Seitenbereiche
Inhalt

Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe April 2020

UNTERNEHMER

JSTG: KLARSTELLUNG ZU NACHTRÄGLICHEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

Gesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.09.2017 eine ehemals eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits im Juli 2019 bekräftigt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun auf diese Rechtsprechung reagiert und in dem neu hinzugefügten Absatz 2a des § 17 Einkommensteuergesetz geregelt, dass zu den Anschaffungskosten auch Nebenkosten und nachträg­liche Anschaffungskosten gehören. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen danach nun insbesondere

  • offene oder verdeckte Einlagen,
  • Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
  • Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und ver­gleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Die geforderte gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach der gesetzlichen Neufassung in der Regel vor, wenn ein fremder Dritter die genannten Darlehen oder die Sicherungsmittel bei gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Für Fälle, in denen der Anteilseigner über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft leistet, ist nun zudem gesetzlich geregelt, dass die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf die gesamten Anteile des Anteilseigners einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen sind.

VORSTEUER: LEISTUNGSBESCHREIBUNG IN RECHNUNG MUSS HINREICHEND KONKRET SEIN

Unternehmer können nur dann einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, wenn ihnen eine ordnungs­gemäße Rechnung vorliegt. Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen in der Rechnung die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2010 genügen allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ allein nicht für eine hinreichende Leistungsbeschreibung, so dass der Empfänger der Leistungen bei solch „rudimentären“ Angaben keine Vorsteuer aus der Rechnung abziehen kann.

In einem aktuellen Fall hat der BFH jetzt aber entschieden, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn eine Leistung zwar nur mit „Trockenbauarbeiten“ beschrieben ist, die Bezeichnung sich jedoch auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. In diesem Fall geht der BFH von einer hinreichenden Leistungsbeschreibung aus, weil die konkreten Angaben zum Ort der Leistungserbringung die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, die erbrachten Leistungen zu überprüfen.

Der BFH verweist hier auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die erbrachte Dienstleistung zwar nach Umfang und Art präzisiert, jedoch nicht erschöpfend beschrie­ben werden muss.

REISEN IM FERNVERKEHR: SEIT 2020 ERMÄSSIGTER STEUERSATZ

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 21.01.2020 ein Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Schienenbahnfernverkehr veröffentlicht. Der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 (BGBl I, 2886) nun auch für den Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt.

Die Finanzverwaltung erläutert in ihrem aktuellen Schreiben die Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes. Zudem werden die Auswirkungen der Absenkung des Steuersatzes für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, insbesondere in Bezug auf Anwendungsbeginn und Steuerausweis, ausführlich dargestellt. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist demnach auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 vollzogen worden sind.

Das BMF-Schreiben enthält ferner einige Übergangsregelun­gen, um die Umstellung auf den ermäßigten Steuersatz zu erleichtern. Grundsätzlich gilt für sämtliche Einzelfahrkarten und Zeitkarten mit Geltungsdauer seit dem 01.01.2020 der ermäßigte Steuersatz. Entsprechende Übergangsregelungen sind für stichtagsübergreifend gültige Fahrausweise, Bahn-Tix und Rail&Fly sowie den Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen und anderen Rechnungen geschaffen worden.

Das BMF stellt hiermit klar, dass keine Rechnungsberichti­gung der Schienenbahnverkehrsunternehmen gegenüber Leistungsempfängern in diesen Übergangsfällen besteht.

KONSIGNATIONSLAGER IN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.01.2020 ein Schreiben im Kontext mit den Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) veröffentlicht.

Für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 sind in der ZM auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, zu machen, wenn der Abnehmer der Gegenstände von vornherein feststeht.

Das BMF weist in seinem aktuellen Schreiben darauf hin, dass es aus organisatorischen Gründen übergangsweise noch nicht möglich sei, diese erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM vorzunehmen. Ersatzweise sei eine Meldung im Hinblick auf die ausgeführten Beförderungen und Versendungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - neben der bisherigen ZM - zu übermitteln. Der zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Dieser kann direkt online ausgefüllt und übermittelt werden oder alternativ nach dem Ausfüllen im Offlinemodus per E-Mail an das BZSt gesendet werden. Das BZSt bestätigt sodann die Übermittlung der Meldung

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

DIENSTFAHRRÄDER: WELCHE BEMESSUNGSGRUNDLAGE GILT?

Die private Nutzung von betrieblichen (E-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer ist für die Arbeitsparteien steuerlich interessant, denn seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Nun haben die obersten Finanzbehörden der Länder auch die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteue­rung weiter abgesenkt, die dann relevant ist, wenn die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt.

Nach wie vor gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preis­empfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt.

Aktuell wurde nun geregelt, dass

  • die Regelungen zur reduzierten Bemessungsgrundlage für Überlassungen bis Ende 2030 gelten,
  • nur noch im Kalenderjahr 2019 eine Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung vorzunehmen ist und
  • seit dem 01.2020 lediglich noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde gelegt werden muss.

Die übrigen Aussagen in den Ländererlassen sind unverändert: Es muss nach wie vor beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat, nach dem 31.12.2018 also lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad gewechselt hat.

