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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe April 2021

UNTERNEHMER

BMF ZU DEN UMSATZSTEUERLICHEN KONSEQUENZEN DES BREXIT 

Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir­land (im Folgenden UK abgekürzt) bereits zum 31.01.2020 aus der EU ausgetreten sind, endete mit Ablauf des 31.12.2020 der vereinbarte Übergangszeitraum. Während des Übergangszeitraums war das Mehrwertsteuerrecht der EU für UK weiterhin anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab 2021 Stellung ge­nommen. 

Die Behandlung Nordirlands war während der Brexit-Verhand­lungen eines der Hauptstreitthemen. Nach dem 31.12.2020 wird Nordirland nun weiterhin so behandelt, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Während Großbritannien (GB) seit dem 01.01.2021 als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, ge­hört Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenver­kehrs auch nach dem 31.12.2020 zum Gemeinschaftsgebiet

Für Lieferungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt wurden, gelten - soweit ein Bezug zu GB besteht - die Vorschriften zur Ausfuhr bzw. Einfuhr und - soweit ein Bezug zu Nordirland be­steht - die Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Lieferun­gen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben. Für die nord­irische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer findet künftig das Präfix „XI" Anwendung. Für den Dienstleistungsverkehr gilt aber auch Nordirland als Drittlandsgebiet.

Lieferungen, die seit dem 01.01.2021 ausgeführt wurden und deren Transport in GB endete, können keine innergemeinschaft­lichen Lieferungen, sondern lediglich Ausfuhren sein. Eine Liefe­rung gilt grundsätzlich mit Beginn des Transports als ausgeführt. Warenlieferungen mit Transportbeginn vor dem 01.01.2021 sind noch als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, solange der Unternehmer nicht nachweist, dass der Grenzübertritt erst nach dem 31.12.2020 erfolgte. Dann liegt keine innergemein­schaftliche Lieferung, sondern eine Ausfuhr vor. 

Erfolgt der Warentransport aus GB nach Deutschland, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn der Warentransport in Großbritannien vor dem 01.01.2021 begonnen hat, solange nicht nachgewiesen wird, dass aufgrund eines späteren Grenzüber­tritts eine Einfuhrbesteuerung vorgenommen wurde. In diesem Fall wird von einer Erwerbsbesteuerung abgesehen. Entspre­chendes soll für die Versandhandelsregelung gelten. Bei Dauerleistungen, deren Regelung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstrecken, ist der Leistungsausführungszeitpunkt für die Besteuerung maßgeblich. Die Leistung gilt mit Beendigung des Rechtsverhältnisses als ausgeführt. Endet ein Dauerleis­tungsverhältnis 2021, gelten GB und Nordirland bereits als Dritt­landsgebiete. Bedeutsam ist dies insbesondere für die Ortsbe­stimmung sowie die Besteuerung (Registrierungspflicht in GB).

Das BMF regelt auch offene Fragen zum Vorsteuer-Vergü­tungsverfahren. Inländische Unternehmen können sich Vor­steuern, die in UK im Jahr 2020 angefallen sind, noch bis zum 31.03.2021 im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland vergüten lassen. Die Frist innerhalb der EU läuft bis zum 30.09.2021. Die Anträge auf Er­stattung sind daher rechtzeitig zu stellen. Für Vorsteuerbeträge ab 2021 ist die Erstattung in UK selbst zu beantragen. 

WANN LIEGT EIN UNBERECHTIGTER STEUERAUSWEIS IN EINER RECHNUNG VOR? 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.01.2021 ein Schreiben zum unberechtigten Steuerausweis in einer Rechnung herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zum un­berechtigten Steuerausweis in einer Rechnung entschieden. In diesem Urteil ging es um einen nicht unternehmerisch tätigen öffentlich-rechtlichen Zweckverband zur Tierkörperbeseiti­gung, der im Gebührenbescheid als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuer­betrag ausgewiesen hatte. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass hier ein unberechtigter Steuerausweis vorlag.

Das BMF nimmt mit aktuellem Schreiben auf die BFH-Recht­sprechung Bezug und stellt klar, dass die erteilte Rechnung (ggf. auch unzutreffend) nicht alle im Umsatzsteuergesetz aufgezähl­ten Merkmale aufweisen müsse. Ein unberechtigter Steueraus­weis in einer Rechnung liege bereits vor, wenn die Rechnung den Rechnungsempfänger, den (vermeintlichen) Leistungsemp­fänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweise. 

Hinweis: Laut Umsatzsteuergesetz liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonder­ten Steuerausweis nicht berechtigt ist, mit der Folge, dass der Rechnungsaussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Ziel dieser Regelung ist es, Schäden am Umsatz­steueraufkommen zu verhindern, die durch Ausstellung von Scheinrechnungen bzw. Rechnungen mit überhöht ausge­wiesener Umsatzsteuer und die Geltendmachung der da­raus ersichtlichen Vorsteuer entstehen. 

