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Das Aktuelle für Ärzte & Heilberufe - Ausgabe 4/21

 Gutachtertätigkeit ist nicht umsatzsteuerbefreit

Berufsträger im medizinischen Bereich, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einer Gutachtertätigkeit nachgehen, sollten folgendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Die Bundesrichter haben entschieden, dass Leistungen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Patienten weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerbefreit erbracht werden können.

Geklagt hatte eine ausgebildete Krankenschwester, die über eine medizinische Grundausbildung, eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie eine Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Pflegebereich verfügte. Sie hatte (für den MDK Niedersachsen) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, die ihr gegenüber ohne Umsatzsteuerausweis abgerechnet wurden. Die Klägerin erklärte die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen in Anspruch. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze allerdings der Umsatzsteuer, wogegen die Frau klagte.

Das Finanzgericht Niedersachsen gab ihrer Klage statt. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf. Nach Ansicht der Bundesrichter handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Unionsrechts. Die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht konnte vorliegend aber gleichwohl nicht in Anspruch genommen werden, da die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland nicht als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt war. Eine solche Anerkennung (die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung ist) folge insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung für die Gutachtertätigkeit über den MDK.

Hinweis: In diesem Zusammenhang wies der BFH darauf hin, dass die Begutachtungsleistungen nicht unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden müssen, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können. Es schadete vorliegend also nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen direkt an den MDK erbracht hatte und nicht an die jeweils hilfsbedürftige Person.

Ärztliche Weiterbildung: Immer nur ein Assistent pro Arzt?

Das Sozialgericht Marburg (SG) hat entschieden, dass es zur zahlenmäßigen Beschränkung für die Beschäftigung von Assistenten (hier: nur ein Vorbereitungsassistent pro Vertragsarzt) einer Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bedarf. In Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage ist eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie mit entsprechendem Inhalt nicht wirksam.

Strittig war im behandelten Fall die Ablehnung der Genehmigung zur Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung. Klägerin war eine Ärztin, die als Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem vollen Versorgungsauftrag sowie zur Weiterbildung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie über den Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugelassen ist.

Die beklagte KV hatte den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung im Umfang einer Vierteltags-Beschäftigung von zehn Wochenstunden abgelehnt. Dies begründete die KV damit, dass die Klägerin bereits einen Arzt in Weiterbildung sowie einen Ausbildungsassistenten beschäftigte und pro Ausbilder nur maximal zwei Ärzte in Weiterbildung bzw. zwei Ausbildungsassistenten genehmigt werden könnten.

Den Widerspruch der Fachärztin lehnte die KV mit der Begründung ab, dass laut Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eine entsprechende gesetzliche zahlenmäßige Begrenzung vorliege. Die Anzahl der Ausbildungsassistenten pro Vertragsarzt sei auf maximal einen ganztags tätigen bzw. zwei halbtags tätige Assistenten zu beschränken.

Das SG jedoch gab der Fachärztin Recht und stellte fest, dass der ablehnende Bescheid auf keiner hinreichenden Rechtsgrundlage basierte. Hierzu führte das Gericht aus, dass weder das Sozialgesetzbuch V noch die Ärzte-ZV die Zahl der beschäftigten Weiterbildungsassistenten beschränke. Hierzu bedürfe es demnach einer Satzung, die die Beklagte bisher allerdings nicht erlassen habe. Insbesondere könne eine entsprechende zahlenmäßige Beschränkung nicht durch eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie wirksam geregelt werden, da hierfür wiederum keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliege.

Hinweis: Ergänzend wies das SG darauf hin, dass eine Beschränkung der zulässigen Anzahl an Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt auf zwei Assistenten grundsätzlich zulässig wäre (dann allerdings per Satzung), da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des ausbildenden Arztes voraussetzt.

Irreführende Werbung als „Fachpraxis für Kieferorthopädie“

Darf ein Zahnarzt, der im Besitz des Titels Master of Science „Kieferorthopädie“ ist, sich auch als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ bezeichnen? Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hatte hierüber in zweiter Instanz zu entscheiden.

