mehr gegeben, wenn eine lückenlose Dokumentation der Kassenprogrammierung, Tagesendsummenbons (bei Registrierkassen) bzw. tägliche Protokolle über das Auszählen (bei offenen Ladenkassen) fehlten.

Für eine Hinzuschätzung ist maßgeblich, dass durch die Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung keine Gewähr mehr für die vollständige Erfassung der Bareinnahmen besteht. Dies ist der Fall, wenn Stornierungen in Z-Bons nicht ausgewiesen werden, sondern aus Letzteren lediglich die verbleibende Differenz hervorgeht. Somit lässt sich nicht mehr feststellen, ob nur Fehlbuchungen oder auch Einnahmebuchungen vom Unternehmer gelöscht worden sind. Die erforderliche Vollständigkeit der Buchungen ist damit nicht mehr gewährleistet.

FREIBERUFLER

PRAXISVERKAUF: KEINE ERMÄSSIGTE STEUER BEI WIEDERAUFNAHME DER TÄTIGKEIT

Wenn Freiberufler ihren Betrieb veräußern, können sie den dabei entstehenden Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuern. Voraussetzung hierfür ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass

  • die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit (z.B. der Mandantenstamm) entgeltlich und endgültig auf den Käufer übertragen werden und
  • der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt.

Ein selbständiger Steuerberater ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) über diese Voraussetzungen „gestolpert“. Er hatte seine Kanzlei im Jahr 2008 für 700.000 € an eine Steuerberatungsgesellschaft verkauft. Vereinbart war, dass der gesamte Mandantenstamm auf die Käuferin übergeht und der Steuerberater die Mandanten als freier Mitarbeiter auch weiterhin betreut. Später kam es jedoch zu einem Zerwürfnis der beiden, so dass der Steuerberater 22 Monate nach dem Verkauf seiner Kanzlei wieder eine Einzelpraxis in derselben Stadt eröffnete und den überwiegenden Teil seiner ehemaligen Mandantschaft dorthin mitnahm.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Praxisverkauf wegen der Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nicht ermäßigt zu besteuern sei. Der Steuerberater hielt dem entgegen, dass das Zerwürfnis und die daraus resultierende Wiedereröffnung seiner Praxis planwidrig gewesen seien und derartige Umstände nicht zu seinen Lasten gehen dürften. Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt in erster Instanz recht und erhielt nun Rückendeckung vom BFH. Die Bundesrichter erläuterten, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch dann eine ermäßigte Besteuerung ausschließt, wenn sie ursprünglich nicht geplant war. Maßgeblich sei allein, ob es objektiv zu einer endgültigen Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen sei. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Eine Zeitspanne von 22 Monaten reiche nicht aus, um von einer definitiven Übertragung des Mandantenstamms auf die Käuferin auszugehen. So habe der Steuerberater nach dem Verkauf noch als freier Mitarbeiter für die Käuferin gearbeitet und seine bisherigen Mandanten weiterhin - wenn auch im Namen und auf Rechnung der Käuferin - betreut. Diese fortdauernden Kontakte hätten dazu geführt, dass sich die Mandantenbeziehungen zu der Käuferin nicht verfestigt hätten, so dass hier nicht von einer definitiven Übertragung habe ausgegangen werden können.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

NOTLEIDENDE GESELLSCHAFTERDARLEHEN: ABZUG VON REFINANZIERUNGSZINSEN IM FOKUS

Nimmt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der zu mindestens 10 % an deren Stammkapital beteiligt ist, ein Darlehen bei einer Bank auf, um ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen veranlasst und können daher als Werbungskosten bei den (tariflich besteuerten) Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden. Das im Bereich der Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenabzugsverbot greift in diesem Fall nicht. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs gelten diese Grundsätze auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.

Die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen können jedoch später unter das Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte fallen, wenn ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs eintritt. Das heißt konkret: Verzichtet der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Ge-sellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dieser Schritt bewirken, dass die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen (bis zum Eintritt des Besserungsfalls) nicht mehr durch die Kapitalerträge aus dem Gesellschafterdarlehen, sondern fortan durch die Beteiligungserträge veranlasst sind. Dieser Wechsel tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken möchte.

