Seitenbereiche
Inhalt

Modernisierung der Außenprüfung

EU-Richtlinie

Die Bundesregierung hat am 24.8.2022 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie/EU 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrens“ beschlossen. Die DAC 7 Richtlinie enthält neue Regelungen zum automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber, Änderungen im EU-Amtshilfegesetz zur Intensivierung des automatischen Informationsaustausches sowie – und das sollten Gastronominnen und Gastronomen wissen – zahlreiche Änderungen in der Abgabenordnung zur Beschleunigung und Intensivierung von Außenprüfungen.

Umfassende Änderungen bei Außenprüfungen

Außenprüfungen sollen künftig früher beginnen und zügiger abgeschlossen werden. Dies soll einerseits mit erhöhten Mitwirkungspflichten, verbunden mit einem neuen Sanktionssystem bei Mitwirkungspflichten sowie der Festlegung von Prüfungsschwerpunkten, andererseits mit der neuen Möglichkeit von Teilabschlüssen, der Vereinbarung von Zwischengesprächen und Online-Besprechungen und Verhandlungen erreicht werden.

Prüfungsschwerpunkte

Die Finanzbehörden sollen künftig bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen einfordern können und anhand dieser Unterlagen spezielle Prüfungsschwerpunkte festlegen können (§ 197 Abs. 3, 4 AO-E).

Ablaufhemmung

Nach dem neuen § 171 Abs. 4 Satz 2 Abgabenordnung/AO wird die Ablaufhemmungsfrist bei Außenprüfungen auf fünf Jahre festgelegt. Die Frist beginnt ab dem Kalenderjahr, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Bisher galt die allgemeine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren, welche allerdings erst mit der Schlussbesprechung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen zu laufen begonnen hat. Die Fünf-Jahres-Frist gilt allerdings nicht, wenn die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfen in Anspruch nehmen oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.

Bindender Teilabschluss

Neu ist die Möglichkeit, bereits während einer Außenprüfung bindende Teilabschlussbescheide zu erlassen. Dadurch sollen Gastronominnen und Gastronomen früher Rechtssicherheit erlangen können. Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden liegt allerdings im Ermessen der Finanzbehörden.

Zeitliche Anwendung

Gastronominnen und Gastronomen müssen sich auf die Neuregelungen bei Außenprüfungen teilweise bereits ab dem 1.1.2023 einstellen bzw. spätestens ab nach dem 31.12.2024 beginnende Besteuerungszeiträume.

Stand: 27. September 2022

Bild: InsideCreativeHouse - stock.adobe.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.