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Das Aktuelle für Ärzte & Heilberufe - Ausgabe 3/22

Wie wird ein Freiberufler aus Versehen gewerblich tätig?

Ein großer Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist im Steuerrecht die Gewerbesteuer. Diese fällt bei einem Freiberufler nämlich nicht an. Es kann jedoch sein, dass ein Freiberufler aufgrund einer teils gewerblichen Tätigkeit doch vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig wird.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Freiberufler-Gemeinschaftspraxis im Nachhinein als gewerblich eingestuft wurde. Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, die im März 2006 errichtet wurde. Sie ist in das Partnerschaftsregister eingetragen. Im Gemeinschaftspraxisvertrag hatten sich sieben approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen, um gemeinsam Privat- und Kassenpatienten zu behandeln. Im Streitjahr betrug der Umsatz eines Arztes nur 0,028 % des gesamten Praxisumsatzes. Dieser Partner war hauptsächlich mit der Organisation und Verwaltung der Praxis beauftragt.

Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sei. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es handele sich um eine Gemeinschaftspraxis, weshalb die Ärzte als Mitunternehmer der Klägerin anzusehen seien. Die Tätigkeit jedes Arztes müsse durch unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Dies könne nicht durch eine besonders intensive leitende Organisationstätigkeit ersetzt werden. Jeder Arzt müsse einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung am Patienten erbringen. Grundsätzlich sei eine Arbeitsteilung in einem Unternehmen nicht schädlich, jedoch müsse jeder Arzt aufgrund seiner persönlichen Berufsqualifikation auch im arzttypischen Heilbereich tätig sein.

Erledige er aber fast ausschließlich kaufmännische Aufgaben, sei er nicht freiberuflich tätig. Es liege dann vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit vor. Im Ergebnis führte die teilweise gewerbliche Tätigkeit dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Praxisgemeinschaft als gewerblich anzusehen war. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch bereits eingelegt.

Gewerbesteuerpflicht durch selbständig arbeitende Angestellte

Grundsätzlich müssen niedergelassene Ärzte als selbständige Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Jedoch wird eine von einer Ärztegemeinschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird (sogenannte Abfärbetheorie). Die genaue Auslegung der Abfärbung beschäftigt immer wieder die Gerichte - so auch in einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG). Im zugrundeliegenden Fall betrieb eine Gemeinschaftspraxis aus Augenärzten zwei Standorte. Am zweiten Standort war lediglich eine Ärztin tätig, die zwar mit Gesellschaftsvertrag in die Gesellschaft aufgenommen worden war, allerdings nicht am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt wurde. Daraufhin unterwarf das Finanzamt die Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuerpflicht mit der Begründung, dass die Ärztin keine Gesellschafterin, aber gleichwohl eigenverantwortlich tätig sei. Mithin seien die Einnahmen nicht Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit der Gesellschafter. Dagegen klagte die Gemeinschaftspraxis vor dem FG.

Das FG verwarf die Klage und bejahte die Gewerbesteuerpflicht der Gemeinschaftspraxis. Ein Arzt sei nur dann Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis und folglich selbständig und von der Gewerbesteuer befreit, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutreffe, er also

  • am Gewinn der gesamten Gesellschaft beteiligt werde,
  • seinen Anteil an der Wertsteigerung der Gesellschaft bei Ausscheiden ausbezahlt bekomme,
  • das Verlustrisiko (mit)trage oder
  • zumindest besondere Initiative zeige, beispielsweise besondere Geschäftsführungsaufgaben übernehme oder eine besonders hohe Arbeitslast trage.

Müssen Privatärzte kassenärztlichen Bereitschaftsdienst mitfinanzieren?

Der Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) soll die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Da Privatärzte keine Kassenärzte sind, stellt sich die Frage, ob diese zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden dürfen oder diese mitfinanzieren müssen. Eine entsprechende Frage wurde jüngst vor dem Landessozialgericht Hessen (LSG) beantwortet. Die KV forderte von einem Arzt, der eine Privatpraxis betreibt, Beiträge zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe von 7.500 €. Dagegen wehrte sich der Arzt, denn seiner Meinung nach gelte die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung für Privatärzte nicht. Er beantragte einstweiligen Rechtschutz.

Die Richter des LSG gaben dem Privatarzt recht, denn es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Nach einer Prüfung im Eilverfahren sei davon auszugehen, dass es an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage fehle. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage dürften Privatärzte daher nicht zur Beitragszahlung verpflichtet werden.

Laut LSG beinhalte die Rechtssetzungskompetenz der KV die Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte. Sie könne nicht den Kreis der zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichteten Ärzte auf Privatärzte erweitern. Es gäbe neben dem Satzungsrecht auch keine gesetzliche Ermächtigung, denn auch das Hessische Heilberufsgesetz enthalte keine Grundlage für die von der KV erlassene Regelung. Insbesondere seien die Vorgaben für die Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht hinreichend gesetzlich geregelt.