RÜCKLAGE FÜR ERSATZBESCHAFFUNG: FRIST VERLÄNGERT 

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist eines der ältesten Rechts­institute im deutschen Bilanzierungsrecht und geht zurück auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Es handelt sich dabei um eine Kulanzregelung, die nicht im Gesetz, sondern ausschließ­lich in den Verwaltungsanweisungen des Finanzamts geregelt ist. Hintergrund dieser Regelung ist Folgendes: Wird ein Wirtschafts­gut (z.B. Lagergebäude einer Fabrik) durch einen Brand zerstört, zahlt in der Regel eine Sachversicherung den Zeitwert dieses Guts aus. Da dieser eine Betriebseinnahme darstellt, frisst die daraus resultierende Steuerzahlung die Versicherungsentschä­digung wirtschaftlich betrachtet teilweise auf, sodass die Ver­sicherungszahlung nicht vollumfänglich zur Reinvestition in ein vergleichbares Lagergebäude zur Verfügung steht. Genau das soll die Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeiden. 

Beispiel: Ein Betriebs-Pkw mit einem Buchwert von 5.000 € erleidet auf der Autobahn einen wirtschaftlichen Totalscha­den. Die Kaskoversicherung zahlt einen Betrag von 12.000 €. Der Unternehmer kauft mit der Versicherungszahlung im Folgejahr einen neuen Pkw für 14.000 €. Durch die Versiche­rungszahlung werden grundsätzlich 7.000 € stille Reserven aufgedeckt, die eigentlich zu besteuern wären. Da der Unter­nehmer jedoch eine Reinvestition in ein Ersatzwirtschaftsgut beabsichtigt, darf er die 7.000 € in eine steuerfreie Rücklage einstellen und im Folgejahr auf den neuen Pkw übertragen. 

Die Frist für eine solche Reinvestition beträgt bei bewegli­chen Wirtschaftsgütern ein Jahr (sie kann in besonderen Fäl­len auf bis zu sechs Jahre verlängert werden). Für Immobilien beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre, bei Neuherstellung eines Gebäudes sechs Jahre. Diese Reinvestitionsfristen wurden mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten abgelaufen wären. 

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER 

WERBUNGSKOSTENABZUG: ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE RELEVANT 

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte absetzen. Liegt begrifflich keine erste Tätigkeitsstätte vor, lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich ge­fahrenen Kilometer (somit für Hin- und Rückweg). Zusätzlich können Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäg­lichen Einsätze abgesetzt werden. 

Beispiel: Im hier dargestellten Fall geht es um die Streitjahre 2015 und 2016. Bei aktuellen Fällen ist demnach zu berück­sichtigen, dass zum 01.01.2021 die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € erhöht wurde. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Post­zusteller an seinem Zustellzentrum seine erste Tätigkeitsstät­te begründet, wenn er diesem Zentrum dauerhaft zugeordnet ist und er dort arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkei­ten ausübt. Geklagt hatte ein verbeamteter Postzusteller, der be­reits seit Anfang der 1990er Jahre an einem bestimmten Zustell­zentrum tätig war, wo er arbeitstäglich Vor- und Nacharbeiten zu erledigen hatte (z.B. Übernahme und Vorsortierung der Post). Da er der Auffassung war, dass er über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge und deshalb einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) nach­gehe, machte er arbeitstäglich Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend.

Der BFH verwehrte den Ansatz der Mehraufwendungen und wies darauf hin, dass es sich bei dem Zustellzentrum um eine orts­feste betriebliche Einrichtung des Dienstherrn handle, wel­cher der Postzusteller dauerhaft und unbefristet zugeordnet sei und an der er - zumindest im geringen Umfang - seiner Tätigkeit nachgegangen sei. Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere dann aus­zugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Somit waren die Voraussetzungen erfüllt, die das Einkommensteuerge­setz an die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte stellt. 

EHEGATTEN-ARBEITSVERHÄLTNIS: ZEITWERTGUTHABEN UND FREMDVERGLEICH 

Selbständige und Gewerbetreibende schließen häufig Arbeits­verträge mit nahen Angehörigen ab, um sich das bereits be­stehende Vertrauensverhältnis in der Firma zunutze zu machen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden kön­nen. Die Finanzämter erkennen derartige Arbeitsverhältnisse aber nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart worden sind und auch tatsächlich „gelebt" werden.

Im Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass es für die Prüfung der Fremdüblichkeit insbesondere darauf ankommt, ob die Chancen und Risiken eines (Arbeits-)Vertrags fremdüblich auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt sind. Ergibt sich hier eine Ungleichverteilung, kann dem Vertrag die steu­erliche Anerkennung entzogen werden, so dass unter anderem der Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen verlorengeht.

