Seitenbereiche
Inhalt

Finale Betriebsstättenverluste

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach inländischem Recht (§ 12 Abgabenordnung - AO) gelten als Betriebsstätte u. a. Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw. Die meisten von Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass die Einkünfte und das Vermögen der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Diese Regelung hat allerdings Vor- und Nachteile.

Finale Betriebsstättenverluste

Verlustträchtige Betriebsstätten können vielfach nur mit einer Ausgleichszahlung an den Erwerber veräußert werden. Im Streitfall ging es um die Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft mit verlustreichen ausländischen Betriebsstätten. Die Betriebsstätten waren nach DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der Steuerpflichtige wollte die Entschädigungszahlung als finalen Verlust von seiner inländischen Steuer absetzen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Betriebsausgabenabzug des Verlustes allerdings versagt. Ausgleichszahlungen an den Erwerber stellen insoweit keinen inländischen Verlust dar, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15). Ausgleichszahlungen führen, so der BFH, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren „finalen Verlust“.

Stand: 27. Juni 2017

Bild: guteksk7 - Fotolia.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.