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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe August 2020

GESETZGEBUNG

CORONA-STEUERHILFEGESETZ: BUNDESRAT GIBT GRÜNES LICHT

Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und zur Sicherung von Beschäftigung hat der Bundestag am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem am 05.06.2020 zugestimmt.

Konkret sieht das Gesetz folgende steuerliche Maßnahmen vor:

Absenkung Umsatzsteuer für Restaurantdienstleistungen

Da die Gastronomiebranche die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie besonders zu spüren bekommt, wird der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erweitert. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Grundsätzlich spielt es damit für diesen Zeitraum keine Rolle mehr, ob zum Beispiel entsprechende Einrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt werden. Gleichwohl empfehlen wir, in einem Gespräch die Auswirkungen dieser Maßnahme näher zu erläutern.

Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung für „Corona-Sonderleistungen“ 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 09.04.2020 in einem BMF-Schreiben (Bundessteuerblatt I, Seite 503) geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Begünstigt sind Corona-Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz eine gesetzliche Grundlage für die Leistung dieser Sonderzahlungen festgelegt.

Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld 

Werden vom Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt, rechnen diese im Sozialversicherungsrecht bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei.

Da auf diese Zuschüsse nach bisher geltendem Recht Steuern gezahlt werden mussten, werden diese nunmehr auch bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden. Eine gewisse Besteuerung der Zuschüsse findet dadurch statt, dass diese in den „Progressionsvorbehalt“ einbezogen werden.

Das Gesetz sieht zudem folgende weitere Maßnahmen vor:

  • Die Übergangsregelung für die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz, also Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 und § 20 Umwandlungssteuergesetz werden vorübergehend auf zwölf Monate verlängert.
  • Die Frist für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen wurde ebenfalls verlängert.

CORONA-KRISE: WEITERE STEUERLICHE HILFSMASSNAHMEN

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Damit die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt, hat die Bundesregierung schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen auf den Weg gebracht. Die steuerlichen Maßnahmen sind im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz gebündelt, das am 29.06.2020 verabschiedet wurde. Dieses sieht unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist ein umfangreiches Anwendungsschreiben geplant. Kontaktieren Sie uns gern, damit wir die weiteren Details besprechen können.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt. Das klingt zunächst gut, aber der Bonus wird im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprüfung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich der Bonus ab einem bestimmten Einkommen letztlich gar nicht mehr bemerkbar macht. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Wie das konkret geplant ist, erläutern wir Ihnen gerne, und prüfen ebenso, ob das in Ihrem Fall in Betracht kommt.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung (AfA) in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive AfA gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich, sondern ist auch bei den Werbungskosten im privaten Bereich anwendbar.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.
  • vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) um ein Jahr
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr. Heißt konkret: Haben Sie 2017 für die Anschaffung einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen, dann haben Sie noch ein Jahr länger Zeit, um ein neues Wirtschaftsgut zu erwerben. Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 € erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. € im Zeitraum von 2020 bis 2025
  • Neben den Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftsaufschwungs gibt es noch eine Änderung bei den Vorschriften zur Steuerhinterziehung: In Fällen der Steuerhinterziehung kann trotz Erlöschens des Steueranspruchs eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzbuches angeordnet werden. Außerdem soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.

IMMOBILIEN: NEUER VERTEILUNGSSCHLÜSSEL BEI DEN MAKLERKOSTEN

Der Bundesrat hat am 05.06.2020 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zugestimmt.

Ziel des Gesetzes ist es, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Insbesondere soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden.

Konkret ist im Gesetz Folgendes geregelt:

Maklerverträge bedürfen der Schriftform 

Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser, die von Privatpersonen abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit künftig der Textform. Hierfür reicht beispielsweise eine E-Mail aus. Damit sollen Rechtsunsicherheiten darüber vermieden werden, ob und mit wem letztlich ein Maklervertrag vereinbart wurde.

Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer geteilt 

Was die Kosten des Maklers anbelangt, so sieht die gesetzliche Neuregelung vor, dass es immer zu einer Kostenteilung kommt. Hierbei sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Beauftragung von einer Seite: Wenn nur der Käufer oder nur der Verkäufer den Makler beauftragt, ist eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerkosten durch die andere Partei nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Ein solcher Zahlungs- oder Erstattungsanspruch wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass es auch tatsächlich zu einer Umsetzung der getroffenen Vereinbarung kommt und nicht eine Partei - häufig der Käufer - im Ergebnis dennoch die Maklerkosten alleine trägt.
  2. Beauftragung von beiden Seiten: Sofern sich der Makler für die Vermittlung derselben Immobilie sowohl von deren Verkäufer als auch vom Käufer eine Provision versprechen lässt, darf er mit beiden Parteien nur eine Vereinbarung über jeweils die wahrnimmt.

