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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe August 2022

Unternehmer

Wann hat ein Unternehmer eine feste Niederlassung?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer zur Annahme einer festen Niederlassung nicht unbedingt über eine eigene Ausstattung verfügen muss. Zudem kommt es auch nicht auf eine eigene Entscheidungsgewalt der festen Niederlassung an. Im Urteilsfall klagte eine rumänische Tochtergesellschaft einer deutschen Gesellschaft, die im Pharmabereich tätig war und von einem Lager aus den rumänischen Markt belieferte. Die deutsche Gesellschaft war einzige Gesellschafterin und einzige Kundin der Klägerin. Die Haupttätigkeit der rumänischen Gesellschaft bestand in der Managementberatung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation sowie in Nebentätigkeiten des Großhandels mit pharmazeutischen Erzeugnissen.

Die Gesellschaften schlossen einen Vertrag ab, in dem sich die rumänische Gesellschaft verpflichtete, die Erzeugnisse der deutschen Gesellschaft in Rumänien aktiv zu bewerben. Sie stellte der deutschen Gesellschaft die betreffenden Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer in Rechnung, da sie davon ausging, dass der Ort dieser Dienstleistungen in Deutschland liege. Nach einer Steuerprüfung stellte die rumänische Finanzverwaltung fest, dass die von der rumänischen Gesellschaft an die deutsche Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen von dieser in Rumänien empfangen worden seien, wo diese über eine feste Niederlassung verfügt habe. Sie habe eine technische und personelle Ausstattung gehabt, die ausreichte, um regelmäßig steuerbare Dienstleistungen zu erbringen. Diese Beurteilung erfolgte hauptsächlich aufgrund der technischen und personellen Ausstattung der rumänischen Gesellschaft, zu der die deutsche Gesellschaft jedoch ununterbrochen Zugang gehabt habe.

Der EuGH führte aus, dass eine feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur aufweisen muss, die es ihr erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Für die Annahme einer Struktur sei es nicht erforderlich, dass der Unternehmer über eine eigene personelle oder technische Ausstattung verfügt. Er muss jedoch befugt sein, über diese Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene.

Hinweis: Zukünftig dürfte die Frage, wann ein Unternehmer über die personelle und technische Ausstattung in der Weise verfügt, als wäre es seine eigene, für Diskussionen sorgen. Gleichzeitig besteht hier die Möglichkeit, das Vorliegen einer festen Niederlassung durch entsprechende Formulierungen in Dienstleistungsverträgen auszuschließen.

Firmenwagen: Ein Fahrtenbuch ist nicht das einzige zulässige Beweismittel

Unternehmer können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sogenannte Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, sofern die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden; hierfür darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil bekräftigt, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt für seine beiden betrieblichen Audi Q5 Investitionsabzugsbeträge gebildet und eine Sonderabschreibung vorgenommen. Über seine betrieblich veranlassten Fahrten hatte er Aufzeichnungen geführt. Das Finanzamt ging von einer privaten Mitnutzung der Pkw aus und setzte einen privaten Nutzungsanteil nach der pauschalen 1-%-Methode an. Da das Amt von einer fehlenden (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Pkw ausging, versagte es den Ansatz der Investitionsabzugsbeträge und der Sonderabschreibung.

Das Finanzgericht Münster (FG) folgte der Auffassung des Amts in erster Instanz und erklärte, dass mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht feststellbar sei, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Bundesrichter erklärten, dass nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Zwar könne der Nachweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien danach aber nicht ausgeschlossen.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang erhält der Rechtsanwalt nun die Gelegenheit, die betriebliche Nutzung auf anderen Wegen nachzuweisen. Denkbar sind beispielsweise Zeugenaussagen, Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen. Das Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der Investitionsabzugsbetrag aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wurde. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.

Anspruch auf Vorsteuervergütung trotz kleinerer Formmängel

Im Vorsteuervergütungsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit formelle Fehler zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das Finanzgericht Köln (FG) hat nun entschieden, dass der Anspruch auf Vorsteuervergütung nicht zu versagen ist, wenn in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag formelle Angaben wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Steuernummer fehlen.