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Gewerbetreibender seine Ehefrau als Bürokraft angestellt hatte. Zum Arbeitsvertrag hatten beide eine Ergänzungsvereinbarung zu einem Zeit­wertguthabenmodell abgeschlossen. 

Die Vereinbarung sah hier vor, dass die Ehefrau ihren Lohn unbe­grenzt für den Aufbau eines Zeitguthabens einsetzen konnte, unter anderem um später vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder einen „Freizeitblock" zu neh­men. Von ihrem Bruttolohn von 1.410 € zahlte die Frau monat­lich einen Betrag von 1.000 € in das Wertguthabenkonto ein. Der Ehemann bildete für das Wertguthaben eine gewinnmindernde Rückstellung, die vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Rückstellung in erster Ins­tanz an, der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die Bundesrichter erklärten, dass die Wertguthabenvereinbarung zunächst einmal losgelöst vom zugrunde liegenden Arbeits­verhältnis auf Fremdüblichkeit geprüft werden müsse. Sie zwei­felten im vorliegenden Fall an der Fremdüblichkeit der Vereinba­rung und verwiesen darauf, dass regelmäßig eine Schieflage in der Chancen-Risiko-Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber­Ehegatten anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte - wie im vorliegenden Fall - unbegrenzt Wertguthaben ansparen könne und hier Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistel­lungsphasen nahezu beliebig wählbar seien. 

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG die Wertguthabenvereinbarung nun noch einmal auf ihre Fremdüblichkeit hin prüfen. Angesichts der BFH-Grundsätze erscheint es allerdings fraglich, dass die vorliegende Verein­barung die Hürden der Fremdüblichkeit überwinden kann. 

EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2020/2021: DIE NEUE HOMEOFFICE-PAUSCHALE IM ÜBERBLICK 

Wer von zu Hause aus arbeitet, konnte seine Raumkosten bislang nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn er die steuerlichen Hürden überwand, die für häusliche Arbeits­zimmer gelten. Kosten waren nur abziehbar, wenn zu Hause in einem abgeschlossenen Raum gearbeitet wurde - Durchgangs­zimmer oder Arbeitsecken im Wohnzimmer reichten nicht aus.

Nach den Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer ist ein begrenz­ter Raumkostenabzug bis 1.250 € pro Jahr zudem nur möglich, wenn dem Erwerbstätigen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Be­trieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkostenabzug erfordert sogar einen Tätigkeitsmittel­punkt im häuslichen Arbeitszimmer. 

Eine deutlich einfachere Möglichkeit, die Kosten für die Arbeit von zu Hause aus abzusetzen, wurde nun durch die neue Homeof­fice-Pauschale geschaffen, die für die Einkommensteuererklä­rungen 2020 und 2021 gilt. Erwerbstätige, die in den heimischen vier Wänden arbeiten, können nun bis zu 600 € pro Jahr abset­zen. Pro Arbeitstag im Homeoffice lässt sich eine Pauschale von 5 € in Ansatz bringen, so dass maximal 120 Homeoffice-Tage abgesetzt werden können. Die Pauschale wird allerdings nur für Tage gewährt, an denen komplett von zu Hause aus gearbei­tet wird (ohne Aufsuchen des Betriebssitzes). Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Raum für seine Arbeit nutzt oder am Esstisch oder in einer Arbeitsecke tätig wird.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sich die Homeoffice-Pauscha­le bei ihnen nur dann steuermindernd auswirkt, wenn zusammen mit anderen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr „übersprungen" wird. Da für Arbeitnehmer im Homeoffice die Fahrten zur Arbeit wegfallen, verringert sich für sie zugleich die Entfernungspauschale - häufig der Hauptab­zugsposten im Bereich der Werbungskosten. 

Hinweis: Um sich auf etwaige Rückfragen des Finanzamts beim Ansatz der Homeoffice-Pauschale einzustellen, sollten Arbeitnehmer möglichst Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen sie ihr Homeoffice genutzt haben. Hierfür bietet sich eine Tabelle mit Datum, Anzahl der Stunden und genauen Zeiten an. Als aussagekräftiger Nachweis kann auch eine Arbeitgeberbescheinigung dienen, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet hat. 

HAUSBESITZER

NEUES BMF-SCHREIBEN ZUM STEUERBONUS FÜR ENERGETISCHE BAUMASSNAHMEN 

Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaß­nahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von ma­ximal 40.000 € beansprucht werden, zeitlich wie folgt gestaffelt: 

Veranlagungszeitraum abzugsfähig sind  maximale Steuerermäßigung 
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 € 
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 € 
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000€

Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten. Vom Bonus werden folgende Baumaßnahmen erfasst: Wärmedäm­mung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken; Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen; Erneuerung/ Einbau einer Lüftungsanlage; Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; Optimie­rung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. 

