Seitenbereiche
Inhalt

Doppelte AfA beim Ehegattengrundstück

Der Fall

Der Ehemann hatte auf einem Grundstück, welches zur Hälfte der Ehefrau gehörte, mehrere Betriebsgebäude errichtet und die Herstellungskosten ordnungsgemäß abgeschrieben. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Ehemann den Betrieb auf seinen Sohn. Die beiden Ehegatten übertrugen gleichzeitig das Grundstück auf den Sohn. Die Finanzverwaltung forderte nach dem Übertragungsvorgang bei der Ehefrau (dem Nichtunternehmer-Ehegatten) die Versteuerung der anteiligen stillen Reserven aus dem hälftigen Gebäudeteil. Gleichzeitig hatte sich das Finanzamt auf eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts berufen. Nach dieser ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung jener Wirtschaftsgüter, die der Einkünfteerzielung dienten und welche in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, um die bereits vorgenommene Abschreibung zu mindern (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz-EStG).

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof folgte der Finanzverwaltung in beiden Fällen nicht. Zum einen seien Wertsteigerungen bezüglich des hälftigen Anteils des Nichtunternehmer-Ehegatten im Privatvermögen eingetreten und ertragsteuerrechtlich nicht zuzurechnen. Zum anderen kann der Sohn Abschreibungen für das Betriebsgebäude aus dem unverminderten Teilwert vornehmen (Urteil vom 9.3.2016, X R 46/14).

Fazit

Dieses Urteil ist für alle zu übertragenden Betriebe mit Bauten auf fremdem Grund und Boden (Ehegattengrundstücken) interessant. Der Unternehmer-Ehegatte setzt seine Herstellungskosten voll ab. Stille Reserven braucht er nicht versteuern. Der Nichtunternehmer-Ehegatte überträgt seinen Grundstücksanteil steuerfrei. Der Sohn (Rechtsnachfolger) legt die aus dem Privatvermögen übertragenen Grundstückshälften zum Teilwert in den Betrieb ein und schreibt entsprechend ab (steuerfreier AfA-Step-Up).   

Stand: 29. Juni 2016

Bild: drubig-photo - Fotolia.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.