Im konkreten Fall war strittig, ob einem in der Tschechischen Republik ansässigen Unternehmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht, insbesondere ob der Vergütungsantrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Das Unternehmen stellte den Antrag über das elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern. Gegenstand des Antrags waren acht Rechnungen. Diese waren dem Antrag beigefügt. Auf sämtlichen Rechnungen waren die inländische Steuernummer sowie die USt-IdNr. des Rechnungsausstellers angegeben. Diese beiden Nummern wurden allerdings nicht in das dafür vorgesehene Feld im elektronischen Portal eingetragen. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Vorsteuervergütung ab.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Richter gingen detailliert auf die vielfältige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema ein. Danach verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität in erster Linie die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, sind geringe formelle Mängel kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs. Die Finanzverwaltung habe bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen. Im Ausgangsfall lagen der Finanzbehörde sämtliche Rechnungen als Anlagen vor, aus denen die fehlenden Angaben ermittelt werden konnten. Es war auch nicht ersichtlich, dass hierdurch die Arbeit der Finanzverwaltung unzumutbar erschwert würde. Es lag daher nur ein geringer formeller Mangel vor, während die materiellen Voraussetzungen unbestritten erfüllt waren.

Hinweis: Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Ärzte und Heilberufe

Aufwendungen für künstliche Befruchtung

Ein unerfüllter Kinderwunsch kann für ein Paar eine belastende Situation sein, vor allem wenn die Kinderlosigkeit darauf gründet, dass bereits von Anfang an die Wahrscheinlichkeit für die Weitergabe einer Erbkrankheit sehr groß ist.

Zwar können die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei Vorliegen einer Krankheit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aber ist auch eine chromosomale Translokation des Partners eine Krankheit? Darüber musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden. Die Klägerin war im Streitjahr ledig. Der Partner der Klägerin leidet an einer chromosomalen Translokation, einer genetischen Veränderung, die bei einem gemeinsamen Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwersten Behinderungen führen würde. Ende 2018 besuchte die Klägerin daher ein Kinderwunschzentrum. In der Einkommensteuererklärung beantragte sie, die Aufwendungen in Verbindung mit der bei ihr durchgeführten künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da der Grund für die Kinderwunschbehandlung nicht in der Person der Klägerin gelegen habe, denn diese sei gesund.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach der Rechtsprechung könnten Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn dadurch die auf einer Krankheit der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit behoben werden könne. Die chromosomale Translokation beim Mann sei als Krankheit anzusehen. Für den Abzug der Aufwendungen müsse keine Ehe bestehen. Bei der Klägerin könnten allerdings nur die von ihr gezahlten Beträge angesetzt werden. Die vom Partner gezahlten Beträge seien nicht zu berücksichtigen. Es gebe hier auch kein Wahlrecht wie bei verheirateten Paaren, die Aufwendungen durch den einen oder anderen Partner geltend zu machen.

Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen und auch bereits eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt also abzuwarten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer 

Wie ist an den Arbeitgeber ausgezahltes Kindergeld zu berücksichtigen?

Normalerweise vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Bruttogehalt. Allerdings kann es auch sein, dass ein bestimmter Nettobetrag vereinbart wird. Dies ist meistens der Fall bei Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und denen in Deutschland derselbe Betrag ausgezahlt werden soll wie zuvor im Ausland. Bei einer solchen Nettolohnvereinbarung übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Steuer und bekommt diese bei einer Erstattung vom Arbeitnehmer zurückgezahlt. Eine solche Rückzahlung ist negativer Arbeitslohn. Im Sachverhalt ging es darum, wie an den Arbeitgeber ausgezahltes Kindergeld zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden.

Die Kläger sind ein japanisches Ehepaar. 2018 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erhielt sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der C-GmbH in Deutschland Gehalt. Mit Letzterer hatte er eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Im Mai 2018 beantragte er Kindergeld, wobei er der Kindergeldkasse mitteilte, dass die Zahlung an die C-GmbH erfolgen solle. Die Familienkasse überwies das Kindergeld antragsgemäß. Die C-GmbH verbuchte das Kindergeld gegen Personalaufwand, berücksichtigte die Zahlungen aber nicht als negative Einnahmen. In der Einkommensteuererklärung setzten die Kläger das Kindergeld als negative Einnahmen an. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns ab.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Auszahlung des Kindergeldes sei als negative Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Die Auszahlung des Kindergeldes an die C-GmbH sei wirtschaftlich mit einer Arbeitslohnrückzahlung vergleichbar. Dass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Steuervergütung handele, sei irrelevant. Es handele sich auch nicht um eine Einkommensteuererstattung. Die Auszahlung des Kindergeldes an die C-GmbH habe beim Kläger zu einem Güterabfluss geführt. Der Rechtsgrund für die Auszahlung des Kindergeldes sei die Nettolohnvereinbarung gewesen. Es gebe auch keine anderen Gründe für die Auszahlung des Kindergeldes an die C-GmbH. Letztlich mache es auch keinen Unterschied, ob der Lohn von vornherein um das Kindergeld gekürzt, das Geld an den Arbeitgeber wieder zurückgezahlt oder das Kindergeld direkt von der Familienkasse an den Arbeitgeber gezahlt werde. Es seien daher nur die gekürzten Einnahmen zu versteuern.