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Bau­maßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt werden. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maß­nahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftragge­ber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt zudem eine Beschei­nigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorle­gen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist. 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben zahlreiche Anwendungsfragen zum Steuerbonus beantwortet. Es beinhaltet unter anderem Aussagen zur An­spruchsberechtigung, zu den Nutzungsvoraussetzungen, zur Höchstbetragsbeschränkung, zu den förderfähigen Aufwendun­gen sowie eine (nicht finale) Liste der förderfähigen Maßnahmen. 

Hinweis: Wer energetische Baumaßnahmen in den eigenen vier Wänden plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Be­rater einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal ausschöpfen zu können. Das neue BMF-Schreiben ist ein gutes Werkzeug, um Fallstricke von vornherein auszuloten. 

ALLE STEUERZAHLER 

CORONA-KRISE: WEITERHIN STUNDUNGEN UNDVOLLSTRECKUNGSAUFSCHUB 

Steuerzahler, die unmittelbar unter den wirtschaftlichen und fi­nanziellen Folgen der Corona-Krise leiden, können ihre fälligen Steuern weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen stunden lassen oder einen Vollstreckungsaufschub erhalten. 

Das Bundesfinanzministerium hat seine steuerlichen Maßnah­men zur Vermeidung unbilliger Härten im Dezember 2020 ver­längert und folgende Regelungen erlassen: Steuerzahler, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen können von den Finanzämtern längstens bis zum 30.06.2021 gewährt werden. Erlaubt sind in diesen Fällen aber auch An­schlussstundungen über den 30.06.2021 hinaus, wenn zugleich eine angemessene, längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ra­tenzahlungsvereinbarung geschlossen wird. 

Hinweis: Lohnsteuerbeträge des Arbeitgebers unterliegen nach wie vor einem Stundungsverbot. 

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-) Stundungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderun­gen stellen. Anträge sollen nicht abgelehnt werden, nur weil die Steuerzahler ihre entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch auf die Erhebung von Stun­dungszinsen sollen die Finanzämter in den vorgenannten Fällen verzichten. Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll es bis zum 30.06.2021 (bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern) von Vollstreckungs­maßnahmen absehen. Die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge werden dabei grundsätzlich erlassen. 

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 möglich (einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge). Die nachweislich unmittel­bar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerzahler können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ih­rer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlun­gen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

Strenge Anforderungen sollen von den Finanzämtern auch hier nicht gestellt werden (z.B. sollen Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Ein­zelnen nachgewiesen sind). 

RENTENVERSICHERUNG: BEITRAGSERSTAT­TUNGEN ALS NEGATIVE SONDERAUSGABEN? 

Gesetzlich Rentenversicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, können sich die Beiträge zur ge­setzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstatten lassen, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies geht aus ei­ner Regelung im Sozialgesetzbuch VI hervor. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur steuerlichen Behandlung entsprechender Erstattungsleistungen geäußert.

Geklagt hatte eine Frau, die auf ihren Antrag hin im Jahr 2017 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Beitragserstat­tung von 2.781 € erhalten hatte. Ihr Finanzamt hatte die Erstat­tung im Einkommensteuerbescheid von ihren geltend gemachten Altersvorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) abgezogen, wogegen die Frau mit Erfolg klagte. Der BFH urteilte, dass die Er­stattung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als „andere Leistung aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" zu werten sei, die aber vollumfänglich einer Steuerbefreiung unterliege.

Aufgrund dieser Einordnung konnte die Erstattung nicht zugleich zu „negativen Sonderausgaben" führen, so dass eine Verrech­nung mit den geltend gemachten Altersvorsorgeaufwendungen nicht in Betracht kam. 

Hinweis: Der BFH betonte, dass entsprechende Erstattun­gen nach der Grundsystematik des EStG lediglich einmal er­fasst werden können - und zwar entweder als Einkünfte (wie im vorliegenden Fall) oder als „negative Sonderausgaben". 

AUSBLICK GESETZGEBUNG 

CORONA: WEITERE STEUERLICHE HILFEN GEPLANT 

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundestag am 26.02.2021 verabschiedet hat (der Bundesrat muss noch zustim­men), beinhaltet die folgenden steuerlichen Maßnahmen: 

  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind soll ein Kin­derbonus von 150 € gewährt werden.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio.€ bzw. 20 Mio.€ (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Zusätzlich wird ermöglicht, auch im Rahmen der Steuerfest­setzung für 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen. Wir erörtern Ihnen hierzu gern die Details!
  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleis­tungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den be­handelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

12.04.2021 {15.04.2021*} 

  • Umsatzsteuer
    (Monats- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monats- und Vierteljahreszahler) 

28.04.2021 

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. 

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