GEWERBESTEUER: FÄLLT AUCH FÜR VOM MIETER ÜBERNOMMENE INSTANDHALTUNGSKOSTEN AN

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt - die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung.

Hinzuzuzählen ist zum Beispiel ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter (z.B. Firmengebäude) zahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass auch mieterseitig übernommene Instandhaltungsaufwendungen in der Regel als Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden müssen.

Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall hatte eine GmbH in den Jahren 2010 und 2012 umfangreiche Instandhaltungsaufwendungen für das von ihr angemietete Firmengelände getragen. Die Kostenübernahme war im Mietvertrag vorgesehen - im Gegenzug musste die GmbH keine reguläre Monatsmiete zahlen. Das Finanzamt rechnete die übernommenen Instandhaltungsaufwendungen beim Gewerbeertrag der GmbH hinzu und erhielt hierfür zunächst grünes Licht vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Der BFH folgte dieser Einschätzung nun und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Bundesrichter verwiesen auf die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung, die zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen vor der Unternehmensteuerreform 2008 ergangen war. Hiernach muss der Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich verstanden werden, so dass auch mieterseitig getragene Instandhaltungskosten zu erfassen sind, die nach dem gesetzlichen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter getragen werden müssten. Nach Ansicht des BFH kann diese Rechtsprechung auch auf die Rechtslage ab dem Jahr 2008 übertragen werden.

ALLE STEUERZAHLER

SELBSTANZEIGE: BFH BELEUCHTET FRAGEN ZUR FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG

Wenn Steuerzahler mit einer Selbstanzeige „reinen Tisch“ machen, stellt sich häufig die Frage, inwieweit noch ein verfahrensrechtlicher Rückgriff auf alte Steuerjahre möglich ist. Damit befasste sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem die Steuerfahndung ein Ehepaar nach der Auswertung einer angekauften Steuer-CD der Steuerhinterziehung von Kapitalerträgen verdächtigt hatte. Die vermuteten Kapitalerträge resultierten aus Kapitalanlagen bei einer liechtensteinischen Stiftung für den Zeitraum von 1996 bis 2006. Die Fahnder hatten zunächst jedoch keine konkreten Ermittlungen zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen aufgenommen.

Im Januar 2008 gaben die Eheleute schließlich eine Selbstanzeige für die Jahre 2000 bis 2006 ab, in der sie Kapitaleinkünfte nur für diesen Zeitraum nacherklärten. Im Mai 2008 reichten sie eine Selbstanzeige für nichterklärte Kapitaleinkünfte der Jahre 1996 und 1997 ein. Für diese Streitjahre hatten die Eheleute ihre Steuererklärungen im Jahr 1998 abgegeben, so dass die reguläre zehnjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 endete. Als das Finanzamt im Juni 2010 schließlich Änderungsbescheide für die Jahre 1996 und 1997 erließ, war strittig, ob diese Bescheide nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen waren, da sowohl die Zehnjahresfrist für Steuerhinterziehungen als auch die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Selbstanzeigen bereits abgelaufen waren.

Das Finanzgericht München verneinte den Eintritt der Festsetzungsverjährung und stellte fest, dass die Steuerfahndung bei den Eheleuten noch vor Ende des Jahres 2008 Unterlagen zu den hinterzogenen Kapitalerträgen angefordert habe, deren Gegenstand jedoch nicht näher habe konkretisiert werden können. Die zehnjährige Festsetzungsfrist habe sich hierdurch bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die geänderten Steuerbescheide für die Streitjahre unanfechtbar geworden seien.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Bundesrichter vermissten eine Feststellung zu der Frage, ob sich die vor Ablauf des Jahres 2008 begonnenen konkreten Ermittlungen der Steuerfahndung überhaupt auf die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen für 1996 und 1997 erstreckt hatten. Sie stellten klar, dass Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nacherklärten Besteuerungsgrundlagen anderer Veranlagungszeiträume keine Ablaufhemmung für die Jahre 1996 und 1997 auslösen können.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

11.02.2019 (14.02.2019*)

  • Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ und KiSt
    (Monatszahler)

15.02.2019 (18.02.2019*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

26.02.2019

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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