Im Besprechungsfall hatte ein Zahnarzt sich bzw. seine Praxis über verschiedene Medien - unter anderem im Internet - als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopäde“ sowie „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ beworben. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen klagte hiergegen auf Unterlassung. Zwar verfügte der Beklagte über einen Master of Science „Kieferorthopädie“, nicht jedoch über einen Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“.

Nach Meinung des Klägers erwecke der Beklagte durch Verwendung der beanstandeten Begriffe jedoch den Eindruck, über einen entsprechenden Fachzahnarzttitel zu verfügen. Der Beklagte wandte ein, dass es ihm möglich sein müsse, auf seine Qualifizierung als Master of Science hinzuweisen, und dass überdies keine Irreführung vorliege. Denn schließlich verwendete er ja den Begriff „Fachpraxis“ und nicht die Bezeichnung „Facharzt“.

Das Landgericht Aurich gab der Klage überwiegend statt. Kein Unterlassungsanspruch bestehe allerdings hinsichtlich der Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, da der durchschnittliche Verbraucher hier gerade nicht den Schluss ziehen müsse, dass der Verwender über den Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“ verfüge. Zudem treffe den Beklagten keine Verantwortlichkeit für Einträge im Internet, die er nicht selbst initiiert habe.

Das OLG sah das allerdings noch strenger: Es verurteilte den Beklagten dazu, auch ein Verwenden der Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ zu unterlassen, da es sich hierbei um eine alternative Bezeichnung für die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ handele. Somit sei die Verwendung durch den Beklagten in Ermangelung eines entsprechenden Fachzahnarzttitels wettbewerbswiderrechtlich und unlauter.

Hinweis: Das OLG machte darüber hinaus deutlich, dass sich ein Arzt irreführende Angaben im Internet auch dann zurechnen lassen muss, wenn er die Einträge nicht selbst veranlasst hat. Beworbene Ärzte müssten ihre Einträge grundsätzlich selbst pflegen bzw. für Korrekturen Sorge tragen.

Frischzellenpräparat: Zweifelhafter, verbotswürdiger Alleskönner

Gerade bei chronischen Beschwerden setzen Betroffene oft auf alternative Behandlungsmethoden. Unter Umständen beflügelt der Bedarf der Patienten die Phantasie der Hersteller im pharmazeutischen Sektor. Jedoch darf nicht alles, was denkbar ist, auch tatsächlich produziert und vertrieben werden. So sah das beispielsweise das Landgericht München I (LG) im Fall einer sogenannten Frischzellentherapie aus tierischen Proteinen.

Das Unternehmen warb im Internet für eine Frischzellentherapie zur Anwendung am Menschen. Diese habe sich in der Praxis zur Behandlung verschiedener Indikationen bewährt - von Altersbeschwerden mit körperlicher sowie geistiger Erschöpfung bis zu vegetativen und nervösen Symptomen bei chronischer Stressbelastung oder Reizbarkeit. Aber auch Konzentrationsmängel und Schlafstörungen, funktionelle und organische Herz-Kreislauf- und Gefäßkrankheiten, Diabetes und weitere gesundheitliche Probleme sollten damit behandelt werden können. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. klagte auf Unterlassung wegen des Verstoßes gegen Vorschriften im Heilmittelbereich.

Die Klage war erfolgreich. Das LG verbot dem Unternehmen die Herstellung, den Vertrieb und die Bewerbung. Auf Basis mehrerer Gutachten stufte das Gericht das Produkt als bedenkliches Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ein. Die Frischzellen hätten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sogar schädliche Wirkung, die über ein nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Einerseits bestünde das
Risiko der Übertragung von Infektionserregern, andererseits die Gefahr immunologischer und allergischer Ereignisse durch die Verabreichung eines Fremdproteins. Selbst wenn man unterstelle, dass das Unternehmen alle Maßnahmen bei der Herstellung ergreife, um sterile Bedingungen zu gewährleisten, bliebe immer noch das Risiko immunologischer bzw. allergischer Nebenwirkungen. Das Risiko, dass es hierdurch zu möglicherweise irreversiblen Schäden bei Patienten kommt, hielt das Gericht für unvertretbar groß.