Aufhebung der Zusatzweiterbildung „Homöopathie“ rechtens

Bereits im September 2019 hatte die Ärztekammer Bremen eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, die - anders als die bisherige Regelung - die Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht mehr vorsah. Die Zusatzbezeichnung Homöopathie kann also bei der Ärztekammer Bremen nicht mehr erworben werden. Bereits erworbene Zusatzbezeichnungen sind hiervon jedoch nicht betroffen und können weitergeführt werden.

Gegen diese neue Weiterbildungsordnung klagte ein Allgemeinmediziner, der eine Praxis in Bremen betreibt, die nach seinen Angaben einen naturheilkundlichen und homöopathischen Schwerpunkt habe. Er macht vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen (OVerwG) geltend, dass durch die Neufassung es für ihn künftig schwieriger sei, bei Urlaub oder Krankheit geeignete Vertreter zu finden, da er auf schulmedizinische Kollegen zurückgreifen müsse, was seiner eigenen ärztlichen Überzeugung und den Wünschen seiner Patienten widerspreche. Die Neuregelung wirke sich auch negativ auf den Wert seiner Praxis aus. Schließlich begründe die mit der Abschaffung der Zusatzbezeichnung zum Ausdruck kommende Geringschätzung der homöopathischen Behandlung die Gefahr des Verlusts hieran interessierter Patienten. Soweit die Streichung mit einer angeblich fehlenden Wissenschaftlichkeit der Therapierichtung begründet worden sei, berühre dies auch seine Berufsehre und greife in das Verhältnis des Arztes zum Patienten ein. Da die Weiterbildungsordnung Zusatzbezeichnungen für Akupunktur und Naturheilkunde weiterhin zulasse, verstoße der Ausschluss der Homöopathie darüber hinaus gegen das Willkürverbot.

Das OVerwG wies die Klage als unzulässig ab. Es konnte keine Rechtsverletzung erkennen. Von der neuen Weiterbildungsordnung seien weder sein Grundrecht der Berufsfreiheit noch sein Eigentumsgrundrecht beschränkt worden, und auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei nicht zu erkennen. Die Revision war nicht zugelassen.

Die Beschwerde des Mediziners gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen. Der Beschluss des OVerwG ist somit rechtsgültig. Die Beschwerde des Klägers habe weder die Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG noch eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt. Auch ein Verfahrensmangel sei nicht erkennbar, so die Bundesrichter.

Ausgelagerte Praxisräume: 30-Minuten-Erreichbarkeit genügt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst die Anforderungen an die Regelungen zum Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen konkretisiert. Beim Erfordernis der „räumlichen Nähe“ zum Vertragsarztsitz sehen die Bundesrichter die zeitliche Erreichbarkeit der ausgelagerten Praxisräume vom bestehenden Vertragsarztsitz innerhalb von maximal 30 Minuten als geeignetes Kriterium.

Der Entscheidung lag eine Klage eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zugrunde, das bisher an zwei Standorten betrieben wurde und zytologische Laborleistungen für niedergelassene Gynäkologen erbrachte. Um die ausgeschöpfte Praxiskapazität zu erweitern, sollten nun ausgelagerte Praxisräume betrieben werden, die neun Kilometer von einem der Standorte entfernt lagen und selbst in verkehrsstarken Zeiten innerhalb von 19 Minuten Fahrzeit erreicht werden konnten. Vorinstanzlich wurde davon ausgegangen, dass die beantragten Räumlichkeiten nicht mehr zum räumlichen Nahbereich der bisherigen Standorte zählten, da die ausgelagerten Praxisräume eine organisatorische Einheit mit der Praxis bilden müssten. Das Kriterium einer Erreichbarkeit von 30 Minuten, das aus der abgeschafften Residenzpflicht des Vertragsarztes stammt, sei gerade nicht heranzuziehen.

Das BSG hält nun jedoch nicht mehr an der Ansicht fest, dass eine organisatorisch einheitliche Praxis auch bei ausgelagerten Praxisräumen vorliegen müsse. Es geht vielmehr davon aus, dass die zeitliche Erreichbarkeit von 30 Minuten vom Vertragsarztsitz ein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der räumlichen Nähe sei, da sich hiermit auch unterschiedliche strukturelle Voraussetzungen von ländlichen und städtischen Gebieten vergleichen ließen. Ob bei Leistungen ohne erforderlichen Arzt-Patienten-Kontakt auch längere Wegezeiten möglich sein könnten, ließen die Bundesrichter ausdrücklich offen. Überdies weist das BSG in seinem Urteil auch auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen hin. Zum einen müsse die Tätigkeit am Sitz des MVZ die Tätigkeit an weiteren Orten insgesamt zeitlich überwiegen. Zum anderen spezifiziert das Gericht die Voraussetzungen der speziellen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen, die ausschließlich in den ausgelagerten Praxisräumen erbracht werden dürfen.

Die in den ausgelagerten Praxisräumen erbrachten Leistungen sind nach Ansicht des BSG speziell, wenn diese nicht im Wesentlichen auch am Hauptsitz der Praxis erbracht werden. Der Begriff der speziellen Leistung sei hingegen nicht allein auf das von der jeweiligen Arztgruppe erbrachte Leistungsspektrum zu beziehen. Soweit ein Arzt besondere Leistungen auch regelmäßig am Hauptsitz erbringt, sind diese bezogen auf die ausgelagerten Praxisräume nicht „speziell“.