UNTERNEHMER

INVESTITIONSABZUGSBETRÄGE: REGELN ZUR RÜCKGÄNGIGMACHUNG

Mit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) können Unternehmer die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition in die Zeit vor der Anschaffung vorverlegen und sich so einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

In einem Altfall aus 2008 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur Rückgängigmachung eines IAB wegen einer unterbliebenen Hinzurechnung im Investitionsjahr geäußert.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmer in seiner Gewinnermittlung 2008 zunächst einen außerbilanziellen IAB von 12.491 € geltend gemacht. Das Finanzamt hatte erklärungsgemäß veranlagt. Im Folgejahr erwarb der Unternehmer dann einen Pkw, ein Aquarium und einen Drucker für seinen Betrieb und minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 %, was in der Summe dem zuvor geltend gemachten Abzugsbetrag entsprach. Die gebotene außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB nahm er 2009 jedoch nicht vor. Das Finanzamt folgte den Angaben des Unternehmers und veranlagte ihn auch für das Jahr 2009 ohne Vorbehalt der Nachprüfung, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde.

Im Nachgang bemerkte das Finanzamt die fehlerhafte Behandlung im Jahr 2009 und erließ daraufhin einen geänderten Bescheid für 2008, in dem es den Gewinn um 12.491 € erhöhte (Rückgängigmachung des Abzugsbetrags im Bildungsjahr). Der Unternehmer wollte diese „Rolle rückwärts“ abwenden und zog vor den BFH. Die Bundesrichter hielten die Änderung des Steuerbescheids 2008 jedoch für zulässig. 

Nach ihrem Urteil darf ein IAB rückgängig gemacht werden, wenn der Unternehmer im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlässt, den in einem Vorjahr abgezogenen IAB außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

VORSTEUER-VERGÜTUNG: UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASS ANGEPASST

Bereits zum 01.01.2020 sind gesetzliche Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Kraft getreten. Das Bundesfinanzministerium hat am 07.05.2020 ein Schreiben veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Kontext angepasst worden. Die Änderungen betreffen das Vorsteuer-Vergütungsverfahren eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die Definition eines ausländischen Unternehmers und die Verzinsung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens.

Das Umsatzsteuergesetz wurde zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bezüglich der Einschränkungen des Vorsteuerabzugs für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erweitert. Missbrauchsfälle können auftreten, wenn die Einschränkungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Bezug auf die erforderliche Gegenseitigkeit und den Vorsteuerausschluss bei Kraftstoffen durch einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis und den Bezug einer unter das reverse-Charge-Verfahren fallenden Leistung umgangen werden sollen.

Laut Verwaltungsauffassung können im Ausland ansässige Unternehmer, die die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllen und Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren schulden, die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Diese Verwaltungsauffassung wurde nun inhaltlich in das Umsatzsteuergesetz übernommen.

Die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers, für den das Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Betracht kommt, wurde an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Danach führt eine inländische Betriebsstätte nur zum Ausschluss vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren, wenn sie im Inland steuerbare Umsätze erzielt. In der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geregelt, dass der zu vergütende Betrag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verzinsen ist. Nun wurde der Beginn des Zinslaufs einheitlich an den Wortlaut der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angepasst.

KLEINUNTERNEHMERREGELUNG BEI SITZ IM AUSLAND NICHT ANWENDBAR

Unternehmer mit niedrigen Umsätzen können die sogenannte Kleinunternehmerregelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen, so dass bei ihnen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Sie können in diesem Fall auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer verzichten, im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer geltend machen.