Es bleibt auch dabei, dass hier die Sachbezugsfreigrenze von 44 € pro Monat nicht anwendbar ist - auch nicht bei Anwendung der vorgenannten Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung.

Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an  Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört  (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil nach wie vor unter den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.

BAHN: RABATTFREIBETRAG ERFASST AUCH TAGESFREIFAHRTSCHEINE

Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Personalrabatte, können sie hierfür einen Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Bis zu dieser Wertgrenze bleiben die bezogenen Vorteile dann (lohn-)steuerfrei.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Waren und Dienstleistungen, die er dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos überlässt, nicht überwiegend für den Bedarf seiner Belegschaft herstellt, vertreibt oder erbringt. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur regulären, auf dem Markt verfügbaren Produktpalette des Arbeitgebers gehören.

Ein hessisches Finanzamt hat dieses „Marktargument“ kürzlich bemüht, um den Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) abzuerkennen. Im zugrundeliegenden Fall erhielt ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens von der DB AG 2014 diverse Tagesfreifahrt­scheine für den Regional- und Fernverkehr. Das Finanzamt erfasste den Vorteil aus den Fernverkehrstickets als steuer­pflichtigen geldwerten Vorteil mit dem Argument, Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr würden nur Mitarbeitern der DB AG angeboten, nicht jedoch „normalen“ Bahnkunden. Für diese Freifahrten sei daher kein Rabattfreibetrag anwendbar.

Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt allerdings, dass auch die Fernverkehrstickets unter den Rabattfreibetrag fallen. Zwar waren die Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr tatsächlich nicht „fremden Letztverbrauchern“ im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden. Hierauf kam es nach Gerichtsmeinung aber nicht an, da sich die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht nach der Art der Fahrberechtigung richte, sondern nach der Beförderungsleistung

HAUSBESITZER

PRIVATES VERÄUSSERUNGSGESCHÄFT: WANN (K)EIN UNENTGELTLICHER ERWERB VORLIEGT

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjäh­rigen Spekulationsfrist angekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbstgenutzte Immobilien.

Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung  der Immobilie. Wird eine Immobilie unentgeltlich erworben (z.B. durch Erbfall), ist für den Fristbeginn das Datum maßgeblich, an dem der Rechtsvorgänger das Objekt erworben hat. Der Rechtsnachfolger tritt mit dem Erwerb somit in eine bereits lau­fende Spekulationsfrist ein und kann die Immobilie zeitnäher steuerfrei veräußern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun näher beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Erwerb anzunehmen ist. Zentrale Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Erwerber keine Gegenleistung erbringt. Übernimmt er beim Erwerb des Grundstücks etwaige Schulden, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, denn die Schuldübernahme stellt dann ein Entgelt dar.

Anders ist der Fall nach Gerichtsmeinung aber gelagert, wenn bei einer Grundstücksübereignung nur die Brief- oder Buch­grundschulden mit übernommen werden, nicht jedoch die ihnen zugrundeliegenden Darlehen. Der BFH verweist darauf, dass die Grundschuld lediglich ein Grundpfandrecht darstellt, das nicht an eine persönliche Forderung gebunden ist.

Da im Urteilsfall nur die dinglichen Lasten (die Grundschulden) von der Erwerberin übernommen worden waren, nicht aber die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen der Übergeberin, lag ein unentgeltlicher Erwerb vor.

Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass sich die Übergeberin der Immobilie (die Mutter der Erwerberin) ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an dem Haus hatte einräumen lassen.

KAPITALANLEGER

ANTRAGSVERANLAGUNG BEI KAPITAL­ EINKÜNFTEN: WAS IST ZU BEACHTEN?

Steuerzahler mit Kapitaleinkünften können auf der Anlage KAP die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. Diese sogenannte Antragsveranlagung kann beispielsweise genutzt werden, wenn beim Steuereinbehalt der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Wird der Antrag gestellt (durch Ankreuzen auf der Anlage KAP), berechnet das Finanz- amt den Abgeltungsteuereinbehalt von 25 % neu und berücksichtigt dabei den kompletten Sparer-Pauschbetrag.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieser Antrag ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht ist und zeit- lich auch noch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch än­derbar ist, also eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift.

Im Urteilsfall hatten die klagenden Eheleute Kapitaleinkünfte im Jahr 2015 nacherklärt und ihr Wahlrecht ausüben wollen. Der zugrundeliegende bestandskräftige (Schätzungs-)Bescheid datierte aus 2010. Die Kläger beriefen sich darauf, dass der Steuerbescheid aufgrund einer neuen Tatsache verfahrensrechtlich noch änderbar sei. Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine Bescheidänderung zugunsten des Steu­erzahlers aufgrund neuer Tatsachen nur in Betracht kommt, wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekanntwird. Den Eheleuten war jedoch ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Kapitaleinkünfte anzulasten, denn sie hätten die maßgeblichen Beträge zumindest innerhalb der (längst abgelaufenen) ein­monatigen Einspruchsfrist mitteilen müssen.