Verkauf von Patientenstamm als berufsrechtswidrig eingestuft

Wenn ein Arzt seine Praxis verkaufen möchte, geht es meist nicht nur um Räume und Ausstattung - das wertvollste Gut ist der jahrelang ausgebaute Patientenstamm. Genau die Frage, ob dieser überhaupt verkauft bzw. gekauft werden darf, wurde nun höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Zahnärztin, die 2018 ihre Praxis aufgeben wollte. Mit einem Kollegen schloss sie ein Jahr zuvor einen „Kaufvertrag Patientenstamm“. Demnach sollte mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.000 € die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum und den Besitz des anderen Zahnarztes übergehen, die schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten vorausgesetzt. Des Weiteren verpflichtete sich die Zahnärztin in dem Vertrag, Anrufe auf dem bisherigen Telefonanschluss und Aufrufe der bisherigen Website auf den Telefonanschluss bzw. die neue Domain des Käufers umzuleiten. Zudem sollte sie ihre Patienten schriftlich über die Übernahme in Kenntnis setzen, eine weitere Behandlung durch den Käufer empfehlen und sie darum bitten, ihm zukünftig ihr Vertrauen zu schenken.

Nach Unterzeichnung des Vertrags holte die Zahnärztin jedoch vorsorglich eine Auskunft der Landeszahnärztekammer ein und bat diese um eine rechtliche Bewertung dieser Regelungen. Die Kammer kam zu der Einschätzung, dass es sich um unwirksame, gegen eine Verbotsnorm verstoßende Vereinbarungen handelt. Daraufhin verweigerte die Zahnärztin die Vertragserfüllung, die der Käufer einzuklagen versuchte. Erfolglos, denn der BGH hat nun entschieden, dass Praxisverkäufer nicht gegen Entgelt dazu verpflichtet werden dürfen, auf ihre Patienten einzuwirken, sich künftig vom Käufer behandeln zu lassen. Ein Praxiskaufvertrag, der solche Regelungen enthält, verstößt gegen Standesrecht und ist gesamtnichtig. Eine solche vertragliche Regelung würde nach Ansicht der Richter zum einen die ärztliche Wahlfreiheit der Patienten und zum anderen die ärztliche Unabhängigkeit sowie das Vertrauen des Patienten in die Sachlichkeit ärztlicher Entscheidungen gefährden.

Hinweis: Ärzte dürfen sich in ihrer Entscheidung, welchem anderen Arzt sie ihre Patienten zuweisen, nicht vorab durch Entgelt binden. Vielmehr muss diese Entscheidung allein anhand von medizinischen Erwägungen im Interesse des Patienten erfolgen. Dies gilt ebenso für die Zuweisung aufgrund eines Praxisverkaufs.

Falsche Maskenatteste: Geldstrafe und teilweises Berufsverbot

Zeitweise kann man ja das Gefühl haben, Corona wäre Schnee von gestern, dennoch gilt die folgende Feststellung noch immer: Ärzte, die eine Maskenunverträglichkeit bescheinigen, ohne dass tatsächlich eine solche Unverträglichkeit besteht, können strafrechtlich belangt werden. Das Amtsgericht (AG) Passau hat einen Arzt nun in so einem Fall verurteilt. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt bei 79 Patienten Atteste zur Maskenbefreiung ausgestellt. Er habe bei den betreffenden Patienten keine Untersuchung vorgenommen, so der Vorwurf. Die Patienten lebten zum Teil weit entfernt und hatten die Atteste schriftlich bestellt. Die Bescheinigungen habe der Arzt „auf Zuruf“ und ohne vorherige Untersuchung und Befunderhebung ausgestellt.

Die Amtsrichter sahen es als erwiesen an, dass der Mediziner unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt habe. Der Mediziner habe sein eigenes Handeln nicht hinterfragt, sondern sich als „Kämpfer für die gerechte Sache“ stilisiert. Das Ausstellen der falschen Atteste habe als Multiplikator seiner Sicht auf die Maskenpflicht gedient. Wenn der Mann die Maskenpflicht generell hätte in Frage stellen wollen, hätte er dafür den Rechtsweg beschreiten müssen.

Die Amtsrichter verurteilten ihn zu einer Bewährungsstrafe über ein Jahr und acht Monate. Zudem muss er eine Geldbuße in Höhe von 50.000 € zahlen. Nach Überzeugung der Richter befreite der Mediziner Patienten mit falschen Attesten vom Maskentragen und Händedesinfizieren. Zudem erhält der Arzt ein dreijähriges, teilweises Berufsverbot: Er darf in dieser Zeit keine Bescheinigungen oder Atteste im Zusammenhang mit der Maskenpflicht ausstellen. Die Revision wurde zugelassen, das Berufsverbot wurde jedoch auch vorläufig angeordnet und gilt demnach bereits vor Rechtskraft des Urteils.

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