Seitenbereiche
Inhalt

Ladenraum als Gaststätte

Der Fall

Eine Immobilieneigentümerin hatte in einem Wohn- und Geschäftshaus eine Ladeneinheit erworben. Die Räume hatte sie ihrem Neffen überlassen, der darin eine Gaststätte betrieben hatte. Die Gaststätte durfte ursprünglich bis in die frühen Morgenstunden geöffnet sein. Die anderen Eigentümer waren jedoch dagegen und fassten den Beschluss, dass die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe nur bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen. Die Miteigentümer wollten damit erreichen, dass die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts betrieben wird. Die zuständigen Behörden genehmigten hingegen längere Öffnungszeiten.

Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Eigentümergemeinschaft recht. Die Tante des Gastwirts hatte nach Ansicht des BGH keinen Anspruch, so hingestellt zu werden, als diente ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte. Grundsätzlich darf ein Laden nicht als Gaststätte genutzt werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn eine Gaststätte bei typisierender Betrachtungsweise die übrigen Eigentümer einer Wohnanlage nicht mehr stört als ein Laden. Letzteres kann aber dann nicht angenommen werden, wenn es feste Ladenöffnungszeiten gibt und ein Laden im Gegensatz zu einer Gaststätte nachts geschlossen ist (Urteil vom 10.7.2015, V ZR 169/14).

Fazit

Als Ladeneinheit ausgewiesene Räume können im Regelfall nicht als Gaststätte genutzt werden. Grund hierfür sind vor allem unterschiedliche Öffnungszeiten. Ausnahmen wären unter anderem für Tagescafés denkbar, welche zu den üblichen Ladenschlusszeiten ebenfalls schließen.

Stand: 29. März 2016

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.