ALLE STEUERZAHLER

PRIVATER VERÄUSSERUNGSGEWINN: WAS BEWIRKT DIE EINZIEHUNG EINER FORDERUNG?

Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens wie beispielsweise Schmuck, Antiquitäten oder Kunstgegenstände innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert, muss der erzielte Wertzuwachs vom Steuerzahler als privater Veräußerungsge­winn versteuert werden.

Der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG) aus Mecklenburg-Vorpommern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für die gerichtliche Klärung gesorgt, dass die Einziehung einer Forderung keine Veräußerung ist und somit kein steuer­pflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Im zugrundeliegenden Fall hatte „seine“ KG eine Forderung von knapp 410.541 € zzgl. 45.643 € Zinsen gegen eine GmbH gehabt. Da die KG dringend Geld benötigte und die GmbH nicht zahlen konnte, kaufte der Geschäftsführer der KG die Forderung für 200.000 € ab. Ein halbes Jahr später beglich die GmbH ihre Schulden beim Geschäftsführer größtenteils durch Zahlung von 400.000 €.

Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen davon aus, dass die Einziehung der Forderung (Begleichung) eine Veräußerung war und der Geschäftsführer hiermit einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn von 200.000 € erzielt hatte.

Der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass beim Geschäftsführer keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert werden dürfen, da die Einziehung einer Forderung keine Veräußerung sei. Eine solche setze voraus, dass ein entgeltlicher Übertragungsvorgang vorliege und sich ein Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut vollziehe. Beide Voraussetzungen seien bei der bloßen Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruchs nicht erfüllt.

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG: ERGÄNZUNGSABGABE 2011 WAR VERFASSUNGSGEMÄSS

Bereits vor Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß war. Nun haben die Bundesrichter das Steuerjahr 2011 in den Blick genommen und sind zu dem identischen Ergebnis gelangt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das klagende Ehepaar argumentiert, dass Gewerbetreibende beim Solidaritätszuschlag zu Unrecht begünstigt und alle anderen Steuerzahler einen Nachteil erleiden würden.

Der Grund: Da sich der Solidaritätszuschlag nach der Höhe der Einkommensteuer bemisst und die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, mindert sich bei Gewerbetreibenden zugleich die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags.

Der BFH untersuchte diesen Belastungsunterschied daraufhin und kam zu dem Ergebnis, dass dieser mit Blick auf die Gesamtbelastung der unterschiedlichen Personenkreise mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht zu beanstanden sei.

RENTNER: PILOTPROJEKT ZUR VEREINFACHTEN STEUERERKLÄRUNG WIRD FORTGEFÜHRT

In den vergangenen Jahren wurden die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut, so dass dem Fiskus viele steuerlich relevante Informationen bereits vorlagen, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgab.

Elektronisch an die Behörden übermittelt werden beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, so dass den Finanzämtern die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos vorliegen.

Aus diesem Grund ist bereits im Jahr 2018 ein Pilotprojekt zur Abgabe einer vereinfachten Einkommensteuererklärung gestartet: Rentner und Pensionäre können seitdem in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen „verschlankte“ Erklärungsvordrucke abgeben - eine „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“.

Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Hinweis: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb) erzielt haben. Erlaubt sind aber Minijobs, in denen maximal 450 € monatlich verdient wurde.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich erklärt, dass die vereinfachte Steuererklärung nun auch für das Steuerjahr 2019 angeboten wird - allerdings weiterhin nur in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Die entsprechenden Vordrucke sind auf den Internetseiten des BMF abrufbar.

STEUERKLASSENWAHL: SEIT 01.01.2020 KANN MEHRMALS PRO JAHR GEWECHSELT WERDEN

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihren Lohnsteuereinbehalt und somit die Höhe ihres Nettolohns durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen.

Wenn beide Partner die Steuerklasse IV wählen, wird die Lohnsteuer bei jedem wie bei einem Single abgezogen. Dies ist zu empfehlen, wenn beide Partner annähernd gleich viel Einkommen erwirtschaften.

Verdient dagegen einer der Partner wesentlich mehr als der andere, ist die Steuerklassenkombination III/V häufig sinnvoller. Derjenige mit dem geringeren Verdienst wird dann in Steuerklasse V eingruppiert, der Besserverdiener in die Steuerklasse III.

Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem „optimalen“ Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung generell verpflichtend.

Ehegatten bzw. Lebenspartner können auch das Faktorverfah­ren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt.

Bislang konnten Ehegatten und Lebenspartner nur einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln. Ein zweiter Wechsel innerhalb eines Jahres war nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. bei einer dauerhaften Trennung oder bei Arbeitslosigkeit) erlaubt. Seit dem 01.01.2020 kann die Steuerklassenkombination nun mehrmals im Jahr gewechselt werden.

Hinweis: Der Wechsel lässt sich über den „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ stellen, der in Papierform bei den Finanzämtern erhältlich ist oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des Folgemonats der Antragstellung.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

14.04.2020 (17.04.2020*)

  • Umsatzsteuer
    (Monats- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monats- und Vierteljahreszahler)

28.04.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

zurück zur Übersicht
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.