Hinweis: Das Gericht verwies im Übrigen nicht nur auf die mögliche Gefährdung, die von der sogenannten Frischzellentherapie ausgehe, sondern stellte zudem fest, dass die Wirksamkeit für die beworbenen Anwendungsbereiche wissenschaftlich nicht erwiesen sei.

Medizinstudium: Erfolglose Verfassungsbeschwerde

Trotz Anspruchs auf ein Hochschulstudium sind Studienplätze unter Umständen knapp und die Zulassungshürden hoch - ganz besonders im Fach Medizin. Begrenzte Ausbildungskapazitäten liegen nicht zuletzt daran, dass die Professoren der Humanmedizin ein Recht auf Forschungsfreiheit haben. Dass das jeweilige Bundesland und die Universität das Recht haben, gewisse Kapazitäten für die Forschung vorzusehen, mussten mehrere Studienplatzbewerber erfahren, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde scheiterten. Sie wollten die Zulassung zum Medizinstudium gerichtlich erstreiten. Für Klärung sorgte eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGerH).

Die Beschwerdeführer wehrten sich dagegen, im zentralen Vergabeverfahren keinen Studienplatz erhalten zu haben. Auch beim Oberverwaltungsgericht gelang es ihnen nicht, eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu erstreiten. Sie meinten, hierdurch in ihrem Recht auf Zugang zum Hochschulstudium verletzt zu sein. Dieses Recht bestätigte zwar auch der VerfGerH - im Umkehrschluss bedeutet das aber nicht, dass die Bereitstellung von Studienplätzen stets Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebs hat.

Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass die Zahl der Semesterwochen, die der Lehre zur Verfügung stünden, im Saarland höher sei als in den Berechnungen der Lehrkapazitäten veranschlagt. Daraus ließ sich aber laut VerfGerH kein Anspruch herleiten. Eine Hochschule kann grundsätzlich frei entscheiden, in welchen zeitlichen Formen und Abschnitten sie die von den Ausbildungsordnungen vorgesehenen Lehrinhalte vermittelt.

Hinweis: Die Beschwerdeführer hätten darlegen müssen, warum ihr Recht auf Zugang zur Hochschulausbildung vorrangig gegenüber der gleichfalls grundrechtlich geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit ist. Dies konnten sie aber nicht. Zur Forschungsfreiheit gehört eben auch die freie Entscheidung über die zeitliche Gestaltung der Lehre.

Jahresendspurt 2021: Gezielt zur Steuerersparnis

In den letzten Monaten des Jahres können Steuerzahler noch einige wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2021 zu senken:

  • Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 €. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten von bis zu 1.000 € geltend, erzielt er dadurch also keinen steuerlichen Mehrwert. Es lohnt sich daher häufig, berufliche Kosten jahresweise zu bündeln, damit die 1.000-€-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich somit steuermindernd auswirken), während dann in einem anderen Jahr der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche beruflichen Kosten zusammenrechnen, die in 2021 entstanden sind und voraussichtlich noch anfallen werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbstgetragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen und Hörgeräte können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bevor sich diese Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine sogenannte zumutbare Belastung in Abzug. Weil diese in jedem Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten - genau wie Werbungskosten - möglichst jahresweise bündeln, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten haben Steuerzahler aber doch: Zunächst sollten sie sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die in 2021 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das auslaufende Jahr bereits überschritten ist, können sie noch schnell nachlegen und beispielsweise noch eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass in 2021 bisher nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2022 zu verschieben, weil dann die Chance besteht, dass sie zusammen mit anderen Kosten die Hürde der zumutbaren Belastung überspringen.
  • Handwerkerleistungen: Eine völlig andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer Da das Finanzamt Lohnkosten bis 6.000 € pro Jahr anerkennt, beträgt die maximal erzielbare Steuerersparnis 1.200 €. Eine Steuerersparnis kurz vor Jahresende ist möglich, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2021 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge für 2021 bereits voll ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst in das nächste Jahr verlagert werden.
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