Seitenbereiche
Inhalt

Transferkosten lohnsteuerfrei

Betriebsveranstaltungen

Arbeitgeber können Arbeitnehmern und deren Angehörigen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis zu € 110,00 pro Arbeitnehmer als „geldwerten Vorteil“ lohnsteuerfrei zuwenden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz-EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung und für bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

Shuttlebus

Streitig war, ob auch die Kosten für einen Shuttletransfer zu und von einer Betriebsveranstaltung in die € 110,00-Freigrenze einzurechnen sind. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat diese Frage in einem rechtskräftigen Urteil verneint (vom 22.2.2018, Az. 9 K 580/17 L). Im Streitfall lud ein Unternehmen seine gesamte Belegschaft zu einer Abendveranstaltung ein. Den Arbeitnehmern wurde eine kostenlose Busbenutzung für die Hin- und Rückfahrt angeboten. Das Finanzamt rechnete die Kosten für den Bustransfer in die Freigrenze mit ein. Dies auch bei jenen Arbeitnehmern, die den Bus nicht nutzten.

FG-Urteil

Das FG bemängelte nicht nur die Zurechnung der Transferkosten bei allen Arbeitnehmern. Es verneinte auch eine Bereicherung bei jenen Arbeitnehmern, die den Transfer in Anspruch genommen haben. Begründung: Bei dem durch den auswärtigen Ort der Feier notwendig gewordenen Bustransfer handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung „ohne eigenen Konsumwert“. Der Shuttletransport sei wie Reisekosten zu behandeln. Da die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war, stellen die Aufwendungen steuerfreien Werbungskostenersatz nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz-EStG dar.

Stand: 27. Juni 2018

Bild: Syda Productions - stock.adobe.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.