Können Beiträge an Pensionskassen im Ausland berücksichtigt werden?

Wenn man in einem anderen Land arbeitet, als man wohnt, kann dies manchmal steuerlich anspruchsvoll werden. So kann es sein, dass die Aufwendungen, die man in dem einen Land zahlen muss, im anderen steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Beispielsweise gibt es bei der Sozialversicherung enorme Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. Beiträge, die im Ausland gezahlt wurden, müssen dann danach beurteilt werden, ob sie den deutschen Beiträgen entsprechen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) über die Beiträge an eine Schweizer Pensionskasse entscheiden. Die Klägerin arbeitet als Lehrerin in der Schweiz, wohnt aber in Deutschland und wird deshalb als sogenannte Grenzgängerin besteuert. Mit Beginn ihrer Tätigkeit im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons, aufgenommen. Diese Pensionskasse führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen nach Schweizer Recht. In den Einkommensteuererklärungen 2016 bis 2018 erklärte die Klägerin Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Das Finanzamt folgte ihrer hierzu vorgenommenen Berechnung jedoch nicht.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die vom Arbeitgeber an die Pensionskasse entrichteten Arbeitgeberbeiträge seien Arbeitslohn. Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge seien nicht nach deutschem Steuerrecht steuerfrei. Für den Arbeitgeber ergebe sich keine Verpflichtung zur Zahlung überobligatorischer Beiträge aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Es handele sich damit um Beiträge aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die überobligatorischen Beiträge könnten zwar grundsätzlich steuerfrei sein, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag, der im Streitfall schon ausgeschöpft gewesen sei. Die Aufteilung der reglementarischen Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge sei im Wege der Schätzung vorzunehmen. Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge sei nicht möglich. Eine Bescheinigung der Pensionskasse über die Höhe der obligatorischen Beiträge habe die Klägerin nicht vorgelegt.

Besteuerung von Abfindungen und Startprämien

Außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen und Entlassungsentschädigungen unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, so dass Progressionsnachteile ausgeglichen werden, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Eine ermäßigte Besteuerung setzt daher zweckentsprechend voraus, dass dem Empfänger die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen sind. Wurden sie in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt, kommt es nicht zu nennenswerten Progressionsnachteilen, so dass in der Regel auch kein Anlass für eine ermäßigte Besteuerung besteht. Die Finanzämter lassen eine ermäßigte Besteuerung dennoch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % der Hauptleistung in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt. Diese Rechtsgrundsätze gelten jedoch nur, wenn alle Teilleistungen auf dasselbe „Schadensereignis“ (z.B. einen Arbeitsplatzverlust) zurückzuführen sind, es sich also um eine einheitliche Entschädigung handelt. Beruhen die gezahlten Beträge auf verschiedenen Schadensereignissen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes plus vorzeitige Aufhebung eines Pachtvertrags), gilt die 10-%-Grenze nicht. In diesem Fall kann jede Entschädigung isoliert für sich ermäßigt besteuert werden.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Entschädigungszahlungen in Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzverlust in der Regel nicht auf verschiedene Schadensereignisse „aufgespalten“ werden können. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Zuge eines Personalabbaus bei seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag samt Anstellungsvertrag bei einer Transfergesellschaft geschlossen. 2015 wurde ihm eine Entschädigung von 115.700 € ausgezahlt, 2016 ein weiterer Teilbetrag von 59.250 €, der wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus einer Transfergesellschaft bzw. seines Verzichts auf die Beschäftigung in einer weiteren Transfergesellschaft gezahlt wurde (Zusatzabfindung und Startprämie). Das Finanzamt lehnte die ermäßigte Besteuerung sämtlicher Zahlungen ab. Der Arbeitnehmer machte dagegen geltend, dass der Arbeitsplatzverlust und das Ausscheiden aus den Transfergesellschaften zwei unterschiedliche Schadensereignisse seien, so dass jeder Teilbetrag ermäßigt besteuert werden könne.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass die Entschädigungszahlungen einheitlich für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet worden seien und aufgrund der Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen keine Zusammenballung von Einkünften vorliege. Für alle vertraglichen Ansprüche sei der strukturbedingte Wegfall des Arbeitsplatzes maßgebend, sie seien untrennbar miteinander verbunden, aufeinander abgestimmt und könnten nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Der Arbeitnehmer habe ein „Gesamtpaket“ in Anspruch genommen, zu dem auch finanzielle Anreize für einen vorzeitigen Ausstieg aus den Transfergesellschaften gehört hätten.