Nutzbar ist diese Regelung für Unternehmer, deren Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Jahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die deutsche Kleinunternehmerregelung bei einer Ansässigkeit des Unternehmers im Ausland nicht anwendbar ist. Geklagt hatte eine italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, die in Deutschland eine Wohnung über Internetportale vermietete. Das deutsche Finanzamt berechnete Umsatzsteuer auf die erzielten Vermietungsumsätze, wogegen die Frau klagte. Sie wollte unter die deutsche Kleinunternehmerregelung gefasst werden und machte geltend, dass sie sich bei ihren Aufenthalten in Deutschland persönlich um die Verwaltung und Instandhaltung der Wohnung gekümmert habe.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass die Frau aufgrund ihrer Ansässigkeit im Ausland nicht zur Inanspruchnahme der Regelung berechtigt war. Die Bundesrichter verwiesen auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

RABATTMODELL: WELCHER STEUERSATZ AUF BEITRAG FÜR KUNDENMITGLIEDSCHAFT?

Zur Kundenbindung und Umsatzstärkung werden im Einzelhandel unterschiedliche Rabattmodelle eingesetzt. Wenn Kunden durch eine entgeltliche Mitgliedschaft in ein Rabattsystem aufgenommen werden, stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung des gezahlten Mitgliedschaftsbeitrags. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun wichtige Antworten geliefert.

Geklagt hatte der Betreiber mehrerer Biosupermärkte, dessen Kunden für 10 € bis 20 € pro Monat eine Mitgliedschaft abschließen konnten. Im Gegenzug war ihnen ein verbilligter Wareneinkauf in unbegrenzter Höhe eröffnet. Im Streitjahr 2010 lagen die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge des Marktbetreibers bei insgesamt 477.000 € brutto. Er sah die Beiträge als Entgelte für die späteren Wareneinkäufe an. Da die Waren in den Supermärkten zu 81 % dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterlagen (z.B. Lebensmittel), wollte der Betreiber auch die Mitgliedsbeiträge zu diesem Anteil nur mit 7 % statt mit 19 % versteuern.

Das Finanzamt sah die Mitgliedschaften als selbständige Leistung an und unterwarf die Beiträge deshalb dem 19%igen Umsatzsteuersatz. Der BFH bestätigte diese Auffassung. Es liege eine selbständige steuerbare Leistung vor und keine bloße Nebenleistung zum Warenkauf. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Mitgliedsbeitrag keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen sei, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der Mitgliedschaft noch unbestimmt sei.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

ARBEITNEHMER IN KURZARBEIT: KUG UNTERLIEGT PROGRESSIONSVORBEHALT

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen.

Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000 €. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187 € liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 €. Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 €.

HAUSBESITZER

ZAHLUNG LAUFENDER HAUSKOSTEN STELLT KEINE UNENTGELTLICHE ZUWENDUNG DAR

Zusammen veranlagte Ehegatten können beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuerschuld beantragen, so dass die Vollstreckung gegen jeden einzelnen jeweils auf den Steuerbetrag beschränkt wird, der auf ihn entfällt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würden.

Sofern sich Eheleute untereinander unentgeltlich Vermögensgegenstände zuwenden, kann der Zuwendungsempfänger über seinen Aufteilungsbetrag hinaus vom Finanzamt in Anspruch genommen werden - und zwar bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass keine unentgeltliche Zuwendung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Alleinverdiener-Ehegatte alle laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses der Eheleute zahlt. Dies gilt selbst dann, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

ALLE STEUERZAHLER

EHEGATTEN UND LEBENSPARTNER: ZUSAMMENVERANLAGUNG MEIST GÜNSTIGER

Paare ohne Trauschein werden vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert, unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Heirat wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung beantragen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die so errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können auf diese Weise viel Steuern sparen.

NACHLASSVERBINDLICHKEITEN: PROZESSKOSTEN BEI ERBSCHAFTSTEUER ABZIEHBAR

Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung, Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, können bei der Erbschaftsteuerberechnung als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Kosten eines Zivilprozesses abziehbar sein können, wenn ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser noch knapp vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Nach Eintritt des Erbfalls verklagten seine Erben die Stadt auf Herausgabe der Sammlung und trugen vor, dass der Erblasser geschäftsunfähig gewesen sei. Die Klage blieb jedoch erfolglos, so dass die Erben auf den Prozesskosten sitzenblieben.

Der BFH erkannte die Kosten der Erben nun erbschaftsteuermindernd an und erklärte, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten auch Ausgaben zählten, die ein Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen habe. Die Kosten müssten zur Abziehbarkeit allerdings in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den be- handelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.08.2020 (13.08.2020*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

17.08.2020 (20.08.2020*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

27.08.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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