Hausbesitzer

Einheitswertminderung, Falls Ihr Haus in Flughafennähe liegt

Die Höhe der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke hängt derzeit noch vom Einheitswert der Immobilie ab. Dieser Wert kann nach dem Bewertungsgesetz gemindert werden, wenn ein Gebäude aufgrund seiner Lage im Wert gemindert ist. So wird beispielsweise eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm durch einen Abschlag vom Grundstückswert berücksichtigt. Hausbesitzer aus Nordrhein-Westfalen haben sich nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen die (als zu gering empfundene) Höhe dieses Abschlags gewehrt. Sie hatten in der Nähe des Düsseldorfer Flughafens ein Einfamilienhaus errichtet, nach der dort geltenden Fluglärmschutzverordnung befand sich die Immobilie in der „Tag-Schutzzone 2“ mit einem Dauerschallpegel zwischen 60 und 65 dB (A). Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einheitswertermittlung wegen der flughafennahen Lage nur einen Abschlag von 5 % vom Gebäudewert. Die Hausbesitzer klagten gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsbescheid und machten geltend, dass für ihr Haus ein deutlich höherer Abschlag zu gewähren sei. Zum einen sei der Fluglärm in den letzten Jahren erheblich gestiegen, zum anderen würden Abgase und Kerosinausdünstungen zu deutlichen Einschränkungen führen. Auf den Fensterbänken würde sich ein schwarzer Film bilden, die Benutzung des Gartens sei praktisch unmöglich.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage zunächst ab und verwies darauf, dass es ausreichend sei, für die Flughafennähe einen 5-%-Abschlag zu gewähren. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. Nach Auffassung der Bundesrichter sei bislang lediglich ein Abschlag für Lärmbelastung erörtert worden. Es müsse aber auch die Belastung durch Abgase und Kerosinausdünstungen in den Abschlag „eingearbeitet“ werden.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss nun festgestellt werden, ob die Abschläge der Finanzverwaltung neben der Lärmproblematik auch sonstige Belastungen abdecken sollen. Der BFH gab zu bedenken, dass die Finanzverwaltung die Wertabschläge bereits vor Jahrzehnten vorgenommen habe, als beispielsweise die Belastung durch Feinstaub der Öffentlichkeit noch kaum bewusst gewesen sei.

Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastungen: Neue Aussagen zu Unterhaltsaufwendungen

Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können mit bis zu 9.984 € pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anwenden, hat das Bundesministerium der Finanzen nun in einem aktualisierten Anwendungsschreiben dargelegt. Hier das Wichtigste:

  • Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerzahlers, können die Finanzämter regelmäßig davon ausgehen, dass diesem Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags entstanden sind. Eine Haushaltszugehörigkeit wird nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder durch ein auswärtiges Studium aufgehoben.
  • Bedürftigkeit: Der Unterhaltsempfänger darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen werden.
  • Nettoeinkommen: Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).
  • Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwendungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des verfügbaren Nettoeinkommens abziehbar. Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens des Unterhaltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeldanspruch hat (höchstens 25 %).
  • Eigene Einkünfte und Bezüge: Hat der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, muss der abzugsfähige Höchstbetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge gekürzt werden, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 € jährlich übersteigen.

Steuerklassenwahl 2022: Tipps für Eheleute und Lebenspartner

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem neuen Merkblatt dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen für das Jahr 2022 gelten. Diese nützlichen Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt:

Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem „optimalen“ Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend. Ehegatten bzw. Lebenspartner können auch das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (dem Faktor) einträgt.

Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen zu informieren. Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen will, muss sich hierfür an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden.

Hinweis: Das Merkblatt des BMF enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sie günstigste Steuerklassenkombination ablesen können.

 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.08.2022 (15.08.2022* **)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

15.08.2022** (18.08.2022* **)

Gewerbesteuer

Grundsteuern

29.08.2022

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

(**) In Regionen, in denen der 15.08. gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich der Ablauf der Zahlungsfrist auf den 16.08., der Ablauf der Zahlungsschonfrist auf den 16.08. bzw. den 19.08.

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